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Häusliche Krankenpflege

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Team Hilfe zur Pflege
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Katja Arnold +49 6252 15-5383 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Sara Gören +49 6252 15-5327 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Katharina Heß +49 6252 15-5923 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Susanne Kopp +49 6252 15-5121 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Stephanie Nisch +49 6252 15-5798 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Silvia Wernz +49 6252 15-5620 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Andreas Mazzeo +49 6252 15-5492 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Herr Jürgen Glosauer +49 6252 15-5591 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Sonja Bräuer +49 6252 15-5235 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Versicherte haben Anspruch auf Häusliche Krankenpflege, die grundsätzlich Behandlungspflege, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst. Die Leistung wird vom Arzt verordnet und muss von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden. Vorausgesetzt im Haushalt lebt keine andere Person, die die Versorgung übernehmen kann. Welche Leistungen übernommen werden, hängt vom individuellen Krankheitsbild ab:

Wenn mit der häuslichen Krankenpflege der ärztliche Behandlungserfolg gesichert wird, werden die Kosten für die Behandlungspflege übernommen, so lange das medizinisch erforderlich ist (Sicherungspflege). In Ihrer Satzung kann die Krankenkasse auch die Übernahme der Grundpflege und der Hauswirtschaftlichen Versorgung vorsehen.

Wenn mit der häuslichen Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt ersetzt, vermieden oder verkürzt werden kann, werden die Kosten für die Behandlungspflege und wenn erforderlich zusätzlich die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernommen (Krankenhausvermeidungspflege).

Wer wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung auf Unterstützung angewiesen ist, erhält die sogenannte Unterstützungspflege (Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung).

Bei der Krankenhausvermeidungs- und der Unterstützungspflege erfolgt die Kostenübernahme je nach Krankheitsfall in der Regel bis zu vier Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich. Beide Leistungen umfassen auch die ambulante Palliativversorgung. 
 


Voraussetzungen
  • Die Versorgung erfolgt in Ihrem Haushalt, in Ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen. 
  • In Ihrem Haushalt darf keine Person leben, die den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann
  • Die Leistung wurde von Ihrem Arzt verordnet und von Ihrer Krankenkasse genehmigt. 
Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihren behandelnden Vertragsarzt, Ihre Krankenkasse, Ihre Pflegekasse oder an Ihr Sozialamt. Hier erhalten Sie auch weitergehende Informationen zu Voraussetzungen und Umfang der Leistungen.

Spezielle Hinweise:

Buchstaben A - Boh
Frau Ort

 

Buchstaben Boi - F
Frau Gören

 

Buchstabend G - Ja
Frau Heß

 

Buchstaben Jb - Le
Frau Nisch

 

Buchstaben Lf - Pes
Herr Mazzeo

 

Buchstaben Pet - R
Frau Kopp

 

Buchstaben S - Sto
Frau Arnold

 

Buchstaben Stp - T
Frau Wernz

 

Buchstaben U - Z
Frau Bräuer

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie benötigen eine ärztliche Verordnung. 

Welche Gebühren fallen an?

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und nicht von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, zahlen Sie eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro je Verordnung und 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Behandlungstage je Kalenderjahr. 

Rechtsgrundlage
  • § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Anträge / Formulare?

Eine ärztliche Verordnung wird benötigt.

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