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Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Zulassungsbehörde
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Zulassungsbehörde - Behördenrufnummer 115 115 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wenn Sie eine Probe-oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.

Kurzzeitkennzeichen werden zugeteilt, wenn

  • das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,
  • eine gültige Hauptuntersuchung (HU) / Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und
  • das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.

Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind in folgenden Fällen möglich:

  • bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat; ebenso Rückfahrten.
  • zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

Das Kurzzeitkennzeichen wird für höchstens 5 Tage zugeteilt. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt.  Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

Möchten Sie die Kurzzeitkennzeichen für Fahrten in ein anderes Land nutzen, , klären Sie bitte unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung, ob in Ihrem Zielland das deutsche Kurzzeitkennzeichen akzeptiert wird.

Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.


Bereits vor Ablauf des Kurzzeitkennzeichens kann das Fahrzeug zugelassen werden; die Kennzeichenschilder müssen nicht eingezogen werden.

 

Mit der Zulassung des Fahrzeugs endet die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, da diese nur für nicht zugelassene Fahrzeuge zugeteilt werden dürfen.

 

Innerhalb der EU werden deutsche Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich toleriert.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem bzw. der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde.

Spezielle Hinweise:

Wohnt der Antragsteller nicht im Kreis Bergstraße, muss er einen Empfangsbevollmächtigten unter Vorlage dessen Identitätsnachweises und Nachweis dessen Hauptwohnsitzes benennen.

 

Diese Leistung erhalten Sie ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim (aber Einwohner von Hirschhorn und Neckarsteinach auch in der Zulassungs-Außenstelle im Rathaus Neckarsteinach).

 

Online-Termin buchen und Zeit sparen! (Link)

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Das Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug dieser unterliegt, ist anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • Nachweis des Bedarfs
  • Fahrzeugschein im Original

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Spezielle Hinweise:

Seit 01. April 2015 außerdem:

 

Nachweis der letzten Hauptuntersuchung (Untersuchungsbericht), wenn Fahrzeugschein nur in Kopie vorgelegt wird sowie Fahrzeugdokumente des Fahrzeugs, für das ein Kurzzeitkennzeichen beantragt wird:

 

bei Neufahrzeugen: Fahrzeugbrief und /oder, EG-Übereinstimmungsbescheinigung –Certificate of Conformity (CoC)- im Original und Kaufvertrag
Eine Kopie des Fahrzeugbriefs wird akzeptiert, wenn seitens des Verkäufers eine formlose schriftliche Erklärung vorliegt, dass Kaufinteresse besteht.

 

bei Gebrauchtfahrzeugen: Fahrzeugschein im Original, in begründeten Fällen genügt eine Kopie des Fahrzeugscheins (Vor- und Rückseite)

 

Bei ausländischen Fahrzeugdokumenten sind die Originale vorzulegen.

 

Gültiger Ausweis des Antragstellers und ggf. des Empfangsberechtigten (ggf. mit Meldebescheinigung). Es werden auch Kopien akzeptiert.

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt derzeit 12,80 Euro.

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.

Spezielle Hinweise:

Im Kreis Bergstraße werden für Kurzzeitkennzeichen sogenannte Klebesiegel benutzt. Hierfür fallen laut Gebührenordnung zusätzliche Gebühren in Höhe von 0,30 € je Klebesiegel an. Die Gebühr beträgt somit insgesamt 13,10 €.

 

Kurzzeitkennzeichen sind nicht Kfz-Steuerpflichtig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der Zulassungsbehörde nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

Rechtsgrundlage
  • • § 16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • • Gebühren-Nrn. 124 und 221.4 der Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Was sollte ich noch wissen?

Spezielle Hinweise:

Neu seit 01. April 2015:

 

1. Gültigkeitsdauer (maximal 5 Tage ab Zuteilung Kennzeichen), blaue Stempelplaketten und Kennzeichenschilder (mit gelbem rechten Rand) bleiben unverändert. Es dürfen entsprechend dem im Fahrzeugschein eingetragenen Verwendungszwecks beliebig viele Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraums durchgeführt werden.

 

2. Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine Betriebserlaubnis haben, darf ein Kurzzeitkennzeichen nur zugeteilt werden

 

- bei fehlender Hauptuntersuchung für Fahrten zu einer Prüfstelle innerhalb des Kreises Bergstraße

 

- bei fehlender Betriebserlaubnis für Fahrten zu einer Begutachtungsstelle innerhalb des Kreises Bergstraße oder eines angrenzenden Zulassungsbezirks

 

Achtung: Das Kurzzeitkennzeichen muss für beide Fälle bei der Zulassungsbehörde am Fahrzeugstandort beantragt werden!

 

Nach erfolgloser Hauptuntersuchung / Begutachtung ist eine Rückfahrt zum Ausgangsort möglich. Zur Beseitigung von bei der Prüfung / Begutachtung festgestellten Mängeln darf die nächstgelegene Einrichtung im Kreis Bergstraße oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk angefahren werden. Sollte das Fahrzeug von der Prüfungs- / Begutachtungsstelle als verkehrsunsicher eingestuft werden, ist die Weiterfahrt nicht mehr erlaubt!

 

3. Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur innerhalb von Deutschland.

 

Bemerkungen

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Spezielle Hinweise:

Beginn der Kurzeitkennzeichen ist der Tag der Beantragung.

Wird ein Kurzzeitkennzeichen ausschließlich zur Erlangung der HU zugeteilt  darf das Fahrzeug nach bestandener HU  deutschlandweit bewegt werden.
Den Antrag für Kurzeitkennzeichen erhalten Sie unter www.kreis-bergstrasse.de

 

Besondere Hinweise zu Vollmachten
Bei der Zulassung/ Umschreibung eines Fahrzeugs prüft die Zulassungsbehörde unter anderem, ob der künftige Halter Gebühren- oder Steuerrückstände hat, die im Zusammenhang mit der früheren Zulassung eines Fahrzeugs stehen. Kommt eine Zulassung aufgrund von solchen Rückständen nicht zustande und hat der künftige Halter jemanden bevollmächtigt, sein Fahrzeug zuzulassen, benötigt die Zulassungsbehörde eine entsprechende Einverständniserklärung des künftigen Halters, dass entsprechende Angaben zu Rückständen gegenüber dem Bevollmächtigten gemacht werden dürfen. Verwenden Sie daher bei einer Vollmacht ausschließlich den Vordruck des Kreises Bergstraße (siehe unten). Andernfalls kann ihr Zulassungsantrag nicht bearbeitet werden.

Formulare
Kfz-Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen (Antrag, Vollmacht und SEPA-Lastschriftmandat) elektr. ausfüllbar Details
Kfz-Kurzzeitkennzeichen (Antrag, Vollmacht und Informationen) Details
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