Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Landtagswahl am 8. Oktober 2023
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum
21. Hessischen Landtag im Wahlkreis 53 – Odenwald


A M T L I C H E    B E K A N N T M A C H U N G

Landtagswahl am 8. Oktober 2023

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum
21. Hessischen Landtag im Wahlkreis 53 – Odenwald

 1.       Die Hessische Landesregierung hat nach § 1 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes – LWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2022 (GVBl. S. 330) den 8. Oktober 2023 zum Wahltag für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag bestimmt. 

2.       Ich fordere hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl am 8. Oktober 2023 im Wahlkreis 53 – Odenwald auf (§ 27 Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367). 

Der Wahlkreis 53 Odenwald umfasst den gesamten Odenwaldkreis und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach sowie die Gemeinde Wald-Michelbach des Landkreises Bergstraße. 

Die Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten erfolgte durch den Landeswahlleiter und wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 8/2023 S. 305) bekanntgemacht. 

3.       Kreiswahlvorschläge können von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 LWG). Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 2 LWG). Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und Wählergruppen ist unzulässig (§ 23 LWG). 

4.       Wählbar zum Hessischen Landtag ist, wer am 8. Oktober 2023 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat. 

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 5 LWG). Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich strafbar (§ 107b Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch).           

5.       Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Vordruckmuster LW Nr. 6 eingereicht werden. Nach § 28 Abs. 1 LWO muss er enthalten:

·         Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin bzw. des Bewerbers und der Ersatzbewerberin bzw. des Ersatzbewerbers,

·          den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

·          Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung. 

Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber oder jede Ersatzbewerberin bzw. jeder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden (§ 19 Abs. 2 LWG).

 Als Bewerberin oder Bewerber bzw. als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur vorgeschlagen werden, wer

·        die Zustimmung zur Benennung, die unwiderruflich ist (§ 18 Abs. 4 LWG), schriftlich erklärt hat,

·        wählbar ist und

·        in einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist (§ 22 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LWG).

Zu der Versammlung sind die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder die von den Mitgliedern gewählten Vertreterinnen und Vertreter einzuladen. Die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die die Bewerberin oder den Bewerber und die Ersatzbewerberin oder den Ersatzbewerber wählen, müssen nicht selbst zum Landtag wahlberechtigt sein; ihre Stimmberechtigung richtet sich ausschließlich nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe.

Die Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer haben das Recht, Vorschläge für die Wahl zu unterbreiten; darüber hinaus ist den Bewerberinnen und Bewerbern die Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 LWG). 

In jedem Kreiswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson anzugeben. Sie müssen von der Versammlung benannt werden, die den Kreiswahlvorschlag aufstellt. Bewerberinnen oder Bewerber bzw. Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber dürfen nicht die Aufgabe der Vertrauensperson oder deren Stellvertretung übernehmen. 

Für den Fall, dass die Vertrauensperson oder ihre Stellvertretung stirbt oder abberufen werden muss, kann die Nominierungsversammlung Vorsorge treffen und Ersatz-Vertrauenspersonen bestellen. 

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll nach dem Vordruckmuster LW Nr. 11 gefertigt werden und muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson enthalten. 

Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und zwei weiteren Versammlungsteilnehmenden zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Kreiswahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberin oder der Bewerber und die Ersatzbewerberin oder der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung aufgestellt worden sind, jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer an der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. (§ 22 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 LWG). 

6.       Kreiswahlvorschläge, die von einer Partei eingereicht werden, müssen von dem zuständigen Landesvorstand persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt sinngemäß auch für Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 LWG). Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen, die über keinen Landesvorstand verfügen, müssen von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein (§ 28 Abs. 1a LWO). 

7.       Kreiswahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, müssen außerdem von wenigstens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein (§ 19 Abs. 3 Satz 3 LWG). 

Diese Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Vordruckmuster LW Nr. 7 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 

·      Die Kreiswahlleitung liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; in der Regel erfolgt dies durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder einer elektronischen Version des Formulars.

·      Bei der Anforderung sind Familienname, Rufname und Anschrift (Hauptwohnsitz) der Bewerberin bzw. des Bewerbers und der Ersatzbewerberin bzw. des Ersatzbewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben.

·      Bei der Anforderung ist ferner die Aufstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und der Ersatzbewerberin bzw. des Ersatzbewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.

·      Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Auf dem Formblatt sind außer der Unterschrift Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person möglichst in Maschinen- oder Druckschrift sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

·      Zum Nachweis, dass die unterzeichnende Person am Tag der Unterschriftsleistung für die Landtagswahl im Wahlkreis 53 Odenwald wahlberechtigt ist, ist für sie auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde beizufügen, bei der sie im Wählerverzeichnis einzutragen ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags beim Einreichen des Kreiswahlvorschlags mit den jeweiligen Unterstützungsunterschriften zu verbinden.

Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt.

·      Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig (§ 28 Abs. 2 LWO).

