Abteilungen/Öffnungszeiten
Infektions- und Umwelthygiene |
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Kreis Bergstraße Der Landrat / Der Kreisausschuss Fachdienst Gesundheitswesen Infektions- und Umwelthygiene Hausanschrift: Kettelerstraße 29 64646 Heppenheim Telefon: +49 6252 15 - 5855 Telefax: +49 6252 15 - 5883 |
Sekretariat: Frau Gitta Denzler-Kaczor Postanschrift: Gräffstraße 5 64646 Heppenheim |
Weitere Informationen und Ansprechpartner zum Thema Erfassung und Betreuung erkrankter Bürger.
Ansprechpartner/in:
Herr Sven Weiss +49 6252 15-5817
Frau Brigitte Tampe +49 6252 15-5046 (Tuberkulose)
Daher ist die namentliche Meldepflicht gegenüber des Gesundheitsamtes ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Gesetzliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die meldepflichtigen Krankheiten sind in § 6 IfSG, die meldepflichtigen Krankheitserreger sind in § 7 IfSG und die zur Meldung verpflichteten Personen sind in § 8 IfSG katalogisiert.
Im Falle eines akuten Infektionsgeschehens und Krankheitsausbruches erfolgt die Information und Aufklärung der Erkrankten und Betroffenen. Um die Infektionskette zu unterbrechen, werden (soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist) die geeigneten Maßnahmen zum Bevölkerungsschutz getroffen.
Weitere Informationen und Ansprechpartner zum Thema Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Das Gesundheitsamt führt diese Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz durch.
Ansprechpartner/in:
Herr Michael Laumann +49 6252 15-5396
Damit dieses Risiko vermindert wird, muss das Gesundheitsamt über die rechtlichen Pflichten belehren, insbesondere darüber, welche ansteckenden Krankheiten eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich verbieten. Zudem werden Informationen zur allgemeinen Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln vermittelt.
Die belehrte Person muss bestätigen, dass bei ihr keine Tatsachen bekannt sind, die die gewünschte Tätigkeit verbieten.
Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe dürfen also gewerbsmäßig die in § 42 IfSG bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass die Person über die in § 42 (IfSG) genannten Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen in mündlicher und schriftlicher Form belehrt worden ist.
Der Arbeitgeber hat entsprechende Belehrungen nach Aufnahme der Tätigkeiten und weiter jährlich durchzuführen und zu dokumentieren.
Weitere Informationen und Ansprechpartner zum Thema Hygienekontrollen.
Ebenso werden die Hygienevorschriften in Gemeinschaftseinrichtungen überprüft. Zu diesen zählen z.B.• Schulen• Kindergärten, Kinderheime• Alten- und Pflegeheime• Flüchtlingsunterkünfte u.a.
Auch Einrichtungen der• Fußpflege• Kosmetik• Nagelstudios• Tattoo- und Piercingstudios• Friseure u.a.
werden von dem Gesundheitsamt vor Ort besucht und beraten.
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Ansprechpartner/in:
Frau Astrid Bräuer-Berbner +49 6252 15-5878
Frau Edith Erbeldinger +49 6252 15-5873
Herr Christian Luck +49 6252 15-5876 (alle Krankenhäuser & ambulantes Operieren)
Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.
Im Vordergrund dieser Tätigkeit steht die Beratung der Verantwortlichen, um das Ziel der Verhütung von Infektionskrankheiten zu erreichen.
Folgende medizinischen Einrichtungen werden regelmäßig infektionshygienisch überwacht:
- Krankenhäuser- Einrichtungen zum ambulanten Operieren- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen- Dialyseeinrichtungen- Arzt- und Zahnarztpraxen- Tageskliniken- Entbindungseinrichtungen- ambulante Pflegedienste
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Ansprechpartner/in:
Frau Marion Lautenschläger +49 6252 15-5870
Herr Uwe Schuch +49 6252 15-5848
Besonders im Falle von erkrankten Personen können so Übertragungen von Krankheiten vermieden werden. Ansteckungen sollen auch dadurch verhindert werden, dass Personen mit bestimmten ansteckenden Krankheiten während der Dauer der Ansteckungsfähigkeit aus diesen Einrichtungen ausgeschlossen werden.
