Tierschutz

Wer ein Tier hält oder betreut, muss dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Nach dem Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie die Tiergesundheitsaufseherinnen und Tiergesundheitsaufseher setzen sich unter anderem dafür ein, das Leben und Wohlbefinden der Tiere als Mitgeschöpfe zu schützen. 


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Unsere Aufgaben auf einen Blick

  • Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere durch regelmäßige Überwachung von Nutztierhaltungen und gewerblichen Tierhaltungen
  • Überprüfung von privaten Tierhaltungen nach Bürgerbeschwerden
  • Beratung über artgerechte Tierhaltungen
  • Kontrolle von Tiertransporten
  • Amtliche Überwachung landwirtschaftlicher Tierhaltungen, Schlachthöfe und Tiertransporte, Tierheime und Tierpensionen, private Tierhaltungen, Zoohandlungen, Hund- und Katzenzuchten, Reit- oder Zirkusbetriebe.


Terminanfragen

Um einen Termin zu vereinbaren, wenden Sie sich bitte telefonisch unter 06252 15 5977 an uns.

Außerhalb unserer Sprechzeiten ist in Notfällen die Leitstelle Bergstraße unter 06252 19 222 zu erreichen.


Kontakte

Sachgebietsleitung

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Tierärzte

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Tiergesundheitsaufseher/-innen

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Verwaltung

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Genehmigung der erlaubnispflichtigen Tierhaltung nach §11 TierSchG

Er schreibt vor, dass Menschen, die beruflich mit Tieren umgehen, sprich gewerbsmäßige Tierhalter sind, eine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit benötigen. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller zwingend seine Qualifikation nachweisen. Das heißt: Er muss belegen können, dass er die Sachkunde für die Tierart besitzt, mit der er umgehen will. Damit sollen das Leben und Wohlbefinden der Tiere, die sich in seiner Obhut befinden, geschützt und tierschutzwidrige Haltungs- oder Zuchtbedingungen verhindert werden.

Betroffen sind regelmäßig: Hundeschulen, Tierpensionen, Zoos, Züchter mit gewerblicher Tätigkeit, Reitbetriebe, Zoofachhandel, Betriebe zur Schädlingsbekämpfung bei Wirbeltieren oder Tierheime und Pflegestellen.


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Hilfreiche Informationen für die gewerbsmäßige Tierhaltung

  • Wann sollte der Antrag gestellt werden?

    Der Antrag sollte rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Die Tätigkeit darf grundsätzlich erst nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die erforderlichen Unterlagen können je nach Art der Tätigkeit variieren. In der Regel werden benötigt:

    • Nachweise über die Sachkunde
    • Angaben zu den Räumlichkeiten und Haltungsbedingungen
    • gegebenenfalls Grundrisse oder Betriebskonzepte
  • Wie läuft das Verfahren ab?

    Nach Eingang des Antrags prüft das Veterinäramt die eingereichten Unterlagen. In vielen Fällen erfolgt zusätzlich eine Besichtigung der Räumlichkeiten vor Ort.

  • Welchen Umfang nimmt die Sachkundeprüfung zum Hundetrainer ein?

    Der Sachkundenachweis für Hundehalter ist ein Befähigungsnachweis, mit dem grundlegende theoretische Kenntnisse über Hunde und ihre Haltung belegt werden. Verschiedene Sachkundenachweise können sich in Inhalt, Umfang und anschließender Geltung unterscheiden.

    1. Biologie des Hundes

    • Anatomie des Hundes 
    • motorische, sensorische und kognitive Fähigkeiten
    • Fortpflanzung (Verhalten Rüden/Hündin, Zyklus, Trächtigkeit, Geburt)
    • Individualentwicklung (Ontogenese)
    • Verhaltensbiologie
      • Soziale Organisation (Rangordnung, Sozialverhalten)
      • Ausdrucksverhalten (Kommunikation mit Artgenossen und Menschen)
      • Spielverhalten
      • Aggressionsverhalten
      • Jagdverhalten
    • Domestikation (domestikationsbedingte Veränderungen)
    • Rassekunde (Eignungen und rassespezifisches Verhalten)


    2. Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene

    • Grundlagen der Hygiene
    • Grundlagen der Zucht, Haltung, Ernährung und Pflege des Hundes
    • Erkennen von Abweichungen (anatomisch, physiologisch)
    • Welpenentwicklung (Sozialisation und Habituation)


    3. häufige Erkrankungen des Hundes, medizinische Prophylaxe/Versorgung

    • Verletzungen, Erste Hilfe, Notfallmaßnahmen
    • wichtige Infektionskrankheiten, wie z.B. Staupe, Parvovirose, Tollwut, Zwingerhusten
    • Impfungen und Gesundheitsprophylaxe
    • Endo- und Ektoparasitosen - häufige Erkrankungen (Bewegungsapparat, Stoffwechselerkrankungen, altersbedingte Einschränkungen etc.) 


    4. einschlägige tierschutzrechtliche und sonstige Bestimmungen

    • Tierschutzgesetz / Tierschutzhundeverordnung
    • Sonstige Hunde betreffende Rechtsbereiche (z.B. StVO, BGB (Haftpflicht), bundes- und landesrechtliche Regelungen zu gefährlichen Hunden)


    5. Ausbildung, Training

    • Lernverhalten (Lernformen, klassische Konditionierung, operante/instrumentelle Konditionierung, formales, soziales Lernen)
    • Kommunikation (Ausdrucksverhalten des Hundes, andere Kommunikationsformen des Hundes, Hund-Mensch-Kommunikation, Mensch-Hund-Kommunikation)
    • tierschutzgerechte und tierschutzwidrige Erziehungsmethoden
    • altersspezifische Ausbildung (v.a. Welpen) 
    • angemessene Beschäftigung und Auslastung von Hunden (rassespezifisch, altersgemäß) 
    • Trainingsgestaltung (Ablauf, Aufbau etc.)
    • Angst- und Aggressionsverhalten sowie Angst- und Aggressionsvermeidung im Alltag/in der Hundeausbildung, Ursachen, Entstehung und Korrektur von Meide - und Abwehrverhalten
    • Stress bei Hunden (Physiologie des Stressgeschehens, Stressvermeidung und Stressmanagement, Auswirkungen von Stress im Alltag und in der Hundeausbildung)
    • Erkennen und Korrigieren unerwünschten Verhaltens, Verhaltensstörungen (z.B. Bellen, Zerstören, Trennungsangst; stereotypes Verhalten) 
    • Hundesport (Sparten, Trainingsvoraussetzungen) 


    6. ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit Hund und Halter

    • Kommunikation zwischen Trainer und Hundehalter (Didaktik, Vermittlung von Lerninhalten und Aufbau von Trainingsaufgaben) 

Sachkundenachweis Tierschutzschlachtverordnung

Personen, zu deren Aufgaben es gehört, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel zu betreuen, zu schlachten oder in diesem Zusammenhang ruhigzustellen oder zu betäuben, benötigen nach dem Tierschutzrecht einen Sachkundenachweis.


Zulassung als Transportunternehmen für Tiere

Nach der Tiertransportverordnung benötigen Personen, die Tiertransporte im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausüben, grundsätzlich eine Zulassung als Transportunternehmer. Für den Transport von Nutztieren Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferden wird zusätzlich ein Befähigungsnachweis benötigt. 


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