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Vorlesen

Update: Coronavirus im Kreis Bergstraße, Stand 22.10.2020

Der Kreis Bergstraße informiert:

 

5. Todesfall

Im Kreis Bergstraße ist heute leider ein fünfter Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu vermelden. Es handelt sich um eine 94-jährige Person aus Lampertheim. Landrat Christian Engelhardt bedauert dies sehr und bekundet Familie und Freunden sein tief empfundenes Mitgefühl: „Ich möchte Ihnen mein herzliches Beileid aussprechen und wünsche Ihnen Kraft und Zuversicht für die Zeit des Abschiednehmens.“

 

Bekannte Erkrankungsfälle, Genesene und Patienten in stationärer Behandlung im Kreis:

Im Kreis Bergstraße gibt es 66 neue nachgewiesene Corona-Infektionsfälle. Fünf dieser Infektionsfälle stehen in Zusammenhang mit einer Pflegeeinrichtung in Biblis, ein weiterer mit einer anderen Pflegeeinrichtung im Kreis und wiederum ein anderer neuer Fall mit einer Wohnstätte für Behinderte. Ein anderer der neuen Infektionsfälle betrifft eine Kindertageseinrichtung in Lampertheim.

 

Insgesamt sind nun 1095 nachgewiesene Infektionsfälle seit Beginn der Pandemie im Kreis Bergstraße bekannt. Nach aktuellem Kenntnisstand gibt es derzeit insgesamt 674 Personen aus dem Kreis, die vor einiger Zeit positiv auf das Virus getestet wurden und die mittlerweile als genesen gelten. Zudem hat es fünf Todesfälle gegeben. Damit sind im Kreis Bergstraße aktuell 416 Fälle bekannt, die momentan mit dem neuartigen Corona-Virus infiziert sind.

 

Derzeit befinden sich 7 Patienten mit einer bestätigten Infektion mit dem neuartigen Coronavirus in einem Krankenhaus im Kreis Bergstraße, zudem befinden sich derzeit 5 Patienten mit einer entsprechenden Verdachtskonstellation in einem Krankenhaus im Kreis Bergstraße.

Insgesamt befinden sich derzeit 13 Personen aus dem Kreis mit einer bestätigten Corona-Infektion in stationärer Behandlung.

 

Anzahl der bekannten Coronainfektionen, Stand 22.10.2020

 

Kommune

Fälle bis gestern

neu heute

Gesamt-

zahl Infizierte

darunter: bereits genesene Infizierte

Abtsteinach

4

0

4

3

Bensheim

108

5

113

73

Biblis

37

11

48

13

Birkenau

35

1

36

28

Bürstadt

69

4

73

44

Einhausen

31

1

32

19

Fürth

35

3

38

22

Gorxheimertal

24

1

25

22

Grasellenbach

18

1

19

12

Groß-Rohrheim

20

0

20

8

Heppenheim

120

5

125

56

Hirschhorn

17

4

21

10

Lampertheim

155

5

160

120

Lautertal

22

0

22

12

Lindenfels

4

3

7

2

Lorsch

29

1

30

21

Mörlenbach

33

0

33

24

Neckarsteinach

20

1

21

15

Rimbach

14

2

16

11

Viernheim

169

17

186

117

Wald-Michelbach

42

1

43

23

Zwingenberg

23

0

23

19

Kreis Bergstraße insgesamt

1029

66

1095

674

 

Das Gesundheitsamt informiert jeweils die ihm bekannten engen Kontaktpersonen der Infizierten. Auch diese werden vorsorglich unter häusliche Quarantäne gestellt.

 

 

 

 

Kumulierter 7-Tage-Wert

Im Kreis Bergstraße gab es 247 Neuinfektionen innerhalb der vergangenen letzten sieben Tage. Es ergibt sich damit für heute eine Inzidenz von 91,32 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.

