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Baumfällgenehmigung

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Naturschutz
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Sarah Herzog +49 6252 15-5366 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Dr. Hermann Joachim +49 6252 15-5725 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Michael Weidner +49 6252 15-5292 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Otto Weber +49 6252 15-5430 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Carolin Müller +49 6252 15-5308 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

Im Außenbereich (also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen, auch z.B. im Hausgarten eines Hauses im Außenbereich) kann die Fällung einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen. Gleiches gilt, wenn es sich um einen besonders alten und markanten Baum im Gemeinde- oder Stadtgebiet handelt (z.B. Dorflinde, alter Parkbaum usw.); weitere Hinweise hierzu finden Sie unter "Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen".

Bei Bäumen in Streuobstwiesen oder Alleen kann es sich außerdem um ein geschütztes Biotop handeln; weitere Hinweise finden Sie unter "Biotopschutz und Biotop-Pflege".

Die Fällung von Bäumen unterliegt außerdem dem allgemeinen Artenschutz; weitere Hinweise finden Sie unter "Artenschutz".

In manchen Städten oder Gemeinden Hessens unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen mitunter eines besonderen Schutzes.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden in Hessen, allerdings nicht alle, eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche Bäume wie unter die Schutzbestimmungen fallen.

Weitere Festsetzungsmöglichkeiten für Natur und Landschaft bestehen auch innerhalb der Ortschaften oder in Gartengebieten, gemäß   § 9 Abs. 1 BauGB, z.B. über Bebauungspläne:

·         Für öffentliche und private Grünflächen, Parkanlagen, Kleingärten, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

·         für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon, sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen

·         für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern.

Daher sollten sich Eigentümer vor der Fällung oder Rodung von Bäumen und Grünbeständen immer in der jeweiligen Gemeinde informieren, in der ihr betreffendes Grundstück liegt und dies ggf. beantragen.

  • Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • Biotopschutz und Biotop-Pflege
  • Artenschutz: Meldepflicht geschützter Arten

An wen muss ich mich wenden?

Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung können Sie klären, was Sie in Ihrem Gemeinde- oder Stadtgebiet beim Baumfällen beachten müssen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung können Sie klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen. Teilweise kann man Antragsformulare aus dem Internetauftritt der Gemeinde oder Stadt herunterladen

Welche Gebühren fallen an?

Ist je nach Gemeinde unterschiedlich geregelt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ist je nach Gemeinde unterschiedlich geregelt.

Rechtsgrundlage
  • Bäume im Innenbereich können als "Geschützte Landschaftsbestandteile" i.S.d. § 29 BNatSchG nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 HAGBNatSchG von den Gemeinden in einer entsprechenden Satzung geschützt  werden.
  • Nach § 32 Abs. 3 HAGBNatSchG galten bei in-Kraft-Treten des HAGBNatSchG Baumschutzsatzungen, die aufgrund des § 26 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16.04.1996 (GVBl. I S. 145) oder nach § 30 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 04.12.2006, in der jeweils gültigen Fassung, ergangen sind,  als Satzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 HAGBNatSchG fort.
  • • §§ 13-19 BNatSchG (Eingriffsregelung)
  • • § 30 BNatSchG (Biotopschutz)
  • • § 39 Absatz 5 BNatSchG (Artenschutz)
  • • § 13 HAGBNatSchG (Biotopschutz)
Was sollte ich noch wissen?

Die Rechte der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Hierzu gehören auch die Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, die keiner naturschutzrechtlichen Zulassung bedürfen.

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