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Biotopschutz und Biotop-Pflege

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Naturschutz
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Herr Edgar Haubfleisch +49 6252 15-5386 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Sarah Herzog +49 6252 15-5366 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Dr. Hermann Joachim +49 6252 15-5725 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Judith Kaiser +49 6252 15-5218 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Michael Weidner +49 6252 15-5292 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Otto Weber +49 6252 15-5430 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Carolin Müller +49 6252 15-5308 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Viele besondere Lebensräume besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben oder von Zerstörung bedroht sind.

Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können solche Lebensräume zerstören. Beeinträchtigungen bedürfen deshalb einer Genehmigung. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.

Beim Biotopschutz stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der verschiedenen Arten im Zentrum der Bemühungen. Von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind sowohl die

naturnahen Biotope:

  •  z. B.: natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen; offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte; Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder oder offene Felsbildungen

als auch die typischen Elemente der extensiv genutzten Kulturlandschaft

  • wie Heiden, Magerrasen, Alleen oder Streuobstbestände im Außenbereich.

Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope enthalten auch die Landschaftspläne ihrer Städte und Gemeinden sowie die landesweite Biotopkartierung (http://natureg.hessen.de/Main.html).

Die Naturschutzbehörde entscheidet, ob ein geschütztes Biotop vorliegt.

Bei der Naturschutzbehörde können Sie erfragen, ob sie für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen als Flächenbewirtschafter eine Förderung nach Förderprogrammen des Landes beantragen können.

  • Hessisches Naturschutzinformationssystem (NATUREG)

An wen muss ich mich wenden?

die untere Naturschutzbehörde: Kreisverwaltung oder – bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, - die Stadtverwaltung

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Ausnahme vom Biotopschutz ist in der Regel auch über einen Eingriff in Natur und Landschaft zu entscheiden. Im Antrag ist deshalb nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz.

  • Eingriffe und Kompensationen
Welche Gebühren fallen an?

Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wird über eine beantragte Ausnahme vom Biotopschutz nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. (§3 Abs. 2 HAGBNatSchG)

Rechtsgrundlage
  • § 30 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope)
  • § 13 i.V.m. § 2 Abs. 1 und §§ 7-9 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG
  • Kompensationsverordnung (KV)
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