Bunte Spielfiguren vor einem Wahlkreuz

Europawahl 2019

Europawahl 2019

Die Europawahl fand am 26. Mai 2019 statt.

Die amtlichen Ergebnisse der vergangenen Europawahlen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Landesamtes Hessen.

Allgemeine Informationen zur Europawahl 2019

Rechtsgrundlagen

Für die Vorbereitung und Durchführung von Europawahlen gelten (Stand: 1.11.2018):• das Europawahlgesetz (EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116),• die Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2018 (BGBl. I S. 570),• das Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116),• die Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570),• das Wahlstatistikgesetz (WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962),

Die aktuellen Rechtsgrundlagen können auf der Internetseite www.bundeswahlleiter.de oder www.wahlen.hessen.de (externe Links) eingesehen werden.
 

Junge Frau schwenkt EU-Flagge in einer Stadt


Der Wahltermin für die Europawahl 2019

Am 10. Oktober 2018 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 34, Seite 1646) bekannt gemacht, dass die Bundesregierung den 26. Mai 2019 als Wahltag bestimmt hat.

Der Zeitraum, in dem eine Europawahl stattfinden muss, bestimmt sich zunächst durch die Wahlperiode und genauer durch den gesetzlich festgelegten Zeitraum.

Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Gemäß § 7 Europawahlgesetz bestimmt die Bundesregierung den genauen Wahltermin im Rahmen einer vom Rat der Europäischen Union und im Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner und unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II, Seite 733) – sogenannter Direktwahlakt – festgelegten Zeitspanne.
Die Zeitspanne erstreckt sich grundsätzlich auf einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In den meisten Mitgliedstaaten wird wie in Deutschland an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt, in Großbritannien und in den Niederlanden werden die Wahllokale aber zum Beispiel donnerstags geöffnet.

Europawahl entsprechenden Zeitraum des letzten Jahres der fünfjährigen Wahlperiode statt. Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Ein Blick auf den Kalender des Monats Juni 2019 führt zu dem Ergebnis, dass für den Wahlzeitraum von Donnerstag bis Sonntag nur die Zeit zwischen dem 6. und 9. Juni 2019 in Frage kommt, damit zumindest einer der Wahltage in den Mitgliedstaaten innerhalb des oben genannten Zeitraums liegt.

Sofern es sich jedoch als unmöglich erweisen sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, ist es nach Anhörung des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum durch einen einstimmigen Beschluss des Rates zu verlegen (Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 des Direktwahlakts). Ein entsprechender Beschluss soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden. Bisher gab es drei derartige Beschlüsse, nämlich einen für die zweite (1984) und einen für die dritte (1989) Europawahl, durch die der Wahlzeitraum jeweils um eine Woche nach hinten verlegt wurde, sowie einen für die achte Europawahl (2014), durch den der Wahlzeitraum um zwei Wochen vorverlegt wurde.

Nach einem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 22. Mai 2018 findet die kommende Wahl zum Europäischen Parlament vom 23. bis 26. Mai 2019 statt. Zuvor wurde mit Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 20. März 2018 das Europäische Parlament angehört, das mit Entschließung vom 18. April 2018 den Entwurf des Rates der Europäischen Union gebilligt hat. Damit wurde auch für das Wahljahr 2019 der Wahltermin um zwei Wochen vorverlegt.

Von dem konkreten Wahltermin unabhängig dürfen die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen nicht früher als 12 Monate, die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlamentes ansteht (§ 10 Absatz 3 Satz 4 Europawahlgesetz). Bezogen auf die Europawahl 2019 können also frühestens seit dem 1. Januar 2018 die innerparteilichen Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und ab dem 1. April 2018 die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber durchgeführt werden.

Die Listen für ein Bundesland und gemeinsame Listen für alle Länder sind beim Bundeswahlleiter spätestens am 83. Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen (§ 11 Absatz 1 Europawahlgesetz).

Jeder Mitgliedstaat legt sein eigenes Wahlverfahren fest. Nach dem deutschen Europawahlgesetz können die Parteien entweder Landeslisten oder Bundeslisten aufstellen: Wahlkreise, in denen Abgeordnete direkt gewählt werden, gibt es nicht.

