Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge
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Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird von der Zulassungsbehörde auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung bezeichnet.
Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies schon vor der Neuzulassung , je nach Angebot der Zulassungsbehörde, persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Wenden Sie sich an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
- bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.
Spezielle Hinweise:
Diese Leistung erhalten Sie ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim (aber Einwohner von Hirschhorn und Neckarsteinach auch in der Zulassungs-Außenstelle im Rathaus Neckarsteinach). Buchen Sie für diese Leistung online einen Termin für Ihren Besuch in der Zulassungsstelle Heppenheim auf Online-Terminbuchung Zulassungsbehörde
Gebührenrückstände, die im Zusammenhang mit einer Kfz-Zulassung beim Kreis Bergstraße stehen, sind zunächst bar oder mit EC-Karte bei der Kfz-Zulassungsbehörde zu begleichen (Überweisung nur nach vorheriger Absprache mit der Zulassungsbehörde. Die Gebühr gilt nach Geldeingang als bezahlt. Die Vorlage eines Überweisungsbeleges reicht nicht aus.). Rechtsgrundlage in Hessen: Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung vom 25.9.2006.
Bei Selbstständigen (Einzelunternehmen, Ärzte, Ingenieure etc.), die eine entsprechende Zulassung beantragen, ist die in der Gewerbeanmeldung genannte Betriebsanschrift als Halteranschrift in die Zulassungsbescheinigung I und II einzutragen . Nach § 46 Absatz 2 FZV ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörde dann aus dem Betriebssitz.
Ein Fahrzeug wird daher wie folgt zugelassen:
Haltername (=Gewerbetreibender)
Anschrift des Betriebssitzes (muss im Kreis Bergstraße liegen), nicht die (ggf. außerhalb des Kreises Bergstraße liegende) Hauptwohnanschrift.
- ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch Certificate of Conformity (CoC) genannt)
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ggf. sind z.B. zusätzlich vorzulegen:
- bei Vertretung durch einen Dritten:
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können. - bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden - bei Änderungen am Fahrzeug: ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden)
Spezielle Hinweise:
Eine Ausweiskopie von Halter und ggf. Vertreter ist in diesem Fall ausreichend!
Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug: zeitlich unbegrenzt gültig; muss inhaltlich richtig und gültig sein.
Neuzulassung auf die Kommune:
- Vollmacht vom Bürgermeister (offizieller Briefkopf)
- Kopie seines Personalausweises
- SEPA Lastschriftmandat unterschrieben vom Fuhrparkverantwortlichen der jeweiligen Kommune.
- Personalausweis vom Fuhrparkverantwortlichen
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Seit dem 01.10.2019 ist es Privatpersonen möglich, Neuzulassungen online durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass hier andere Voraussetzungen (§ 15i f. FZV) zu erfüllen sind.
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Spezielle Hinweise:
Antrag zur Zulassung und Vollmacht erhalten Sie unter www.kreis-bergstrasse.de
Wunschkennzeichen können unter www.kreis-bergstrasse.de reserviert werden.
Bein Abnahme durch TÜV-Gutachten nach §§ 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV muss ein Einzelgutachten vom Landratsamt Marburg-Biedenkopf vorgelegt werden (siehe hierzu auch die Leistung Kfz: Betriebserlaubnis / Einzelgenehmigung).
Bei Zulassungen auf Firmen ist ein Auszug aus dem Gewerbe und Handelsregister vorzulegen.
Eine Vorführung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde des Kreises Bergstraße im Rahmen der erstmaligen Zulassung ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine vom Fahrzeughersteller ausgestellte deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wird. Wurde für das bisher nicht zugelassene Fahrzeug eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II von einer Zulassungsbehörde ausgestellt, muss das Fahrzeug der Zulassungsbehörde beim Kreis Bergstraße bei der Erstzulassung vorgeführt werden.“ Siehe hierzu auch das nachfolgende Informationsblatt Zulassung: Vorführpflichtige Fahrzeuge
Besondere Hinweise zu Vollmachten
Bei der Zulassung/ Umschreibung eines Fahrzeugs prüft die Zulassungsbehörde unter anderem, ob der künftige Halter Gebühren- oder Steuerrückstände hat, die im Zusammenhang mit der früheren Zulassung eines Fahrzeugs stehen. Kommt eine Zulassung aufgrund von solchen Rückständen nicht zustande und hat der künftige Halter jemanden bevollmächtigt, sein Fahrzeug zuzulassen, benötigt die Zulassungsbehörde eine entsprechende Einverständniserklärung des künftigen Halters, dass entsprechende Angaben zu Rückständen gegenüber dem Bevollmächtigten gemacht werden dürfen. Verwenden Sie daher bei einer Vollmacht ausschließlich den Vordruck des Kreises Bergstraße (siehe Formulare). Andernfalls kann ihr Zulassungsantrag nicht bearbeitet werden.