 

Zum Hintergrund: Um die öffentlichen Gesundheitssysteme nicht zu überfordern, haben sich Bund und Länder am 6. Mai 2020 auf einen Grenzwert bezüglich der Zahl der Neuinfektionen verständigt: Sollten in einem Landkreis kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der vergangenen sieben Tage auftreten, sollen weitere Beschränkungen gelten. Der Kreis Bergstraße hat 270.489 Einwohner, deshalb liegt der Grenzwert für den Kreis Bergstraße bei 135 Neuinfektionen innerhalb der vergangenen letzten sieben Tage. Das überarbeitete Eskalationskonzept des Landes Hessen sieht nun folgendes, gestuftes Vorgehen zur Bekämpfung der Pandemie vor:

  • Ab einer Inzidenz von 20:
    • Öffentliche Veranstaltungen: Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen sind grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall steigender Infektionszahlen zu verbinden.
    • Kontrollen: Ordnungsämter müssen die Einhaltung der Maßnahmen verstärkt kontrollieren.
    • Gesundheitsämter: Es muss ein Personalbestand von fünf Mitarbeitenden pro 20.000 Einwohnern zur Kontaktpersonennachverfolgung sichergestellt werden.

 

  • Ab einer Inzidenz von 35:
    • Öffentliche Veranstaltungen: Nicht mehr als 150 Teilnehmende. Ausnahmen müssen vom Gesundheitsamt unter Anwendung eines Hygienekonzepts genehmigt werden. Bereits erteilte darüberhinausgehende Genehmigungen sind zu überprüfen und ggf. zu widerrufen.
    • Maskenpflicht: Die Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wird ausgeweitet auf die Bereiche Vergnügungsstätten (bspw. Freizeitparks), überall außerhalb des eigenen Sitzplatzes bei öffentlichen Veranstaltungen, in der Gastronomie, in Kirchen und vergleichbaren Räumen. Patientinnen und Patienten müssen bei einem Transport eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
    • Private Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen (oder zwei Hausständen).
    • Feiern in privaten Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 15 Personen (oder zwei Hausständen) dringend empfohlen.
    • Sperrstunde: Für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten wird den Städten und Gemeinden eine Schließung von 23 bis 6 Uhr empfohlen.
    • Kontrollen: Weitere Verstärkung der Kontrolltätigkeit der Ordnungsämter hinsichtlich der Einhaltung der Corona-Maßnahmen.
  • Ab einer Inzidenz von 50: Zu den strikten Beschränkungen im Alltag wie auch der engen Abstimmung mit dem Land kommen jetzt hinzu:
    • Maskenpflicht: Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten muss zusätzlich auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Für besonders belebte Straßen und Plätze ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mindestens zu empfehlen. In ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung gilt Maskenpflicht.
    • Private Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen (oder 2 Hausständen).
    • Feiern in privaten Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen (oder zwei Hausständen) dringend empfohlen.
    • Sperrstunde und Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit: Für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten ist eine Schließung von 23 bis 6 Uhr festzulegen. Der Konsum im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr ist zwischen 23 und 6 Uhr verboten.
    • Öffentliche Veranstaltungen: In der Regel nicht mehr als 100 Teilnehmende. Bereits erteilte darüberhinausgehende Genehmigungen sind zu überprüfen und ggf. zu widerrufen. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes.
    • Ordnungsämter: Fokussierung der Tätigkeit der Ordnungsämter hinsichtlich der Einhaltung der Maßnahmen.
  • Ab einer Inzidenz von 75 (oder bei weiterem kontinuierlichen Anstieg über zehn Tage über 50)
    • Kontaktbeschränkungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Hausständen treffen.
    • Öffentliche Veranstaltungen: Bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen sind mit einem strengen Maßstab zu überprüfen und ggf. zu widerrufen.

 

Die im Eskalationskonzept beschriebenen Maßnahmen sind für die Landkreise und kreisfreien Städte bindend. Sie müssen durch die zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden vor Ort entsprechend umgesetzt werden.

 

 

Nr. 462/2020

 

 

erstellt am 22.10.2020

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