Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Desiree Hühn | +49 6252 15-5433 | ![]() |
![]() |
Herr Dalibor Knezevic | +49 6252 15-5216 | ![]() |
![]() |
Frau Lisa Weygold | +49 6252 15-5385 | ![]() |
![]() |
Frau Sina Schütz | +49 6252 15-5461 | ![]() |
![]() |
Frau Annika Petermann | +49 6252 15-5041 | ![]() |
![]() |
Frau Saskia Novotny | +49 6252 15-5028 | ![]() |
![]() |
Herr Sven Degenhardt | +49 6252 15-5728 | ![]() |
![]() |
Frau Yvonne Hoffmann | +49 6252 15-5451 | ![]() |
![]() |
Frau Lisa Hausner | +49 6252 15-5337 | ![]() |
![]() |
Frau Anja Jacobson | +49 6252 15-5769 | ![]() |
![]() |
Frau Sabine Lay | +49 6252 15-5450 | ![]() |
![]() |
Frau Nadine Schellhaas-Walter | +49 6252 15-5521 | ![]() |
![]() |
Herr Oliver Mitsch | +49 6252 15-5569 | ![]() |
![]() |
Ab dem 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert
- biometrische Merkmale (Foto, ab 6 Jahren 2 Fingerabdrücke),
- Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. Auflagen) und
- persönliche Daten.
Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
Der Aufenthaltstitel muss mindestens einen Monat gelten.
Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte erhalten Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab 6 Jahren müssen ebenfalls Ihre Fingerabdrücke abgeben.
In Hessen: Ausländerbehörden bei den Landräten und Oberbürgermeistern
Spezielle Hinweise:
Für die Abholung des eAT ist im Ausländer- und Migrationsamt des Kreises Bergstraße eine Service-Stelle (Zi. 0011) eingerichtet:
Der eAT kann ohne Termin während den Öffnungszeiten beim Info- und Servicebereich abgeholt werden
Bitte beachten Sie die Informationen auf dem Abholschein, der Ihnen bei der Beantragung des eAT ausgehändigt wurde
Für die Abholung sind mitzubringen:
Abholschein
ggf. Pinbrief
gültiger Nationalpass
bei einem Übertrag auch den ungültigen Nationalpass
Falls eine persönliche Abholung nicht möglich ist, ist unbedingt die dem Abholschein beigefügte Vollmachtserklärung vollständig ausgefüllt mitzubringen.
- Reisepass oder Passersatzpapiere
- ein Biometrisches Lichtbild
weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind.
Erkundigen Sie sich zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Mit 4 - 6 Wochen Bearbeitungszeit ist zu rechnen
Erteilung: 100,00 €
Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro
Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro
Niederlassungserlaubnis: 113,00 Euro
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 147,00 Euro
Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 124,00 Euro
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: 109 €
- Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18.04.2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
- Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 1530)
- § 105b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)
- Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18.04.2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
- Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 1530)
- § 105b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)