Schulentwicklungsplan

Nach § 145 HSchG sind die Schulträger zur Aufstellung eines Schulentwicklungsplans für ihr Gebiet verpflichtet. In diesem sind der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf und die Schulstandorte auszuweisen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote vorhanden sind und für welchen Einzugsbereich sie gelten sollen. Wenn ihre Träger einverstanden sind, können Privatschulen in die Planung einbezogen werden.