Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere der Erhalt, ggf. die Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen – benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Bei Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich gelten besondere, gelockerte Vorschriften.
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen). Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein.
Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist Sache der Stellen, welche nach den jeweiligen Fachgesetzen über die Genehmigung von Vorhaben entscheiden (z. B. Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde). Die Naturschutzbehörden werden in diesen Fällen innerbehördlich beteiligt. Die Naturschutzbehörden entscheiden nur dann in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren über die Zulassung des Eingriffs, wenn keine andere Behörde zuständig ist oder wenn die Naturschutzbehörde aus wichtigen anderen Gründen ohnehin eine Entscheidung treffen muss.
Wo erfahre ich welche Art von Genehmigung ich benötige?
Welche Art von Genehmigung Sie für Ihr Vorhaben benötigen erfragen Sie bitte bei der Bauaufsicht des Kreises Bergstraße.
Wie beantrage ich eine Naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung?
Die Naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung beantragen Sie mittels des unter Formulare hinterlegten Antragsformulars. Im Antrag ist nach der Hessischen Kompensationsverordnung (KV) unter anderem ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. In Anlage 4 der Hessischen Kompensationsverordnung finden Sie eine Auflistung der in vierfacher Ausfertigung vorzulegenden Unterlagen.
Die Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen (Hessische Kompensationsverordnung - KV) finden Sie hier.
Hinweis: Nur ein vollständiger Antrag mit prüffähigen Unterlagen kann abschließend bearbeitet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Eingriffsgenehmigung richtet sich nach dem Bauvolumen. Bei baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die Eingriffsgenehmigung bereits in der Baugenehmigung enthalten sein.
Rechtsgrundlagen
Formulare