Das Gesundheitsamt führt zu diesem Zwecke regelmäßige Besichtigungen durch, wobei die Ergebnisse in einem Protokoll festgehalten und den Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Überprüft wird zum Beispiel, ob Hygieneregeln eingehalten werden um die Übertragung von Krankheiten zu vermeiden.
Die Einrichtungen sind verpflichtet, speziell für ihre Einrichtung erforderliche Hygieneregeln und innerbetriebliche Verfahrensweisen in Hygieneplänen festzulegen.
Folgende Gemeinschaftseinrichtungen werden regelmäßig infektionshygienisch überwacht:
- Alten- und Pflegeheime- Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut
werden (Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige
Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager)- Obdachlosenunterkünfte- Erstaufnahmeeinrichtungen, Asylunterkünfte- Justizvollzugsanstalten
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Ansprechpartner/in:
Frau Beate Dorn-Seib +49 6252 15-5853
Herr Renate Wenzel +49 6252 15-5864
Herr Uwe Schuch +49 6252 15-5848
Jeder Kunde in den Bereichen Friseur, Fußpflege, Kosmetik, Naildesign, Tattoo, Piercing und Maniküre hat Anspruch auf eine Dienstleistung, die dem hygienischen Standard entspricht, denn hier kann ein Infektionsrisiko für schwerwiegende Krankheiten wie Hepatitis B oder C und HIV durch den Kontakt mit Blut nicht ausgeschlossen werden.
Hierfür sind bereits winzige Blutmengen ausreichend, beispielsweise an den Instrumenten (Zangen, Hornhauthobel, Fräser, Feilen, Sonden, Bürsten).
Ebenso ist die Übertragung von Pilzkrankheiten an Haut und Nägeln möglich. Deswegen sollten sich Kunden mit erkennbar ansteckenden Hautkrankheiten wie zum Beispiel Pilzinfektionen zur Vermeidung der Infektionsübertragung auf andere Kunden oder auf den Behandler nur in solchen Einrichtungen behandeln lassen, in denen die Vorhaltung des zum Infektionsschutz nötigen Instrumentariums und die erforderlichen Handhabungen vorausgesetzt werden können.
Weitere Informationen und Ansprechpartner zum Thema Sicherstellung und Überwachung der Trinkwasserqualität.
Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel. Deshalb wird es auch besonders sorgfältig geprüft. So werden die Trinkwasseranlagen von dem Gesundheitsamt überwacht, damit die gute Qualität unseres Trinkwassers zu jeder Zeit sichergestellt ist.
Ansprechpartner/in
Herr Oswald Dörsam +49 6252 15-5815
Herr Lars Hoffmann +49 6252 15-5824
Herr Heinz Reising +49 6252 15-5875 (Eigenversorger)
Diese Ansprüche muss auch das Wasser erfüllen, das zur Körperpflege und zu anderen häuslichen Zwecken, z. B. dem Geschirrspülen, genutzt wird.
In Deutschland ist Trinkwasser das am intensivsten kontrollierte Lebensmittel und damit, abhängig von der jeweiligen Hausinstallation, zum Verzehr brauchbar und uneingeschränkt empfehlenswert.
Das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen″ (IfSG) – ist die gesetzliche Grundlage zur Sicherung und Überwachung der Qualität des Trinkwassers.
Die Qualität des Trinkwassers wird in Hinblick auf die menschliche Gesundheit definiert (IfSG Paragraph 37 Abschnitt 1): „Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist."
Die Gesundheitsämter haben die gesetzliche Pflicht, Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen regelmäßig zu überwachen. Sie kontrollieren hierzu die Trinkwassergewinnung und Trinkwasserverteilung von Wasserwerken, Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung sowie die Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit an Verbraucher abgegeben wird.
Auch mobile oder zeitweise betriebene Wasserversorgungsanlagen, beispielsweise bei Großveranstaltungen, Volksfesten und Märkten, werden überwacht.
