Mann schaut sich auf einem Digitalen Bild einen Virus an, im Hintergrund ist eine Stadt mit Menschen zu sehen

Infektionsschutz und Umwelthygiene

Arbeitsgebiet des Fachbereichs Infektions- und Umwelthygiene des Gesundheitsamtes ist der Schutz vor übertragbaren Erkrankungen bzw. deren Verbreitung (Infektionsschutz) sowie die Beobachtung und Überwachung von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit (Umwelthygiene).

Es werden u.a. auf hygienische Standards hin überwacht:

  • Kliniken und Arztpraxen,
  • Altenheime und Kindergärten aber auch
  • Kosmetik-, Tattoo- und Fußpflegestudios, Obdachlosenheime und Asylantenunterkünfte.

Auch die Erfassung von meldepflichtigen Infektionskrankheiten wird hier geleistet.
Klassische Aufgabe ist aber auch die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserhygiene.

  • Infektionskrankheiten

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    Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es unter anderem, übertragbare Erkrankungen beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Zuverlässige Kenntnisse über das Vorkommen übertragbarer Erkrankungen sind eine Voraussetzung für ihre Verhütung und Bekämpfung.

    Daher ist die namentliche Meldepflicht gegenüber des Gesundheitsamtes ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Gesetzliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die meldepflichtigen Krankheiten sind in § 6 IfSG, die meldepflichtigen Krankheitserreger sind in § 7 IfSG und die zur Meldung verpflichteten Personen sind in § 8 IfSG katalogisiert.

    Im Falle eines akuten Infektionsgeschehens und Krankheitsausbruches erfolgt die Information und Aufklärung der Erkrankten und Betroffenen. Um die Infektionskette zu unterbrechen, werden (soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist) die geeigneten Maßnahmen zum Bevölkerungsschutz getroffen.

    Weitere Informationen zu HIV & anderen sexuell übertragbaren Krankheiten finden Sie unter folgendem Link

  • Affenpocken Impfungen

    Das Gesundheitsamt Heppenheim bietet die Impfung gegen Mpox/Affenpocken an. Diese Impfung wird, nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Institus (STIKO, RKI) derzeit nur bestimmten Personengruppen empfohlen. Sie erfolgt mit dem Impfstoff Imvanex / Jynneos (Modified Vaccinia Ankara, Bavaria-Nordic [MVA-BN]).

    Sie können sich in unserem Gesundheitsamt gegen die Affenpocken impfen lassen, wenn für Sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutreffen (nach RKI):

    a) Für die Postexpositionsprophylaxe (PEP) nach Mpox-/Affenpockenexposition von asymptomatischen Personen im Alter ≥18 Jahre. Hierzu zählen:

    - Enge körperliche Kontakte über nicht intakte Haut oder über Schleimhäute (z.B. sexuelle Kontakte, zwischenmenschliche Kontakte von Familienangehörigen) oder längerer ungeschützter face-to-face-Kontakt <1m mit einer an Mpox/Affenpocken erkrankten Person (z.B. Haushaltskontakte).

    - Nach engem Kontakt ohne ausreichende persönliche Schutzausrüstung (Handschuhe, FFP2-Maske/medizinischer Mund-Nasenschutz und Schutzkittel) zu einer Person mit einer bestätigten Mpox-/Affenpockenerkrankung, ihren Körperflüssigkeiten oder zu kontaminiertem potenziell infektiösen Material (z.B. Kleidung oder Bettwäsche von Erkrankten) in der medizinischen Versorgung.

    - Personal in Laboratorien mit akzidentiell ungeschütztem Kontakt zu Laborproben, die nichtinaktiviertes Mpox-/Affenpockenmaterial enthalten; insbesondere, wenn Virusanreicherungen in Zellkulturen vorgenommen werden.

    b) Als Indikationsimpfung von Personen mit einem erhöhten Expositions- und Infektionsrisiko (z.B. während eines Mpox/Affenpockenvirus - Ausbruchs). Hierzu zählen:

    - Derzeit Männer ≥18 Jahre, die Sex mit Männern haben (MSM) und dabei häufig die Partner wechseln.

    - Personal in Speziallaboratorien, das gezielte Tätigkeiten mit infektiösen Laborproben, die Orthopockenmaterial enthalten, ausübt und nach individueller Risikobewertung durch den Sicherheitsbeauftragten als infektionsgefährdet eingestuft wird.

    Zur Terminvergabe wenden Sie sich gerne telefonisch oder via E-Mail an unsere Laborassistenz Frau Diane Bufford:
    Tel.: +49 6252 15-5823; E-Mail: gesundheitsamt-ad@kreis-bergstrasse.de

  • Masern- Umsetzung Masernschutzgesetz

  • Tuberkulose (TBC)

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    Tuberkulose ist eine ansteckende Infektionskrankheit, die häufig mit uncharakteristischen Beschwerden (wie z.B. Husten, Müdigkeit, leichtes Fieber u. a.) beginnt, vor allem die Lunge befällt aber auch andere Organe betreffen kann.

    Um eine Ausbreitung im Körper zu verhindern und eine Ansteckung weiterer Personen zu vermeiden, ist das frühzeitige Erkennen und der Beginn der medikamentösen Behandlung wichtig.

    Eine Behandlung ist langwierig und konsequent durchzuführen, da es sonst zu einem erneuten Ausbruch der Krankheit, zur Unwirksamkeit von Antibiotika (sog. Resistenzentwicklung) und durch Ansteckung zu weiteren Erkrankungsfällen kommen kann.

