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Vorlesen

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Allgemeines Ausländerrecht
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Herr Oliver Mitsch +49 6252 15-5569 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Jessica Pfeifer +49 6252 15-5163 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Nadine Schellhaas-Walter +49 6252 15-5521 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Viviana Meixner +49 6252 15-5041 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Desiree Hühn +49 6252 15-5433 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Sven Degenhardt +49 6252 15-5728 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Yvonne Hoffmann +49 6252 15-5451 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Lisa Hausner +49 6252 15-5337 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Lisa Weygold +49 6252 15-5385 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Anja Jacobson +49 6252 15-5769 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Christin Becker +49 6252 15-5028 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Sabine Lay +49 6252 15-5450 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Dalibor Knezevic +49 6252 15-5216 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Ruben Zillig +49 6252 15-5536 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wenn Sie als Wissenschaftler an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten wollen, können Sie unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten.

Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.

Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.


Voraussetzungen

Auch beim Aufenthalt zum Zweck der Forschung müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Erforderlich ist deshalb, dass

  • Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen,
  • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist (der Lebensunterhalt gilt bei Forschern als gesichert, wenn Einkünfte in Höhe von 2 Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches erzielt werden.
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt und
  • Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Hinzu kommen die besonderen Voraussetzungen für den Aufenthalt zum Zweck der Forschung:

  • Sie sind Wissenschaftler und wollen an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten.
  • Die Forschungseinrichtung muss durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt worden sein.
  • Sie haben mit der Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen.
  • Es liegt eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung vor.

Anerkannte Forschungseinrichtungen können sich einzelfallbezogen oder allgemein zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt verpflichten. Allgemeine Übernahmeerklärungen werden tagesaktuell im Internet durch das BAMF veröffentlicht.
 

  • Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
  • Visum (Einreise in Deutschland)
Verfahrensablauf

Die vom BAMF anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung, die folgende Informationen enthalten muss:

  • genaue Bezeichnung Ihres Forschungsvorhabens
  • Verpflichtung Ihrerseits, das Forschungsvorhaben zu verwirklichen sowie die der Forschungseinrichtung, Sie zu diesem Zweck einzustellen
  • Angaben zum Vertrag zwischen Ihnen und der Einrichtung (z.B. Gehalt, Urlaub, Arbeitszeiten)
  • Bestimmung darüber, dass die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, falls Sie keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten sollten

Die Forschungseinrichtung leitet die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung an die zuständige Ausländerbehörde (für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) beziehungsweise Auslandsvertretung (für die Erteilung eines Visums) weiter.

Ändert sich während der Forschungszeit das Vorhaben ist dies unschädlich, solange Sie bei derselben Forschungseinrichtung beschäftigt bleiben.

Sollten Sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • der EU-Mitgliedstaat ist gleichzeitig auch Schengen-Staat
    • Wenn Ihr Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauert, können Sie in Deutschland mit diesem Aufenthaltstitel einreisen und als Forscher arbeiten, ohne eine deutsche Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Sollten Sie jedoch innerhalb der vorhergehenden 12 Monate bereits in Deutschland gearbeitet haben, benötigen Sie für den erneuten Aufenthalt ein Schengen-Visum, das die Forschungstätigkeit erlaubt.
    • Wenn Ihr Forschungsaufenthalt länger als 3 Monate dauert, müssen Sie eine deutsche Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von 3 Monaten nach Ihrer Einreise beantragen. Falls Sie innerhalb der vorhergehenden 12 Monate bereits in Deutschland gearbeitet haben, ist vor der Einreise ein nationales Visum zu beantragen, das die Tätigkeit als Forscher ausdrücklich erlaubt.
  • der EU-Mitgliedstaat ist kein Schengen-Staat
    In diesem Fall benötigen Sie immer – auch für die ersten 3 Monate – einen Aufenthaltstitel. Dieser Aufenthaltstitel kann beispielsweise ein Visum sein, das Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen können. Je nachdem, für welchen Zeitraum Sie eines benötigen, erhalten Sie ein Schengen- oder ein nationales Visum, das Forschungstätigkeit erlaubt.
     
An wen muss ich mich wenden?

Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister)

Spezielle Hinweise:

Ansprechpersonen:

 

Becker, Christin / Meixner, Viviana:

Buchstabenaufteilung Allgemein: T,Y,Q
Buchstabenaufteilung EU: H,T

 

Degenhardt, Sven:
Buchstabenaufteilung Allgemein: D,E,X
Buchstabenaufteilung EU: D,E,Z

 

Hausner, Lisa:
Buchstabenaufteilung Allgemein: Kt-Kz,N,U,V,Z
Buchstabenaufteilung EU: N,U,V,X,Y

 

Hoffmann, Yvonne:
Buchstabenaufteilung Allgemein: Sa-Sm
Buchstabenaufteilung EU: Sa-Sm,J

 

Hühn, Desiree:
Buchstabenaufteilung Allgemein: M,F
Buchstabenaufteilung EU: F,O,R

 

Jacobson, Anja:
Buchstabenaufteilung Allgemein: B
Buchstabenaufteilung EU: B

Knezevic, Dalibor:
Buchstabenaufteilung Allgemein: C,H
Buchstabenaufteilung EU: C,W

 

Lay, Sabine:
Buchstabenaufteilung Allgemein: R,L,P
Buchstabenaufteilung EU: G

Mitsch, Oliver:
Buchstabenaufteilung Allgemein: Ali-Az,W
Buchstabenaufteilung EU: M

 

Pfeifer, Jessica:
Buchstabenaufteilung Allgemein: G,O
Buchstabenaufteilung EU: A,L

 

Schellhaas-Walter, Nadine:
Buchstabenaufteilung Allgemein: Sn-Sz,I,J
Buchstabenaufteilung EU: Sn-Sz,Q

 

Weygold, Lisa:
Buchstabenaufteilung Allgemein: Aa-Alh
Buchstabenaufteilung EU: I,P
 

Zillig, Ruben:
Buchstabenaufteilung Allgemein: Ka-Kr
Buchstabenaufteilung EU: K

 

Bitte beachten Sie die Informationen zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) zum 01.September 2011

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweise darüber, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen

Bearbeitungsdauer

Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa fünf Wochen. Bitte beantragen Sie sie daher rechtzeitig. Anderenfalls kann vorübergehend eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Die Gebühren betragen 13 €.

Welche Gebühren fallen an?
  • Erteilung: 100,00 Euro
  • Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro
  • Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro
Rechtsgrundlage?
  • § 20 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Forschung)
  • §§ 38a – 38f Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen)
  • § 52 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Widerruf)
  • § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Was sollte ich noch wissen?

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung kann in folgenden Fällen widerrufen werden:

  • Ihre Forschungseinrichtung hat ihre Anerkennung aufgrund einer Ihrer Handlungen verloren,
  • Sie betreiben keine Forschung mehr oder
  • Sie können eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, wegen der mit Ihnen die Aufnahmevereinbarung geschlossen wurde.
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