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Vorlesen

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Allgemeines Ausländerrecht
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Herr Oliver Mitsch +49 6252 15-5569 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Nadine Schellhaas-Walter +49 6252 15-5521 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Benny Quick +49 6252 15-5163 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Sina Schütz +49 6252 15-5461 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Annika Petermann +49 6252 15-5041 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Saskia Novotny +49 6252 15-5028 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Desiree Hühn +49 6252 15-5433 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Sven Degenhardt +49 6252 15-5728 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Yvonne Hoffmann +49 6252 15-5451 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Lisa Hausner +49 6252 15-5337 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Lisa Weygold +49 6252 15-5385 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Anja Jacobson +49 6252 15-5769 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Sabine Lay +49 6252 15-5450 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Dalibor Knezevic +49 6252 15-5216 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen haben.

Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie für eine befristete Zeit auch in einem anderen EU-Staat forschen und lehren. Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden. Sie können sich auf der Homepage des Bundesamts für Migration und zu dem Verfahren und zu Kontaktdaten der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen in anderen EU- Mitgliedstaaten informieren (siehe „weiterführende Informationen).

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen für mindestens 2 Jahre. Bei kürzerer Dauer des Forschungsvorhabens wird sie für seine Dauer erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen jedoch für mindestens ein Jahr.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Die Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.


Voraussetzungen
  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern erforderlich ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens in Deutschland abgeschlossen.
  • Eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung liegt vor.
    Grundsätzlich muss sich die Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme von Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages. Dazu zählen die Kosten für den Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat und für eine Abschiebung.
    Eine Kostenübernahmeerklärung ist in bestimmten Fällen jedoch nicht erforderlich. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre zuständige Ausländerbehörde.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
Verfahrensablauf

Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

An wen muss ich mich wenden?

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Spezielle Hinweise:

Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter des Ausländer- und Migrationsamtes Kreis Bergstraße

 

 

Bitte beachten Sie die Informationen zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) zum 01.September 2011

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gültiger Reisepass
  • Visum, sofern erforderlich
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Einkommensnachweise)
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • Mietvertrag
Bearbeitungsdauer

etwa 6 bis 8 Wochen.

Haben Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung zu erteilen. Die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und die Informationen hierzu finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.

Welche Gebühren fallen an?
  • Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: EUR 100
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.
  • Widerspruchsmonat: 1 Monat
Rechtsgrundlage

§ 18d Abs. 1 AufenthG

  • § 18d Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
  • Richtlinie (EU 2016/801):
Anträge / Formulare?
  • Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
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