An der Europawahl in Deutschland können auch hier lebende Staatsangehörige aus den anderen Mitgliedstaaten der EU teilnehmen. Ebenso sind umgekehrt Deutsche in den anderen Mitgliedstaaten auch dort wahlberechtigt. Die Eintragungen in die Wählerverzeichnisse werden zwischen den Mitgliedstaaten abgeglichen, so dass eine mehrfache Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen ist. An der deutschen Wahl zum Europäischen Parlament können sich darüber hinaus die sogenannten "Auslandsdeutschen" unter den gleichen Voraussetzungen beteiligen wie bei einer Bundestagswahl. Das Alter, mit dem man wählen kann und wahlberechtigt ist, beträgt 18 Jahre. Näheres zum Thema Wahlrecht und Wählbarkeit finden Sie in den §§ 6 bis 6 c des Europawahlgesetzes.

Der Vertrag von Lissabon wurde am 1. Dezember 2009 neu geregelt. Danach darf kein Mitgliedstaat mehr als 96 Sitze im Europäischen Parlament erhalten. Ab der Europawahl 2014 wird die Bundesrepublik Deutschland deshalb mit 96 Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten sein.

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt) sieht zusammen mit dem EG-Vertrag vor, dass die 751 Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer freier und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt werden. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen davon 96 Abgeordnete. Nach Art. 8 des Direktwahlakts richtet sich das Wahlverfahren nach den innerstaatlichen Bestimmungen. Das Europawahlgesetz regelt demzufolge nur die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.

An der Wahl dürfen nicht nur Parteien teilnehmen, sondern auch andere auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtete Vereinigungen (sonstige politische Vereinigungen). Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Diese können entweder als Listen für einzelne Länder oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Eine zusätzliche Wahl in Wahlkreisen findet nicht statt. Die Zahl der auf die Länder entfallenden Mandate ergibt sich daher aus dem Wahlerfolg der auf den Landes- bzw. Bundeslisten der Parteien kandidierenden Bewerberinnen und Bewerber aus den Ländern.

Die Verteilung der 96 Sitze erfolgt in mehreren Schritten:

Parteien ermitteln, die an der Sitzverteilung teilnehmen
An der Sitzverteilung aus den Landeslisten nehmen nur die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen teil, die die 3 %-Sperrklausel überwunden haben.

Sitzzahlen der Parteien auf der Bundesebene berechnen
Die an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien (Erster Schritt) erhalten so viele Sitze, wie ihnen im Verhältnis ihrer im Bundesgebiet insgesamt erreichten Stimmen zustehen; dabei werden die Landeslisten der Parteien zusammengezählt. Für die Sitzverteilung wird hierbei die Divisormethode mit Standardrundung nach St. Laguë/Schepers verwendet. Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Zweitstimmen für die einzelnen an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d.h., bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet.

Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass zunächst die Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze geteilt wird. Ergibt die Teilung der Stimmenzahlen für die einzelnen Parteien durch diesen Divisor nicht die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze, wird der Divisor so verändert, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen. Damit steht fest, mit wie vielen Sitzen die Parteien im Europäischen Parlament vertreten sind.

Sitze auf die Landeslisten verteilen
Bei denjenigen Parteien, die an Stelle einer Bundesliste Landeslisten eingereicht haben, muss in einem zweiten Schritt die Gesamtzahl der der jeweiligen Partei zustehenden Sitze noch auf die einzelnen Landeslisten dieser Partei verteilt werden. Auch dies geschieht nach der Berechnungsmethode „St. Laguë/Schepers “ (vgl. Zweiter Schritt). Danach steht fest, wie viele Mandate der jeweiligen Partei in dem jeweiligen Land zustehen.

Wahlorgane

Wahlleiterin

Keine Mitarbeitende gefunden.

Stellvertretender Wahlleiter

Keine Mitarbeitende gefunden.

Wahlsachbearbeiter

Keine Mitarbeitende gefunden.

stellv. Wahlsachbearbeiterin

Keine Mitarbeitende gefunden.

Mitglieder des Kreiswahlausschusses (Wahlberechtigt)

Beisitze/innen

Frau Rita Schramm, Biblis
Herr Steffen Gugenberger, Heppenheim
Frau Brigitte Sander, Lorsch
Herr Marius Schmidt, Lampertheim
Herr Matthias Schimpf, Lorsch
Herr Rolf Kahnt, Bensheim

Stellvertretende Beisitzer/innen

Herr Dieter Wohlfart, Heppenheim
Herr Walter Kirsch, Lampertheim
Herr Erich Thomas, Lampertheim
Frau Beate Dechnig, Lautertal
Frau Eva Grabowski, Lorsch
Herr Reinhard Krause, Zwingenberg

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