Ordnungs- und Gewerbewesen
Waffenschein
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Herr Uwe Wiens | +49 6252 15-5341 | ![]() |
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Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Angelika Lenhart | +49 6252 15-5220 | ![]() |
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Frau Barbara Pannke | +49 6252 15-5533 | ![]() |
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Herr Kevin Jackisch | +49 6252 15-5515 | ![]() |
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Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein).
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins:
- Volljährigkeit (18 Jahre),
- Zuverlässigkeit,
- Persönliche Eignung,
- Nachweis eines Bedürfnisses,*
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung,*
- Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde.*
* Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer Kreisfreien Stadt ausgestellt. Dort können Sie sich auch über mit zu bringende Unterlagen und Formulare informieren.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise:
Kleiner Waffenschein 53,-- € (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen)
Waffenschein allg. Rahmengebühr 100,00 € bis 300,00 €Verlängerung Waffenschein allg. Rahmengebühr 80,00 € bis 250,00 €
Alle drei Jahre wird eine Gebühr von zur Zeit 30,00 € bis 60,00 € für die
Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 Waffengesetz fällig
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise:
Bearbeitungsfrist 14 Wochen
Rechtsgrundlage