Ein Minitaurhaus, das auf dem Boden in einem grünen Wald steht, umgeben von kleinen Farnpflanzen.

Bauen im Außenbereich - Eingriffsregelung und Ökokonto

Bauen im Außenbereich

Bauliche Anlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) bedürfen mit wenigen Ausnahmen einer Genehmigung. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Baugenehmigung nach Hessischer Bauordnung nicht erforderlich ist. Falls eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Baurecht oder Wasserrecht) nicht notwendig ist, erfolgt die Zulassung des Vorhabens durch Erteilung einer Naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Bauliche Anlagen, zu denen auch Einfriedungen zählen, stellen in aller Regel Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes dar.

Ob es sich bei Ihrem geplanten Vorhaben um ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich handelt und welche Art von Genehmigung dafür zu beantragen ist, können Sie bei der Bauaufsicht des Kreises Bergstraße erfragen.

Eingriffsregelung

Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere der Erhalt, ggf. die Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.

Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen – benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden.

Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Bei Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich gelten besondere, gelockerte Vorschriften.

Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen). Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein.

Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist Sache der Stellen, welche nach den jeweiligen Fachgesetzen über die Genehmigung von Vorhaben entscheiden (z. B. Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde). Die Naturschutzbehörden werden in diesen Fällen innerbehördlich beteiligt. Die Naturschutzbehörden entscheiden nur dann in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren über die Zulassung des Eingriffs, wenn keine andere Behörde zuständig ist oder wenn die Naturschutzbehörde aus wichtigen anderen Gründen ohnehin eine Entscheidung treffen muss.


Keine Abteilungen gefunden.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Keine Leistungen gefunden.

Ökokonto

Freiwillig durchgeführte Maßnahmen, die vorrangig dem Naturschutz dienen, können auf dem Ökokonto gut geschrieben werden. Auf dem Ökokonto gutgeschriebene Punkte können zu einem späteren Zeitpunkt als Kompensationsmaßnahme für einen Eingriff in Natur und Landschaft dienen. Hierbei sind die jeweiligen Maßnahmen und Flächen dem Eingriff konkret zuzuordnen.

Wichtig: Vor Durchführung der Maßnahmen, die auf dem Ökokonto angerechnet werden sollen, bedarf es der Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde; ansonsten kann die Maßnahme nicht anerkannt werden!

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter dem hinterlegten Leitfaden Ökokonto. Der Leitfaden ist auch als Word-Datei zum Ausfüllen am PC erhältlich. Bitte senden Sie hierzu eine kurze E-Mail an die Untere Naturschutzbehörde.


Leitfäden