Diese Tätigkeit umfasst neben der Überprüfung der Wasserqualität durch Trinkwasseruntersuchungen sowie der Kontrolle der technischen Anlagen und der Wasserschutzgebiete auch die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten der Inhaber und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen.
Überwacht werden u.a. die Trinkwasserversorgung - der öffentlichen Wasserversorger- der privaten Kleinanlagen (= Eigenversorger)- in Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Altenwohnanlagen- in Arztpraxen- in Hotels und Gaststätten- in Geschäfts- und Wohngebäuden
Kommt es zu Überschreitungen der Grenzwerte oder Abweichungen der Wasserqualität, werden Maßnahmen zur Wiederherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität veranlasst.
Deshalb sind alle bakteriologischen und chemischen Grenzwertüberschreitungen unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Weitere Informationen und Ansprechpartner zum Thema Kontrolle der öffentlichen Frei- und Hallenbäder, Badeseen, Bäder in Sport- und Freizeiteinrichtungen, Therapiebecken und Bäder in Hotels.
Ansprechpartner/in:
Frau Jasmin Heinrich +49 6252 15-5898
Einwandfreies Badewasser ist Voraussetzung, dass Schwimmen und Baden tatsächlich gesund erhält. Egal ob Hallenbad, Freibad oder Badesee: Schwimmen und Baden ist für Alt und Jung ein beliebtes Freizeitvergnügen. Da die Badegäste bei ihren Schwimmbadbesuchen Keime an das Wasser abgeben, wird durch eine entsprechende Aufbereitung des Badewassers sichergestellt, dass keine Krankheiten übertragen werden.
Hallen- und Freibäder
Zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes gehört es, öffentliche Frei- und Hallenbäder, Bäder in Sport- und Freizeiteinrichtungen, Therapiebecken und Bäder in Hotels zu kontrollieren. Grundlage für unsere Tätigkeit ist § 37 des IfSG. Bei unseren Begehungen und Kontrollen orientieren wir uns an der Empfehlung des Umweltbundesamtes und am technischen Regelwerk (DIN 19643). Neben der Qualität des Badewassers und dem Zustand der technischen Anlagen wird dabei auch der allgemeine hygienische Zustand eines Schwimmbades bewertet.
Die Betreiber von öffentlichen und gewerblichen Schwimmbädern lassen das Badewasser in regelmäßigen Abständen von einem unabhängigen Labor untersuchen. Das Ergebnis dieser mikrobiologischen und chemischen Untersuchung wird dem Gesundheitsamt vorgelegt.
Badeseen
Auch einige Badeseen laden zum Schwimmen ein. Das Europäische Parlament hat strenge Regeln erlassen, um eine gute Qualität des Seewassers in diesen Badeseen zu gewährleisten. In Hessen gilt hierfür die Hessische Badegewässerverordnung. Auch hier wird die Qualität von uns überwacht.
Legionellen:
- Legionellen - Gefährdungspotential erkennen und vorbeugen!
- Hinweise zum Umgang mit Legionellen in der Trinkwasser-Installation
- Meldung einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen bei Großanlagen
- Empfehlung des Umweltbundesamt für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung, Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen
- Rückmeldung bei Überschreitung des Maßnahmewertes von Legionellen in der Trinkwasser-Installation (Warmwasser) (§ 16 Abs. 3, 7 TrinkwV): Einschätzung des Fachhandwerkers
- Durchzuführende Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen im Trinkwasser
- Hessische Legionellenliste
Trinkwasserverordnung:
- Pressemeldung Trinkwasser: Auf die letzten Meter kommt es an! Trinkwasserverordnung geändert - Leitungen und Armaturen werden noch sicherer
- Informationen zur Trinkwasserverordnung für Betreiber öffentlicher Einrichtungen
- Informationen des DVGW für Verbraucher (externer Link)
- Trinkwasser- Hessische Liste der akkreditierten Laboratorien für Trinkwasseruntersuchungen