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Vorlesen

Beseitigung oder Umsiedlung von Nestern geschützter Insektenarten

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Naturschutz
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Herr Dr. Hermann Joachim +49 6252 15-5725 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Otto Weber +49 6252 15-5430 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Michael Weidner +49 6252 15-5292 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Alle wildlebenden Tiere unterliegen dem allgemeinen Artenschutz. Danach dürfen wildlebende Tiere nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

Eine Vielzahl von Arten ist darüber hinaus besonders geschützt. Man findet sie u.A. in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Hummeln und alle anderen Wildbienen sowie Hornissen unterliegen diesem besonderen Schutz. Die Tiere dürfen nicht gefangen oder verletzt und ihre Nester nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG).

Wespen hingegen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz und dürfen nur dann bekämpft werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Da es verschiedene Wespenarten gibt, muss geprüft werden, um welche Art es sich hier handelt.

Die Arten die freihängende Nester bauen sind weder aggressiv noch naschhaft und suchen in der Regel nicht den Kontakt zum Menschen. Für die Beseitigung ihrer Nester liegt im Regelfall kein vernünftiger Grund vor. Nur zwei Wespenarten (Deutsche Wespe Vespula germanica und Gemeine Wespe Vespula vulgaris) legen ihre Nester dagegen in Erdbauen, in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder in dunklen Hohlräumen von Gebäuden (auch in Nist- und Rollladenkästen) an und interessieren sich für süße Getränke oder Speisen Die Umsiedlung, Zerstörung oder Beseitigung von Insektennestern kann deshalb im Einzelfall einer Genehmigung bedürfen. Die meisten Insektenarten sind harmlos und eine Umsiedlung nicht erforderlich. Kritisch können Wespen- oder Hornissennester unmittelbar am oder im Haus (z.B. im Rolladenkasten) sein, besonders wenn Allergiker betroffen sind.

Sonderfall Wespenplage im Spätsommer: 
In jedem Jahr schwärmen im August /September 2 Wespenarten.  Belästigungen können meist ohne Umsiedlung vermieden werden, wenn Nahrungsmittel, Nahrungsreste, Abfallbehälter und Süßgetränke verschlossen gehalten werden. Tipps enthalten die aktuelle Presse oder das Internet (Stichwort „Wespenplage“) und das Verbraucher Fenster Hessen.

  • VerbraucherFenster Hessen

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag mit folgenden Angaben:

  • Welche Insektenart soll entfernt werden
    (Wespe, Hornisse)? Ggf. telefonisch vorab klären.
  • Lage des Nestes auf Ihrem Grundstück beziehungsweise an Ihrem Haus (Adresse, Lageskizze)
  • Begründung für die Umsiedlung oder Bekämpfung
    (z.B. Lage unmittelbar neben Fenstern, Türen,
    Betroffenheit von Kleinkindern oder Allergikern
  • Termin für die Umsiedlung oder Bekämpfung
  • Falls Sie eine Firma damit beauftragen:
    Name und Anschrift des Unternehmens

Hinweis: Wenn Sie bei der genauen Bestimmung des Insekts Schwierigkeiten haben, können Sie sich an die zuständige untere Naturschutzbehörde wenden.

 

An wen muss ich mich wenden?
  • die untere Naturschutzbehörde:
    Kreisverwaltung oder
    – bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, -
    die Stadtverwaltung
  • Ansprechpartner vor Ort sind außerdem die Naturschutzvereine, die Imker und – im akuten Notfall - die Feuerwehr.

Spezielle Hinweise:

Herr Dr. Hermann Joachim:
Gorxheimertal, Heppenheim, Hirschhorn, Lampertheim, Neckarsteinach, Viernheim, Wald-Michelbach

 

Herr Otto Weber:

Abtsteinach, Birkenau, Fürth, Grasellenbach, Lindenfels, Mörlenbach, Rimbach

 

Herr Michael Weidner:
Bensheim, Biblis, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Lautertal, Lorsch, Zwingenberg

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag, telefonisch abstimmen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Genehmigung einer Umsiedlung des Insektenvolkes fallen keine Kosten an. Beantragen Sie hingegen die Tötung eines Insektenvolkes, ergeht ein kostenpflichtiger Bescheid.

Rechtsgrundlage
  • § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3, §§ 44, 45, 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
  • Bundesartenschutzverordnung
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