·      Kreiswahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers und der Ersatzbewerberin oder des Ersatzbewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

 Ich weise darauf hin, dass das Einholen der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen bei den Gemeindebehörden zu den Pflichten der Wahlvorschlagsträger gehört. Es wird dringend empfohlen, Postlaufzeiten zu berücksichtigen, oder – soweit möglich – die unterzeichneten Unterstützungsformblätter zur Wahlrechtsbescheinigung durch Boten bei den Gemeinden einzuliefern und abzuholen. Ein direkter Versand der mit den entsprechenden Bescheinigungen versehenen Unterstützungsunterschriften an meine Dienststelle gehört nicht zu den Aufgaben der Gemeindebehörden; sofern einer entsprechenden Bitte ausnahmsweise gefolgt wird, verbleibt das Transport- und Zugangsrisiko ausschließlich bei dem Wahlvorschlagsträger.

 8.       Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung eine Auskunftssperre eingetragen ist (§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz), müssen im Kreiswahlvorschlag, in der Niederschrift über die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers und der Ersatzbewerberin bzw. des Ersatzbewerbers, der Zustimmungserklärung und der Bescheinigung der Wählbarkeit mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings bei der Kreiswahlleitung durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (31. Juli 2023) abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird (§ 27 Abs. 1 Satz 2 LWG, § 32 Satz 3 LWO). Als Erreichbarkeitsanschrift kommt z. B. ein Wahlkreisbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für die Bewerberin oder den Bewerber bzw. für die Ersatzbewerberin oder den Ersatzbewerber eine melderechtliche Auskunftssperre eingetragen ist.

 9.       Die Kreiswahlvorschläge sind bis spätestens Montag, 31. Juli 2023 (= 69. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, vollständig und schriftlich bei der Dienststelle der

Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 53 - Odenwald,

Landratsamt des Odenwaldkreises,

Michelstädter Straße 12, 64711 Erbach,

einzureichen (Einreichungsfrist § 21 LWG).

Die Dienststelle der Kreiswahlleitung befindet sich im Altbau, 3. Stock, Zimmer 311 (Frau Ellen Heisel, Tel. 06062 70 342) sowie Zimmer 309 (Herr Detlef Röttger, Tel. 06062 70 286). Die allgemeinen Öffnungszeiten der Kreisverwaltung sind: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 bis 17:30 Uhr. Im Falle einer persönlichen Abgabe des Wahlvorschlags wird um vorherige Terminabsprache gebeten. Am 31. Juli 2023 ist das Büro bis 18:00 Uhr erreichbar. 

Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:

·      Zustimmungserklärung – Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Vordruckmuster LW Nr. 9, dass sie bzw. er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat und ihr bzw. ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Abgeordneten bzw. eines Abgeordneten nach § 38 Abs. 1 LWG bekannt sind,

·     Bescheinigung der Wählbarkeit – Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Vordruckmuster LW Nr. 10, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber wählbar ist,

·     die vorgenannten entsprechenden Unterlagen für die Ersatzbewerberin bzw. den Ersatzbewerber,

·     eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin bzw. der Bewerber und die Ersatzbewerberin bzw. der Ersatzbewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 22 Abs. 7 LWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Vordruckmuster LW Nr. 11 gefertigt werden,

·     Unterstützungsunterschriften – erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss. 

Die für die Aufstellung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterlagen und Vordrucke können bei meiner Dienststelle entweder unter der obengenannten Anschrift oder per E-Mail unter kreiswahlleiter@odenwaldkreis.de sowie telefonisch unter vorgenannten Durchwahlnummern angefordert werden. 

Die einzureichenden Unterlagen müssen meiner Dienststelle bis zur Einreichungsfrist am 31. Juli 2023 im Original zugegangen sein. Im Wahlverfahren besteht nicht die Möglichkeit, Kopien, Telefaxe oder sonst auf elektronischem Weg übermittelte Unterlagen, Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, auch wenn in den Folgetagen das Original nachgeliefert werden sollte (§ 53 Abs. 4 LWG). Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 LWG). 

Auch die Anlagen zum Kreiswahlvorschlag müssen zu dem genannten Termin im Original vorliegen; sie können nach dem Termin nicht mehr nachgereicht werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber und für Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützer eines Wahlvorschlags. Die Unterstützungsunterschriften selbst müssen bereits bei Ablauf der Einreichungsfrist bei meiner Dienststelle eingegangen sein. Anlagen, die ausnahmsweise nachgereicht werden dürfen, müssen spätestens in der Sitzung des Kreiswahlausschusses, in der über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge entschieden wird, vorliegen. 

Der Kreiswahlausschuss wird am 11. August 2023 (58. Tag vor der Wahl) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden. 

Es wird daher dringend empfohlen, Kreiswahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen so frühzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit eines Kreiswahlvorschlags berühren, noch rechtzeitig vor Fristablauf behoben werden können. 

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Ein von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

64711 Erbach, den 21. Februar 2023 

Die Kreiswahlleiterin für den Wahlkreis 53 – Odenwald

Sarina Hildmann