Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
Leistungsbeschreibung
Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es, soweit kein Wechsel des Zulassungsbezirks (z. B. wegen Umzug) erfolgt, auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch die Zuteilung eines Wunschkennzeichens möglich.
Wegen Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, finden Sie weitere Informationen unter der verlinkten Leistung "KFZ-Kennzeichen: Ungestempelt".Verfahrensablauf
Sie als Halter des Fahrzeugs oder ein schriftlich von Ihnen bevollmächtigter Vertreter müssen bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Wiederzulassung stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.Wiederzulassung eines Fahrzeugs unter Beibehaltung des letzten Kennzeichens
Wird ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit dem bei der Außerbetriebsetzung auf das Fahrzeug reservierte Kennzeichen innerhalb eines Jahres wieder auf den gleichen Halter/die gleiche Halterin zugelassen, ist bei der Wiederzulassung die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) nicht mehr erforderlich.
Bei Wiederzulassung des Fahrzeugs mit dem für das Fahrzeug reservierten Kennzeichen auf einen anderen Halter oder eine andere Halterin, muss die Zulassungsbescheinigung II vorgelegt werden, da in diesem Fall ein neuer Eintrag in die Zulassungsbescheinigung II erfolgt.
Eine Kennzeichenmitnahme von außerhalb des Zulassungsbezirks ist möglich:
- Wenn der Halter oder die Halterin gleich bleibt: Vorzulegen sind die zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und ein gültiger Identitätsnachweis, gegebenenfalls mit Meldebescheinigung
- NEU: Auch bei Wechsel des Halters oder der Halterin. Hier müssen vorgelegt werden:
- gültiger Identitätsnachweis, ggf. mit Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- eVB-Nummer
- SEPA-Lastschriftmandat
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
- alter Fahrzeugbrief oder
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
- Datenbestätigung oder
- Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
- ist keines dieser Papiere vorhanden: Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Bericht über die letzte HU)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde
- falls die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt, ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (=COC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).
Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden wird die Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO erforderlich ; dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nach der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) verändert wurde
bei Vertretung:
Wenn Sie einen Dritten mit der Wiederzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
bei Firmen:
zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
bei Vereinen:
zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
Spezielle Hinweise für - Kreis BergstraßeEine Ausweiskopie vom Halter mit aktuellem Datum und Originalunterschrift wird akzeptiert.
Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug: zeitlich unbegrenzt gültig; muss inhaltlich richtig und gültig sein.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Wiederzulassung richtet sich nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr.
Zusätzlich entstehen noch Kosten für die Kennzeichenbeschaffung, wenn diese nicht mehr verwendet werden können.Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Hinweis:
Die Prüfung des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs erfolgt seit dem 01.01.2010 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU). Seit diesem Zeitpunkt gibt es deshalb auch keine AU-Plakette mehr auf dem vorderen Kennzeichen.
Auch wenn die Abgasuntersuchung nunmehr Teil der HU ist, wird darüber nach wie vor ein gesonderter Prüfbericht ausgestellt. Diesen sollten Sie zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht aufbewahren.
Spezielle Hinweise für - Kreis BergstraßeFahrten mit ungestempelten reservierten Kennzeichen:
Wurde bei der Außerbetriebsetzung das Kennzeichen für zwölf Monate auf das Fahrzeug reserviert, so darf das Fahrzeug innerhalb diesen Zeitraums mit den montierten ungestempelten Kennzeichenschildern zum Zwecke der Wiederzulassung (gleicher Halter, gleicher Zulassungsbezirk) sowie für Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirkes geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind.
Bemerkungen
Spezielle Hinweise für - Kreis BergstraßeAntrag zur Zulassung und Vollmacht erhalten Sie unter www.kreis-bergstrasse.de
Wunschkennzeichen können unter www.kreis-bergstrasse.de reserviert werden.
Einwilligungserklärung der Eltern für minderjährige Fahrzeughalter erhalten Sie unter www.kreis-bergstrasse.de
Sind Sie im Besitz eines Fahrzeugbriefs, der vor dem 1.10.2005 ausgestellt wurde, müssen Sie diesen zusammen mit dem Fahrzeugschein bei der Wiederzulassung vorlegen.
Bein Abnahme durch TÜV-Gutachten nach §§ 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV muss ein Einzelgutachten vom Landratsamt Marburg-Biedenkopf vorgelegt werden.
Bei Zulassungen auf Firmen (jur. Personen) ist ein Auszug aus dem Gewerbe- und Handelsregister vorzulegen.Besondere Hinweise zu Vollmachten
Bei der Zulassung/ Umschreibung eines Fahrzeugs prüft die Zulassungsbehörde unter anderem, ob der künftige Halter Gebühren- oder Steuerrückstände hat, die im Zusammenhang mit der früheren Zulassung eines Fahrzeugs stehen. Kommt eine Zulassung aufgrund von solchen Rückständen nicht zustande und hat der künftige Halter jemanden bevollmächtigt, sein Fahrzeug zuzulassen, benötigt die Zulassungsbehörde eine entsprechende Einverständniserklärung des künftigen Halters, dass entsprechende Angaben zu Rückständen gegenüber dem Bevollmächtigten gemacht werden dürfen. Verwenden Sie daher bei einer Vollmacht ausschließlich den Vordruck des Kreises Bergstraße (siehe unten). Andernfalls kann ihr Zulassungsantrag nicht bearbeitet werden.Anträge / Formulare
- Kfz: Betriebserlaubnis - Antrag(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)
- Kfz: Betriebserlaubnis - Info-Flyer(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)
- Kfz: Minderjährige als Fahrzeughalter - Einverständniserklärung Eltern(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)
- Kfz-Zulassungsantrag, Vollmacht und SEPA-Lastschriftmandat(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)