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Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)
Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ führen.
An wen muss ich mich wenden?
Über den Antrag, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ zu führen, entscheidet die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Wenden Sie sich daher bitte an die Untere Verwaltungsbehörde; das sind in Hessen die Kreise und Kreisfreien Städte. Spezielle Hinweise:Informationen über Gebühren und Fristen sowie Termine der zwei Mal jährlich stattfindenden (dritter Mittwoch im März und zweiter Mittwoch im Oktober) Heilpraktikerprüfung im Kreis Bergstraße sind dem unten anhängenden Merkblatt/Antragsdokument zu entnehmen. Medizinalaufsicht für alle staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens und die Führung von Berufsbezeichungen ist für den Kreis Bergstraße der Fachdienst Gesundheitswesen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.
Für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist eine Gebühr von 250,00 Euro fällig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise:Die zur Heilpraktikerprüfung einzureichenden Unterlagen sollten spätestens acht Wochen vor der Prüfung vollständig vorliegen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird.
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