    Die Aufgaben der Tuberkuloseberatung der Landkreise und Kreisfreien Städte sind:

    • Ermittlung und Untersuchung von Kontaktpersonen zu Tuberkuloseerkrankten
    • Begleitung und Überwachung einer ambulant durchgeführten antituberkulösen Therapie
    • Unter Umständen Durchführung einer Therapie und deren Sicherstellung
    • Weitere Verlaufskontrollen nach Beendigung der Therapie

Hygienekontrollen

Frau in weißem Kittel, Mundschutz und Handschuhen macht sich Notizen auf einem Klemmbrett

Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt sind die Hygienekontrollen, fachlichen Stellungnahmen und Beratungen in allen Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege und Behandlung wie zum Beispiel in Krankenhäusern, Praxen für ambulantes Operieren, Arzt-, Zahnarztpraxen und Dialyseeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und anderen.

Ebenso werden die Hygienevorschriften in Gemeinschaftseinrichtungen überprüft. Zu diesen zählen beispielsweise Schulen, Kindergärten, Kinderheime, Alten- und Pflegeheime, Flüchtlingsunterkünfte und andere.

Weiterhin besucht und berät das Gesundheitsamt auch andere Einrichtungen vor Ort, wie zum Beispiel Fußpflegestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo- und Piercingstudios, Friseure und andere.

Nachfolgend finden Sie Informationen zur infektionshygienischen Überwachung der einzelnen Bereiche.

  • Medizinische Einrichtungen

    Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Im Vordergrund dieser Tätigkeit steht die Beratung der Verantwortlichen, um das Ziel der Verhütung von Infektionskrankheiten zu erreichen.

    Folgende medizinische Einrichtungen werden regelmäßig infektionshygienisch überwacht:

    • Krankenhäuser
    • Einrichtungen zum ambulanten Operieren
    • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
    • Dialyseeinrichtungen
    • Arzt- und Zahnarztpraxen
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Ambulante Pflegedienste
  • Gemeinschaftseinrichtungen

    Da in Gemeinschaftseinrichtungen eine relativ große Zahl an Personen über längere Zeit in relativ engem räumlichen Kontakt leben, ist die Einhaltung von Hygieneregeln wichtig. Besonders im Falle von erkrankten Personen können so Übertragungen von Krankheiten vermieden werden. Ansteckungen sollen auch dadurch verhindert werden, dass Personen mit bestimmten ansteckenden Krankheiten während der Dauer der Ansteckungsfähigkeit aus diesen Einrichtungen ausgeschlossen werden.

    Das Gesundheitsamt führt zu diesem Zwecke regelmäßige Besichtigungen durch, wobei die Ergebnisse in einem Protokoll festgehalten und den Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Überprüft wird zum Beispiel, ob Hygieneregeln eingehalten werden um die Übertragung von Krankheiten zu vermeiden.

    Die Einrichtungen sind verpflichtet, speziell für ihre Einrichtung erforderliche Hygieneregeln und innerbetriebliche Verfahrensweisen in Hygieneplänen festzulegen.

    Folgende Gemeinschaftseinrichtungen werden regelmäßig infektionshygienisch überwacht:

    • Alten- und Pflegeheime
    • Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden              (Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager)
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Erstaufnahmeeinrichtungen, Asylunterkünfte
  • Gewerbliche Einrichtungen

    Auch gewerbliche Einrichtungen wie Friseure, Fußpflege, Kosmetik, Naildesign, Tattoo, Piercing und Maniküre werden kontrolliert.

    Jeder Kunde in den Bereichen Friseur, Fußpflege, Kosmetik, Nageldesign, Tattoo, Piercing und Maniküre hat Anspruch auf eine Dienstleistung, die dem hygienischen Standard entspricht, denn hier kann ein Infektionsrisiko für schwerwiegende Krankheiten wie Hepatitis B oder C und HIV durch den Kontakt mit Blut nicht ausgeschlossen werden. Hierfür sind bereits winzige Blutmengen ausreichend, beispielsweise an den Instrumenten (Zangen, Hornhauthobel, Fräser, Feilen, Sonden, Bürsten).

    Ebenso ist die Übertragung von Pilzkrankheiten an Haut und Nägeln möglich. Deswegen sollten sich Kunden mit erkennbar ansteckenden Hautkrankheiten wie zum Beispiel Pilzinfektionen zur Vermeidung der Infektionsübertragung auf andere Kunden oder auf den Behandler nur in solchen Einrichtungen behandeln lassen, in denen die Vorhaltung des zum Infektionsschutz nötigen Instrumentariums und die erforderlichen Handhabungen vorausgesetzt werden können.

Anfahrt & Öffnungszeiten Gesundheitsamt

Adresse:

Kettelerstraße 29
64646 Heppenheim

Bushaltestelle "Gesundheitsamt" (Linie 678)

Öffnungszeiten Gesundheitsamt:

Mo-Do 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr


Glas wird mit Wasser befüllt

Trink- und Badewasser

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Das Wichtigste in Kürze

Jemand schäumt seine Hände mit Seife ein

Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet, speziell für ihre Einrichtung erforderliche Hygieneregeln und innerbetriebliche Verfahrensweisen in Hygieneplänen festzulegen.


Notfallkontakt Gesundheitsamt Heppenheim:
In lebensbedrohlichen, unaufschieblichen Notfällen von Infektionskrankheiten und bei anzeigepflichtigen Grenzwertüberschreitungen des Trinkwassers (laut Trinkwasserverordnung) sowie des Badewassers ist wochentags außerhalb der Ansprechzeiten sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zusätzlich zur Faxübermittlung der ständige Bereitschaftsdienst des Gesundheitsamtes immer auch telefonisch über die Leitstelle Heppenheim unter der Telefonnummer 06252 / 99700 zu informieren.


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