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Vorlesen

Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Allgemeines Ausländerrecht
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Herr Oliver Mitsch +49 6252 15-5569 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Nadine Schellhaas-Walter +49 6252 15-5521 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Benny Quick +49 6252 15-5163 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Sina Schütz +49 6252 15-5461 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Annika Petermann +49 6252 15-5041 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Saskia Novotny +49 6252 15-5028 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Desiree Hühn +49 6252 15-5433 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Sven Degenhardt +49 6252 15-5728 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Yvonne Hoffmann +49 6252 15-5451 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Lisa Hausner +49 6252 15-5337 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Lisa Weygold +49 6252 15-5385 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Anja Jacobson +49 6252 15-5769 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Sabine Lay +49 6252 15-5450 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Dalibor Knezevic +49 6252 15-5216 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Mit dieser dürfen Sie

  • nach Deutschland nachziehen und
  • eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung im gleichen Umfang ausüben, wie sie dem in Deutschland lebenden Familienmitglied gestattet ist.

Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:

  • "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen. Die Erlaubnis Ihres Aufenthaltes richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.

Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch

  • Eheleute und Kinder von Deutschen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen und
  • in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
  • Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Ihr bereits in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
    • Niederlassungserlaubnis,
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
    • Aufenthaltserlaubnis und
    • ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
    • Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
    • einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
  • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
    • Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
    • Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (z.B. aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
    • Vorliegen eines besonderen Härtefalls

Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen

  • erzwungen haben oder
  • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
  • Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
  • Visum (Einreise in Deutschland)
  • Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)
  • Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU Deutschland“
Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

  • Nationales Visum (Einreise in Deutschland)
  • Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
An wen muss ich mich wenden?
  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
    Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

  • Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland

Spezielle Hinweise:

Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter des Ausländer- und Migrationsamtes Kreis Bergstraße

 

 

Bitte beachten Sie die Informationen zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) zum 01.September 2011

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
    • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
    • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
  • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
    • Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
    • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
    • Nachweis eines besonderen Härtefalls

Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

Bearbeitungsdauer

 4 - 6 Wochen

 

Welche Gebühren fallen an?

Erteilung: 100 €

Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96 €

Verlängerung um mehr als 3 Monate: 93 €

 

Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa fünf Wochen. Bitte beantragen Sie sie daher rechtzeitig. Anderenfalls kann vorübergehend eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Die Gebühren betragen 13 €.

 

Rechtsgrundlage
  • § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
  • § 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
  • § 29 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Ausländern)
  • § 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug)
  • § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
  • § 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kindernachzug)
  • § 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet)
  • § 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
  • § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Familienangehörige)
Was sollte ich noch wissen?

Jugendliche ausländische Staatsangehörige, die

  • in Deutschland aufgewachsen oder
  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind,

können unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das bedeutet:

  • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht.
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