Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Baugenehmigung (Bauantrag)
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Für Ihren Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden (www.wirtschaft.hessen.de). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und/oder der Bauherrin und dem Entwurfsverfasser oder der Entwurfsverfasserin unterschrieben sein.
Die Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind.
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).
Spezielle Hinweise:
Frau Bauer:
Heppenheim
Lampertheim
Lorsch
Frau Böhm:
Biblis
Lautertal
Lindenfels
Rimbach
Frau Büche:
Fürth
Frau Happel:
Bensheim Ortsteile (außer Auerbach)
Einhausen
Mörlenbach
Herr Keßler:
Auerbach
Bensheim
Frau Schmeling:
Lampertheim Ortsteile
Frau Pedure:
Abtsteinach
Birkenau
Gorxheimertal
Grasellenbach
Wald-Michelbach
Herr Riedinger:
Bürstadt
Groß-Rohrheim
Zwingenberg
Herr Wendel:
Hirschhorn
Neckarsteinach
Viernheim
Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. den kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzungen erhoben.
Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.