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Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen
Wenn Sie eine Probe-oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung. Kurzzeitkennzeichen werden zugeteilt, wenn
Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind in folgenden Fällen möglich:
Das Kurzzeitkennzeichen wird für höchstens 5 Tage zugeteilt. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Möchten Sie die Kurzzeitkennzeichen für Fahrten in ein anderes Land nutzen, , klären Sie bitte unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung, ob in Ihrem Zielland das deutsche Kurzzeitkennzeichen akzeptiert wird. Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt. Bereits vor Ablauf des Kurzzeitkennzeichens kann das Fahrzeug zugelassen werden; die Kennzeichenschilder müssen nicht eingezogen werden.
Mit der Zulassung des Fahrzeugs endet die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, da diese nur für nicht zugelassene Fahrzeuge zugeteilt werden dürfen.
Innerhalb der EU werden deutsche Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich toleriert.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem bzw. der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde. Spezielle Hinweise:Wohnt der Antragsteller nicht im Kreis Bergstraße, muss er einen Empfangsbevollmächtigten unter Vorlage dessen Identitätsnachweises und Nachweis dessen Hauptwohnsitzes benennen.
Diese Leistung erhalten Sie ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Heppenheim (aber Einwohner von Hirschhorn und Neckarsteinach auch in der Zulassungs-Außenstelle im Rathaus Neckarsteinach).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde. Spezielle Hinweise:Seit 01. April 2015 außerdem:
Nachweis der letzten Hauptuntersuchung (Untersuchungsbericht), wenn Fahrzeugschein nur in Kopie vorgelegt wird sowie Fahrzeugdokumente des Fahrzeugs, für das ein Kurzzeitkennzeichen beantragt wird:
bei Neufahrzeugen: Fahrzeugbrief und /oder, EG-Übereinstimmungsbescheinigung –Certificate of Conformity (CoC)- im Original und Kaufvertrag
bei Gebrauchtfahrzeugen: Fahrzeugschein im Original, in begründeten Fällen genügt eine Kopie des Fahrzeugscheins (Vor- und Rückseite)
Bei ausländischen Fahrzeugdokumenten sind die Originale vorzulegen.
Gültiger Ausweis des Antragstellers und ggf. des Empfangsberechtigten (ggf. mit Meldebescheinigung). Es werden auch Kopien akzeptiert.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt derzeit 12,80 Euro. Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Spezielle Hinweise:Im Kreis Bergstraße werden für Kurzzeitkennzeichen sogenannte Klebesiegel benutzt. Hierfür fallen laut Gebührenordnung zusätzliche Gebühren in Höhe von 0,30 € je Klebesiegel an. Die Gebühr beträgt somit insgesamt 13,10 €.
Kurzzeitkennzeichen sind nicht Kfz-Steuerpflichtig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der Zulassungsbehörde nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise:Neu seit 01. April 2015:
1. Gültigkeitsdauer (maximal 5 Tage ab Zuteilung Kennzeichen), blaue Stempelplaketten und Kennzeichenschilder (mit gelbem rechten Rand) bleiben unverändert. Es dürfen entsprechend dem im Fahrzeugschein eingetragenen Verwendungszwecks beliebig viele Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraums durchgeführt werden.
2. Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine Betriebserlaubnis haben, darf ein Kurzzeitkennzeichen nur zugeteilt werden
- bei fehlender Hauptuntersuchung für Fahrten zu einer Prüfstelle innerhalb des Kreises Bergstraße
- bei fehlender Betriebserlaubnis für Fahrten zu einer Begutachtungsstelle innerhalb des Kreises Bergstraße oder eines angrenzenden Zulassungsbezirks
Achtung: Das Kurzzeitkennzeichen muss für beide Fälle bei der Zulassungsbehörde am Fahrzeugstandort beantragt werden!
Nach erfolgloser Hauptuntersuchung / Begutachtung ist eine Rückfahrt zum Ausgangsort möglich. Zur Beseitigung von bei der Prüfung / Begutachtung festgestellten Mängeln darf die nächstgelegene Einrichtung im Kreis Bergstraße oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk angefahren werden. Sollte das Fahrzeug von der Prüfungs- / Begutachtungsstelle als verkehrsunsicher eingestuft werden, ist die Weiterfahrt nicht mehr erlaubt!
3. Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur innerhalb von Deutschland.
Bemerkungen
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde. Spezielle Hinweise:Beginn der Kurzeitkennzeichen ist der Tag der Beantragung.
Wird ein Kurzzeitkennzeichen ausschließlich zur Erlangung der HU zugeteilt darf das Fahrzeug nach bestandener HU deutschlandweit bewegt werden.
Besondere Hinweise zu Vollmachten
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