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Vorlesen

Geflügelpest

Landrat des Kreises Bergstraße erlässt Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken

 

Kreis Bergstraße (kb). Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel ordnet der Landrat des Kreises Bergstraße an, dass sämtliches gehaltene Geflügel – das heißt Hühner, Puten, Perlhühner, Rebhühner, Fasane (auch Pfauen), Laufvögel (Emus, Nandus, Strauße), Wachteln, Enten und Gänse – und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, mit Ausnahme von Tauben, welche in Gewässer nahen Gebieten, in der Regel in einem Abstand von bis zu 500 m Entfernung zum Uferbereich des Rheins, gehalten wird, ab sofort ausschließlich

  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

zu halten sind.

 

Die Stallpflicht erstreckt sich im Kreis Bergstraße auf folgendes farblich markiertes Risikogebiet entlang des Rheins innerhalb der Gemeinden Groß-Rohrheim, Biblis, Bürstadt, Lampertheim:

 

 

Karte Aufstallung Groß-Rohrheim

 

Karte Aufstallung Biblis

 

Karte Aufstallung Lampertheim Süd und Bürstadt

 

Karte Aufstallung Lampertheim Nord

 

Die Stallpflicht gilt für sämtliches Hausgeflügel, unter anderem konventionelle Betriebe, Biobetriebe sowie ausnahmslos für private Halterinnen und Halter von Hausgeflügel. Darunter fallen alle freilaufenden Hühner, Puten, Perlhühner, Rebhühner, Fasane (auch Pfauen), Laufvögel (Emus, Nandus, Strauße), Wachteln. Aber auch Enten und Gänse müssen bis auf weiteres in ihren Ställen bleiben, um einen direkten Kontakt zu Wildvögeln zu vermeiden.

 

Die Stallpflicht gilt auch für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten der Ordnungen Greifvögel und Falkenartige.

 

Zusätzlich sind Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten gehandelt oder zur Schau gestellt werden, in dem ausgewiesen Risikogebiet verboten. Weiterhin dürfen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten zum Zwecke der Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art nicht aus dem Risikogebiet verbracht werden.

 

Das Mieten und Vermieten von Geflügel in dem ausgewiesen Risikogebiet ist ebenfalls verboten.

 

Verstöße gegen die Anordnungen der Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.

 

Hintergrund:

Am 23.01.2021 wurde bei einer verendeten Hawaiigans in einer Vogelhaltung in Bobenheim Roxheim der Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest des Subtyps H5N8 (hochpathogene aviäre Influenza vom Subtyp H5N8, HPAI H5N8) amtlich festgestellt.

 

In Deutschland sind seit dem 30.10.2020 über 500 HPAIV H5-Fälle bei Wildvögeln und 36 Ausbrüche bei Geflügel mit aktuellen Häufungen im geflügeldichten Landkreis Cloppenburg festgestellt worden. Außerdem meldeten das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Frankreich (u.a. Korsika), Dänemark, Irland, Belgien, Spanien, Italien, Norwegen, Schweden, Polen, Slowenien, Kroatien, Slowakei und Ungarn Wildvogelfälle bzw. Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5 bei gehaltenen Vögeln.

 

Das Geschehen entwickelt sich hoch-dynamisch, die Zahl HPAI H5-positiv getesteter Vögel steigt täglich weiter an.

 

Bereits am 14.12.2020 hat die Geflügelpest Hessen erreicht. Damals wurde bei 5 Höckerschwänen die Geflügelpest nachgewiesen. Anfang Januar 2021 wurde der erste Fall von klassischer Geflügelpest in einer privaten Vogelhaltung in Hessen festgestellt. Die aktuellen Geflügelpestfälle weisen darauf hin, dass das Virus in der hessischen Wildvogelpopulation vorhanden ist.

 

In seiner aktuellen Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAI H5 in Deutschland, bewertet das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut, FLI) das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen als hoch. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden. Denn überall dort, wo Kontaktmöglichkeiten zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel, insbesondere Wasservögeln, bestehen, können Infektionen eingetragen werden und neue Infektionsquellen entstehen.

 

Aufgrund der derzeitigen Gefährdungssituation erfolgt die Anordnung der Stallpflicht momentan nur im Uferbereich des Rheins. Eine regelmäßige Neubewertung in zeitlich kurzen Abständen ist jedoch erforderlich. Die Stallpflicht stellt die derzeit verhältnismäßigste Möglichkeit dar, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen.

 

Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen

Die Vogelhalter im Kreis Bergstraße werden zudem gebeten, die erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen () strikt einzuhalten, damit die Gefahr eines Erregereintrags effektiv reduziert werden kann.

 

Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels

Alle Geflügelhalter im Kreis Bergstraße, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Kreises Bergstraße anzuzeigen.

 

Einfache Verhaltensregeln für die Bevölkerung

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann.

 

Die derzeitige Geflügelpestsituation stellt jedoch keine Gefährdung für die Bevölkerung dar. Humane Erkrankungen mit dem hochpathogenen aviären Influenzavirus des Subtyps H5N8 sind bisher nicht beobachtet worden, können aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Beim Einsatz adäquater Schutzmaßnahmen sind Übertragungen auf den Menschen jedoch unwahrscheinlich. Der ungeschützte Kontakt mit kranken, krankheitsverdächtigen oder verendeten Wildvögeln sollte daher vermieden werden. Für den Fall eines Kontaktes mit kranken oder toten Vögeln oder mit Vogelkot genügt ein gründliches Waschen der Hände mit warmen Wasser und Seife, um den Erreger zu inaktivieren.

 

Zudem wird empfohlen, grundsätzlich die Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten zu beachten. Geflügelspeisen sollten gründlich durchgegart werden.

 

Zusätzlich finden Sie zahlreiche Informationen rund um die Geflügelpest auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter https://umwelt.hessen.de/verbraucher/tiergesundheit-tierseuchen/tierkrankheiten-tierseuchen/aviaere-influenza-gefluegelpest

 

Bei weiteren Fragen steht die Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße, Odenwaldstr. 5, 64646 Heppenheim, Tel. 06252 / 15 59 77, E-Mail versenden gerne zur Verfügung.

 

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der aviären Influenza (Amtliche Bekanntmachung vom 29.01.2021) (2,35 MB)

 

Karte Risikogebiet entlang Rhein Übersicht Bergstrasse

 


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