Bunte Spielfiguren vor einem Wahlkreuz

Landtagswahl 2023

Landtagswahl 2023

Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag findet am Sonntag, den 08. Oktober 2023, statt.

Zu den Wahlergebnissen

Rechtsgrundlagen

Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl gelten (Stand: 14.02.2023):

  • das Landtagswahlgesetz (LWG) in der Neufassung vom 15. April 2022 (GVBl. I S. 330),
  • die Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367),

Die aktuellen Rechtsgrundlagen können auf der Internetseite https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/ (externer Link) eingesehen werden.

 Wahlsystem

Der Hessische Landtag besteht aus 110 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl gewählt werden. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl – kombiniert werden. Daher haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen, eine "Wahlkreisstimme" für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und eine "Landesstimme" für die Wahl einer Landesliste. Es besteht keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Wohnsitz im Land Hessen haben.

Die Verhältniswahl wird benutzt, um die Sitzzahl festzulegen, die auf die Parteien und Wählergruppen im Land insgesamt entfällt. Die Listen sind starr, die Wählerinnen und Wähler können die von den Parteien festgelegte Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber nicht beeinflussen.

Die kandidierenden Parteien erhalten Abgeordnetensitze im Verhältnis der im gesamten Land für sie abgegebenen Landesstimmen. Dabei werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der Stimmen erhalten haben (Sperrklausel).

Die Berechnung wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) wie folgt vorgenommen: Zahl der zu vergebenden Sitze (110), multipliziert mit der Zahl der für die Landeslisten jeweils abgegebenen Zweitstimmen, dividiert durch die Gesamtzahl aller Zweitstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen.

Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Sofern die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze ergibt, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt.

Damit die Wählerinnen und Wähler auch gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat.

Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden.

Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu "Überhangmandaten" sowie Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien. Dieser Fall ist jedoch bisher nicht eingetreten.

Das Land Hessen ist in 55 Wahlkreise eingeteilt. Der Kreis Bergstraße ist in zwei Wahlkreise aufgeteilt:

54 Bergstraße I (Biblis, Bürstadt, Einhausen, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Viernheim)

55 Bergstraße II (Abtsteinach, Bensheim, Birkenau, Fürth, Gorxheimertal, Grasellenbach, Groß-Rohrheim, Lautertal, Lindenfels, Mörlenbach, Rimbach, Zwingenberg)

Amtliche Bekanntmachungen


Wahlorgane

Wahlleiterin

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Stellvertretender Wahlleiter

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Wahlsachbearbeiter

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stellv. Wahlsachbearbeiterin

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