Verschieden Insekten auf Blumen

Gewerbsmäßige Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen

Vier braune Pilze, die auf Moos im Wald stehen.
Pilze.

Wer wild wachsende Pflanzen, Pilze, Flechten oder Teile davon für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammeln will (z.B. Feldblumen, Heidelbeeren, Moos, Farne, Flechten usw.), braucht dazu neben der Erlaubnis des Eigentümers auch eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Damit soll eine Übernutzung derartiger Wildpflanzen verhindert werden. Die Genehmigung kann z.B. zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen vor einer die Art gefährdenden Verminderung oder Ausrottung mit Auflagen verbunden werden. Reichen Auflagen zum Schutz nicht aus, muss die Entnahme untersagt werden.

In der Genehmigung wird angegeben, welche Pflanzenarten, welche Teile, welche Mengen und an welchen Orten sie gesammelt werden dürfen. Der Sammler muss die Genehmigung beim Sammeln mit sich führen und sie der Polizei oder den Ordnungsbehörden auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch:

  • wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
  • Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
  • ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
  • ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.

Als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze.

Die Unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung haben die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen, zu unterrichten.


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