Fahrerlaubnis: Umtausch in einen EU-Führerschein (Kartenführerschein)
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Erna Schumacher | +49 6252 15-5681 | ![]() |
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Frau Christine Wegener | +49 6252 15-5793 | ![]() |
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Frau Laura Grosso-Mitsch | +49 6252 15-5902 | ![]() |
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Sie können Ihr altes Führerscheinmodell in einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umtauschen. Eine Verpflichtung zum Umtausch eines alten Führerscheinmusters in den Kartenführerschein besteht derzeit jedoch nicht. Erst bis zum 19.01.2033 sind Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, umzutauschen.
Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Achtung:
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Spezielle Hinweise:
Buchen Sie für die Antragstellung und auch die Abholung online einen Termin für Ihren Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde auf Online-Terminbuchung Fahrerlaubnisbehörde
- gültiger Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung
- aktuelles Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
- Führerschein
Spezielle Hinweise:
Sie benötigen folgende Unterlagen:• Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) • bisheriger Führerschein • ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht
Wenn Sie gleichzeitig die Verlängerung Ihrer Klasse 2 beantragen möchten, ist die Vorlage eines allgemeinärztlichen Gutachtens und eines ärztlichen Gutachtens über das Sehvermögen erforderlich.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Spezielle Hinweise:
Kosten: 28,85 € (mit Direktversand)
In eiligen Fällen kann der Führerschein mit Express-Lieferung bestellt werden. Die Bearbeitungszeit verkürzt sich dann auf 1-2 Tage. Hierfür ist eine Zusatzgebühr von 6,75 € zu erheben.
Spezielle Hinweise:
Die Bearbeitungszeit liegt bei 3-4 Wochen.
§§ 24a, 25 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Spezielle Hinweise:
Nach einer EU-Verordnung müssen alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgegeben wurden, bis zum 19.01.2033 in das EU-einheitlich geltende Kartenmodell umgetauscht werden. Die neuen Dokumente werden mit einer Befristung von 15 Jahren ausgestellt.
Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zu entzerren, wurde in die Fahrerlaubnisverordnung ein differenzierter Stufenplan zum Umtausch der Führerscheindokumente aufgenommen.
Die rund 15 Millionen alten Papierführerscheine, die vor dem Jahr 1999 ausgestellt worden sind, sollen spätestens bis 19. Januar 2025 umgetauscht sein. Der Stufenplan ist nach dem Alter der Führerscheininhaber gestaffelt - beginnend mit den Jahrgängen 1953 bis 1958, für die eine Umtauschfrist bis 19. Januar 2022 gilt. Ältere Führerscheininhaber sind von der Pflicht zum vorgezogenen Umtausch befreit. Für die ca. 28 Millionen ab dem Jahr 1999 ausgestellten Kartenführerscheine sieht die Fahrerlaubnisverordnung von 2026 bis 2033 gestaffelte Umtauschfristen nach dem jeweiligen Alter der Dokumente vor.
Hierzu beachten Sie bitte die nachfolgende Aufstellung:
Umtauschfristen alter Papierführerscheine nach Geburtsjahr der Inhaberin/des Inhabers
Geburtsjahr: vor 1953 - Umtauschfrist: 19.01.2033
Geburtsjahr: 1953 - 1958 - Umtauschfrist: 19.01.2022
Geburtsjahr: 1959 - 1964 - Umtauschfrist: 19.01.2023
Geburtsjahr: 1965 - 1970 - Umtauschfrist: 19.01.2024
Geburtsjahr: 1971 oder später - Umtauschfrist: 19.01.2025
Umtauschfristen von EU-Kartenführerscheinen (ausgestellt vom 01.01.1999 – 19.01.2013)
Ausstelldatum Führerschein: 1999 - 2001 - Umtauschfrist: 19.01.2026
Ausstelldatum Führerschein: 2002 - 2004 - Umtauschfrist: 19.01.2027
Ausstelldatum Führerschein: 2005 - 2007 - Umtauschfrist: 19.01.2028
Ausstelldatum Führerschein: 2008 - Umtauschfrist: 19.01.2029
Ausstelldatum Führerschein: 2009 - Umtauschfrist: 19.01.2030
Ausstelldatum Führerschein: 2010 - Umtauschfrist: 19.01.2031
Ausstelldatum Führerschein: 2011 - Umtauschfrist: 19.01.2032
Ausstelldatum Führerschein: 2012-18.01.2013 - Umtauschfrist: 19.01.2033
Formulare | |
Allgemeinmedizinisches Gutachten (Fahrerlaubnis) |
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Antrag Umtausch Ersatzführerschein |
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Ärztliche Untersuchung der Augen (Bescheinigung) |
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Augenärztliche Untersuchung (Zeugnis) |
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