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Kfz: Außer Betrieb setzen (Abmeldung)

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Zulassungsbehörde
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Zulassungsbehörde - Behördenrufnummer 115 115 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Bürgerbüro
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Sybille Bechtel +49 6252 15-3000 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Birgit Link +49 6252 15-3008 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Seit dem 01.03.2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24:00 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.

Spezielle Hinweise:

Im Kreis Bergstraße erhalten Sie diese Leistung bei der Kfz-Zulassungsbehörde oder im Bürgerbüro in Heppenheim und bei den Delegationsgemeinden.

 

Hinweis zur Wunschkennzeichenreservierung:
Wenn Sie ein Fahrzeug abmelden und das Kennzeichen für ein Jahr auf das Fahrzeug reservieren lassen, müssen Sie bei Wiederzulassung dieses Fahrzeuges innerhalb des einen Jahres den Wunsch nicht neu bezahlen. Wenn Sie das Kennzeichen bei der Abmeldung jedoch auf den letzten Halter reservieren und es für das neue Fahrzeug wünschen, müssen Sie den Wunsch erneut bezahlen. Dies ist in der Gebührenordnung für den Straßenverkehr geregelt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • wenn das Fahrzeug einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen wurde, zusätzlich
    • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
      und
    • den Verwertungsnachweis
  • bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
  • das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder
  • bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 oder N1 an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 (zu § 15) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Spezielle Hinweise:

Die Vorlage einer Vollmacht und des Personalausweises wird im Kreis Bergstraße nicht verlangt.

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Spezielle Hinweise:

· Bei Abmeldung (egal ob HP- oder externes Kennzeichen) 7,80 €o Bei gleichzeitiger Reservierung des Kennzeichens zusätzlich 2,60 €· Mit Verwertungsnachweis 12,80 €o Bei gleichzeitiger Reservierung des Kennzeichens zusätzlich 2,60 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Die Reservierung ist befristet bis zu 12 Monaten möglich und kostenpflichtig.

Rechtsgrundlage?
  • • § 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) - Außerbetriebssetzung
  • • § 15 FZV - Verwertungsnachweis
  • • Anlage 8 (zu § 15) FZV - Verwertungsnachweis
  • • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Was sollte ich noch wissen?

Eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren unproblematisch möglich.

Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen Hauptuntersuchung erforderlich. Diese umfasst seit dem 01.01.2010 auch die Untersuchung des Abgasverhaltens (Abgasuntersuchung - AU).

Spezielle Hinweise:

 

Fahrten am Tag der Außerbetriebsetzung:

 

Wurde das Kennzeichen auf das Fahrzeug reserviert, ist nach Entfernung der Stempelplaketten nur am Tag der Außerbetriebsetzung die Rückfahrt innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirkes zulässig.

 

Wurde das Kennzeichen des abgemeldeten Fahrzeugs auf ein anderes Fahrzeug vergeben, kann eine Rückfahrt nur mit neuen ungestempelten Kennzeichenschildern (gleiche Buchstabenkombination) erfolgen. Die gestempelten Kennzeichenschilder dürfen nur am neuen Fahrzeug verwendet werden.

 

Fahrten mit ungestempelten reservierten Kennzeichen:

 

Wurde bei der Außerbetriebsetzung das Kennzeichen für zwölf Monate auf das Fahrzeug reserviert, so darf das Fahrzeug innerhalb diesen Zeitraums mit den montierten ungestempelten Kennzeichenschildern zum Zwecke der Wiederzulassung (gleicher Halter, gleicher Zulassungsbezirk) sowie für Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirkes geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind.

Formulare
Kfz-Kurzzeitkennzeichen (Antrag, Vollmacht und Informationen) Details
Kfz-Zulassungsantrag, Vollmacht und SEPA-Lastschriftmandat Details
Kfz: Minderjährige als Fahrzeughalter - Einverständniserklärung Eltern Details
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