Gesunde Lebensmittel auf einem Tisch

Lebensmittelüberwachung und Fleischhygiene

Lebensmittelüberwachung 

Gesundheitlich unbedenkliche Lebensmittel können nur von gesunden Tieren gewonnen werden. Daher beginnt die amtstierärztliche Lebensmittelüberwachung bereits im Stall. Sie umfasst die Haltungs- und Fütterungsbedingungen ebenso wie die anschließenden Schlacht- Verarbeitungs- und Vermarktungsstufen bis zur Verkaufstheke kurz 

           - VOM STALL BIS ZUM TELLER -

Die Überwachung der Lebensmittelbetriebe erfolgt durch regelmäßige, unangemeldete Betriebskontrollen und Probenentnahme in enger Zusammenarbeit mit den Lebensmittelkontrolleuren.

Der vorbeugende Gesundheitsschutz gewinnt auf allen Ebenen der Lebensmittelproduktion an Bedeutung und verpflichtet alle Betriebe zu angemessenen risikoorientierten Eigenkontrollen, deren Wirksamkeit intensiv überprüft wird.

Unsere Aufgaben auf einen Blick:

  • Verbraucherschutz durch Kontrollen und Probenentnahmen auf allen Stufen der Lebensmittelproduktion und Verarbeitung
  • Vorbeugender Gesundheitsschutz durch obligatorische Schlachttier- und Fleischuntersuchung
  • Beratung der Betriebe
  • Überwachung der Eigenkontrollen der Betriebe
  • Verfolgung Verbraucherbeschwerden



Wichtige Merkblätter


Ansprechpersonen/ Zuständigkeiten für die Lebensmittelüberwachung:

Externe Links:


Vogelperspektive auf rohes Fleisch und verschiedene Messern

Fleischhygiene

Damit Tiere ordnungsgemäß geschlachtet und das Fleisch entsprechend verwertet wird, überwacht der Landkreis auch die Schlachttier- und Fleischhygiene. Zu den Aufgaben in diesem Bereich gehören unter anderem der Vollzug der Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung oder die Überwachung, Registrierung und Zulassung von Schlacht- und fleischverarbeitenden Betrieben. Darüber hinaus ist die Abteilung Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen für die Überwachung im Bereich Ein- und Ausfuhr von Fleisch, Fleischuntersuchungsabrechnungen, Fleischuntersuchungs- und Schlachtstatistik sowie die Schulung und Beauftragung von Jägern zur Trichinenprobenentnahme bei Wildschweinen zuständig.

Unsere Aufgaben auf einen Blick:

  • Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung
  • Überwachung, Registrierung und Zulassung von Schlacht- und fleischverarbeitenden Betrieben
  • Ein- und Ausfuhr von Fleisch
  • Fleischuntersuchungsabrechnungen
  • Fleischuntersuchungs- und Schlachtstatistik
  • Schulung, Beauftragung von Jägern zur Trichinenprobeentnahme bei Wildschweinen 


Satzung des Landkreises Bergstraße über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch

Die Frischfleischkostensatzung regelt welche Gebühren für  Schlachtungen und damit verbundene Tätigkeiten erhoben werden. Die kostendeckende Erhebung der Gebühren ist gesetzlich vorgeschrieben. Die dafür erforderlichen Anpassungen sowie die aktuellen Kosten ergeben sich aus der Anlage 1 der jeweils geltenden, letzten Änderungssatzung. 

Trichinenprobenentnahme/ Jäger

Gemäß § 6 Absatz 2 der Tier-LMÜV kann die Behörde auf Antrag die Entnahme von Trichinenproben auf die Jägerin oder den Jäger übertragen. Die Übertragung bezieht sich jedoch nur auf Dachse und Wildschweine. Sie wird in Hessen von der für den Wohnort zuständigen Behörde vorgenommen. Neben dem Antrag ist der Nachweis einer entsprechenden Schulung sowie ein gültiger Jagdschein Voraussetzung. Bei den anderen Tierarten, die empfänglich für Trichinen sind, sind die Proben durch amtliches Personal zu entnehmen. Im Rahmen der Trichinenprobenahme durch den Jäger hat er den Tierkörper mit einer Wildmarke zu kennzeichnen und einen Wildursprungsschein auszufüllen. Die Probe muss zusammen mit dem Wildursprungsschein der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Sowohl Wildmarken als auch Wildursprungsscheine sind über das für die Untersuchung zuständige Veterinäramt zu beziehen. Sollte die Probenahme nicht übertragen worden sein, sind alle Trichinenproben amtlich zu nehmen. Dafür sind die Tierkörper beim Veterinäramt zur Untersuchung anzumelden. Bei der Abgabe an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe, wird die Trichinenuntersuchung verpflichtend dort durchgeführt. Das erlegte Wild muss in diesen Fällen von einer Bescheinigung über die Feststellung der kundigen Person begleitet werden, eine zusätzliche Veranlassung bezüglich der Trichinenprobe ist hingegen nicht erforderlich.


Schlachtung im Herkunftsbetrieb

Seit Mitte des Jahres kann die zuständige Behörde auf Antrag die Schlachtung von bis zu fünf Schweinen, drei Rindern oder einem Pferd pro Schlachttag im Herkunftsbetrieb genehmigen. Hintergrund dieser Regelung sind Tierschutz- sowie Arbeitsschutzbelange. Näheres entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt. Die Anträge stehen ebenfalls für Sie zum Download bereit.