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Fahrerlaubnis: Umtausch in einen EU-Führerschein (Kartenführerschein)

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Fahrerlaubnisbehörde
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Erna Schumacher +49 6252 15-5681 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Christine Wegener +49 6252 15-5793 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Laura Grosso-Mitsch +49 6252 15-5902 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Sie können Ihr altes Führerscheinmodell in einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umtauschen. Eine Verpflichtung zum Umtausch eines alten Führerscheinmusters in den Kartenführerschein besteht derzeit jedoch nicht. Erst bis zum 19.01.2033 sind Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, umzutauschen.

Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Achtung:

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch  nicht verbunden.

  • Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Spezielle Hinweise:

Buchen Sie für die Antragstellung und auch die Abholung online einen Termin für Ihren Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde auf Online-Terminbuchung Fahrerlaubnisbehörde

 

Online-Termin buchen und Zeit sparen! (Link)

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • gültiger Lichtbildausweis  (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
  • ggf.  aktuelle Meldebescheinigung
  • aktuelles  Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) Informationen und Beispiele finden Sie in der  Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
  •  Führerschein
  • Foto-Mustertafel

Spezielle Hinweise:

Sie benötigen folgende Unterlagen:• Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) • bisheriger Führerschein • ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht

 

Wenn Sie gleichzeitig die Verlängerung Ihrer Klasse 2 beantragen möchten, ist die Vorlage eines allgemeinärztlichen Gutachtens und eines ärztlichen Gutachtens über das Sehvermögen erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach  der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Spezielle Hinweise:

Kosten: 28,85 € (mit Direktversand)
In eiligen Fällen kann der Führerschein mit Express-Lieferung bestellt werden. Die Bearbeitungszeit verkürzt sich dann auf 1-2 Tage. Hierfür ist eine Zusatzgebühr von 6,75 € zu erheben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Spezielle Hinweise:

Die Bearbeitungszeit liegt bei 3-4 Wochen.

Rechtsgrundlage

§§ 24a, 25 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Bemerkungen

Spezielle Hinweise:

Nach einer EU-Verordnung müssen alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgegeben wurden, bis zum 19.01.2033 in das EU-einheitlich geltende Kartenmodell umgetauscht werden. Die neuen Dokumente werden mit einer Befristung von 15 Jahren ausgestellt.

 

Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zu entzerren, wurde in die Fahrerlaubnisverordnung ein differenzierter Stufenplan zum Umtausch der Führerscheindokumente aufgenommen.

 

Die rund 15 Millionen alten Papierführerscheine, die vor dem Jahr 1999 ausgestellt worden sind, sollen spätestens bis 19. Januar 2025 umgetauscht sein. Der Stufenplan ist nach dem Alter der Führerscheininhaber gestaffelt - beginnend mit den Jahrgängen 1953 bis 1958, für die eine Umtauschfrist bis 19. Januar 2022 gilt. Ältere Führerscheininhaber sind von der Pflicht zum vorgezogenen Umtausch befreit. Für die ca. 28 Millionen ab dem Jahr 1999 ausgestellten Kartenführerscheine sieht die Fahrerlaubnisverordnung von 2026 bis 2033 gestaffelte Umtauschfristen nach dem jeweiligen Alter der Dokumente vor.

 

Hierzu beachten Sie bitte die nachfolgende Aufstellung:

 

Umtauschfristen alter Papierführerscheine nach Geburtsjahr der Inhaberin/des Inhabers

 

Geburtsjahr: vor 1953 - Umtauschfrist: 19.01.2033

Geburtsjahr: 1953 - 1958  - Umtauschfrist: 19.01.2022

Geburtsjahr: 1959 - 1964 - Umtauschfrist: 19.01.2023

Geburtsjahr: 1965 - 1970 - Umtauschfrist: 19.01.2024

Geburtsjahr: 1971 oder später - Umtauschfrist: 19.01.2025

 

Umtauschfristen von EU-Kartenführerscheinen (ausgestellt vom 01.01.1999 – 19.01.2013)

 

Ausstelldatum Führerschein: 1999 - 2001 - Umtauschfrist: 19.01.2026

Ausstelldatum Führerschein: 2002 - 2004 - Umtauschfrist: 19.01.2027

Ausstelldatum Führerschein: 2005 - 2007 - Umtauschfrist: 19.01.2028

Ausstelldatum Führerschein: 2008 - Umtauschfrist: 19.01.2029

Ausstelldatum Führerschein: 2009 - Umtauschfrist: 19.01.2030

Ausstelldatum Führerschein: 2010 - Umtauschfrist: 19.01.2031

Ausstelldatum Führerschein: 2011 - Umtauschfrist: 19.01.2032

Ausstelldatum Führerschein: 2012-18.01.2013 - Umtauschfrist: 19.01.2033

 

 

Formulare
Allgemeinmedizinisches Gutachten (Fahrerlaubnis) Details
Antrag Umtausch Ersatzführerschein Details
Ärztliche Untersuchung der Augen (Bescheinigung) Details
Augenärztliche Untersuchung (Zeugnis) Details
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