Verschieden Insekten auf Blumen

Artenschutz bei Baumaßnahmen

Artenschutz bei Baumaßnahmen

Berücksichtigung des Artenschutzes bei Baumaßnahmen innerhalb der bebauten Ortslage

Artenschutzrechtliche Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind bei allen baulichen Vorhaben zu beachten. Dabei ist im Übrigen nicht von Belang, ob es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt. Dies dient dem Schutz besonders und streng geschützten Arten oder ihrer Lebensstätten. Nicht nur bei Neubauten, sondern auch und vor allem bei Sanierungen, Umbauten, Umnutzungen oder dem Abriss bestehender baulicher Anlagen kann das Artenschutzrecht von Bedeutung sein.

Besonders häufig betroffene Tierarten von Baumaßnahmen im Innenbereich sind:

  • Fledermäuse, Schleiereulen, Hornissen, Mauersegler, Turmfalken (Dachbodenausbau/Umnutzung von Scheunen oder Gebäudeabbruch)
  • Schwalben, Fledermäuse, Hornissen, Hausrotschwänze, Turmfalken (Fassadenrenovierung/Wärmedämmung)
  • Amphibienarten (Beseitigung von naturnahen Gartenteichen)
  • Reptilien (Beseitigung von Schutthalden/Abraumhalden, Steinhaufen)

Auch Lebensstätten, die gerade nicht besetzt sind, können dauerhaft geschützt sein. Dies gilt zum Beispiel für Fledermauswinterquartiere, Schwalbennester/-brutröhren außerhalb der Anwesenheit der Schwalben, Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten oder Gartenteiche. Nähere Informationen finden Sie auch unter Umsiedlung/Beseitigung geschützter Nester.


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Zwei Große Hufeisennasen
Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum)


Zauneidechse auf Gestein
Männliche Zauneidechse (Lacerta agilis)

Grasfrosch im Wasser
Grasfrosch (Rana temporaria)


Turmfalken mit Nachwuchs
Turmfalken (Falco tinnunculus)



Pflichten der Bauherrschaft bei Baumaßnahmen

Es liegt in der Pflicht der Bauherrschaft zu überprüfen, ob artenschutzrechtliche Belange durch das Bauvorhaben betroffen sind. Sollte nicht von Vornherein ausgeschlossen werden können, dass keine artenschutzrechtlichen Belange betroffen sind, empfehlen wir einen Artenschutzgutachter hinzuzuziehen. Eine Begutachtung sollte möglichst unmittelbar vor dem Bauvorhaben stattfinden, da die Anwesenheit von geschützten Arten oftmals saisonbedingt ist. Sollten bei baulichen Maßnahmen besonders geschützte Arten betroffen sein, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Entfernung bzw. Beseitigung der Lebensstätten ohne Ausnahmegenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In besonders schweren Fällen kann ein Verstoß gegen den § 44 BNatSchG einen Straftatbestand darstellen.


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