Flächennutzungspläne der Kommunen des Kreises
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Flächennutzungspläne der Kommunen des Kreises
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Der Flächennutzungsplan (FNP) hat sich den Zielen der Landesplanung anzupassen. Der FNP besteht aus dem Plan und der Erläuterung und gilt als unverbindlicher Bauleitplan der Stadt/Gemeinde ohne Außenwirkung. Er enthält für das gesamte Gemeindegebiet die angestrebte Art der Bodennutzung. Seine Zweckbestimmung liegt in einer städtebaulich geordneten Entwicklung des gesamten Stadt-/Gemeindegebietes. Dargestellt sind die voraussichtlichen Flächennutzungen, welche nebeneinander verträglich sein müssen. Soll z. B. ein Gewerbegebiet entstehen, so müssen die ausreichenden Abstände zu den bestehenden oder zu den künftigen Wohngebieten vorhanden sein. Um den Belangen des Umweltschutzes gerecht zu werden, ist bereits auf dieser kommunalen Planungsebene auch auf die Naturpotentiale Rücksicht zu nehmen. So sind bei der Aufstellung/Änderung des FNP die wesentlichen Ziele eines vorhandenen Landschaftsplanes zu integrieren. In der Regel werden diesbezüglich Vorrangflächen für Natur- und Landschaft dargestellt.
Der FNP gilt nicht nur wenige Jahre sondern ist auf den Planungszeitraum von 10 bis15 Jahren ausgerichtet. Er dient damit einer kontinuierlichen Stadt/ Gemeinde-Planung. Ergibt sich aufgrund aktueller gesellschaftspolitischer oder städtebaulicher Zielsetzungen die Notwendigkeit die Planung zu korrigieren, so kann die Stadt/Gemeinde den FNP jederzeit den geänderten Bedarfsansprüchen anpassen.
Der FNP gilt nicht nur wenige Jahre sondern ist auf den Planungszeitraum von 10 bis15 Jahren ausgerichtet. Er dient damit einer kontinuierlichen Stadt/ Gemeinde-Planung. Ergibt sich aufgrund aktueller gesellschaftspolitischer oder städtebaulicher Zielsetzungen die Notwendigkeit die Planung zu korrigieren, so kann die Stadt/Gemeinde den FNP jederzeit den geänderten Bedarfsansprüchen anpassen.
Was sind Inhalte des FNP ? Welche Flächen können dargestellt werden (die Aufzählung ist hierbei nicht abschließend):
- für die Bebauung vorgesehene Nutzungen
- von der Bebauung freizuhaltende Flächen
- Flächen für den Verkehr (Straßen, Flughäfen, Bahnlinien etc.)
- Ausstattung des Gemeindegebietes mit Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen
- Flächen für den Naturschutz
- Wasserflächen
- Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt-, Badeplätze und Friedhöfe
- u. s. w.
Neben den Darstellungen sollen im FNP z. B. folgende Flächen gekennzeichnet werden:
- Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Verkehrungengegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind,
- Flächen die für den Abbau von Mineralien vorgesehen sind
- für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdetenStoffen, wie Altlasten, belastet sind
Im Grundsatz vermittelt der Flächennutzungsplan für die Bürgerinnen/den Bürger bezüglich des Anspruchs, beispielsweise auf ein eingefordertes Baurecht, keine Außenwirkung, da er nicht als (Orts)Satzung beschlossen wird. Im Außenbereich wird er als Zulässigkeits- bzw. Ablehnungskriterium bei der Prüfung eines privilegierten Vorhabens herangezogen. Im Innenbereich wird ein Vorhaben nicht deshalb abgelehnt, weil ein Vorhaben den Zielen des Flächennutzungsplanes nicht entspricht. Wird hingegen ein Bebauungsplan von der Gemeinde/Stadt aufgestellt, ist das gesetzlich festgelegte Entwicklungsgebot, d. h. die Darstellung des Flächennutzungsplanes, zu beachten.
Stand März 2011