Die Altstadt von Zwingenberg mit altem Mauertorbogen und Fachwerkhäusern unter blauem Himmel.

Denkmalschutz im Kreis Bergstraße

  • Warum Denkmalschutz und Denkmalpflege?

    Die immensen Zerstörungen der beiden Weltkriege aber auch die Auswirkungen der sozialen Umstrukturierungen im 19. Jahrhundert und vor allem nach dem Zweiten Weltkrieg führten zum Verlust einer Vielzahl künstlerisch und handwerklich wertvoller Einzelobjekte, insbesondere Denkmälern der Baukunst. Dem autogerechten Städtebau und den so genannten "Sanierungsmaßnahmen" der 60er und 70er Jahre des 20. Jahrhunderts fielen annähernd genauso viele historische Gebäude zum Opfer wie in den beiden Weltkriegen zuvor.

    Die Erkenntnis, dass historische Quartiere maßgeblich zur Lebensqualität und zur Identifikation beitragen, führten zu einem Umdenkungsprozess in der Bevölkerung. Den in dieser Zeit in großer Anzahl entstandenen Bürgerinitiativen, die sich für den Erhalt bedrohter Bausubstanz einsetzten, ist es mit zu verdanken, dass die Notwendigkeit, noch vorhandene historische Bausubstanz durch gesetzliche Maßnahmen vor weiterer Dezimierung zu schützen, immer mehr in den Vordergrund trat und daraufhin in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in den Parlamenten aller Bundesländer der damaligen Bundesrepublik Deutschland Denkmalschutzgesetze verabschiedet wurden. Die hierin festgelegte Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, die noch vorhandenen Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung zu schützen und zu bewahren.

    Rechtsgrundlage für die Tätigkeiten der hessischen Denkmalbehörden bildet das Hessische Denkmalschutzgesetz (HDSchG) in der aktuellen Fassung.

  • Was sind Kulturdenkmäler?

    Schutzwürdige Kulturdenkmäler sind nicht nur Burgen, Schlösser und Kirchen, sondern alle Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, die das geistige und künstlerische Wirken, die handwerklichen Fähigkeiten und das technische Wirken einer bestimmten Epoche dokumentieren und an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Hierzu zählen unter anderem Wohnhäuser aus den verschiedenen Baustilepochen, wie z. B. der Gründerzeit oder dem Jugendstil, aber auch einfache Fachwerkbauern- oder Arbeiterwohnhäuser, sowie Bauten der Technikgeschichte, wie z. B. Fabrikgebäude, Bahnbauten, Brücken etc.

Unsere Dienstleistungen für Sie:

  • Baudenkmalpflege

    Baudenkmalpflege befasst sich mit dem Erhalt und dem nachhaltigen Umgang mit unserer gebauten Umwelt, soweit es sich bei dieser um Kulturdenkmale handelt.

    Betroffen sind hierbei nicht nur Gebäude im engeren Sinne, sondern auch sonstige mit der Erdoberfläche fest verbundene Kulturdenkmäler (Gedenksteine, Feldkreuze oder Brunnen, Brücken, Mauern, Tore, Gräber etc.).

    Maßnahmen wie Zerstörung oder Beseitigung, Umgestaltung oder Instandsetzung eines Kulturdenkmals bedürfen nach dem Hess. Denkmalschutzgesetz (§ 18 HDSchG) einer Genehmigung durch die Denkmalschutzbehörde. Auch wenn ein Kulturdenkmal mit Werbeanlagen versehen werden soll, ist vorher die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde einzuholen. Dies gilt auch für entsprechende Maßnahmen innerhalb einer Gesamtanlage. Das Denkmalschutzgesetz schreibt hierfür ein förmliches Genehmigungsverfahren vor.

    Ist nach den Bestimmungen der Hess. Bauordnung (HBO) eine Baugenehmigung erforderlich, so wird die denkmalrechtliche Genehmigung eingeschlossen, die Baugenehmigung bedarf dann der Zustimmung durch die Denkmalschutzbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt in diesen Fällen die Denkmalschutzbehörde und bittet um Stellungnahme.

    In den Fällen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, ist eine eigenständige Genehmigung durch die Denkmalschutzbehörde erforderlich. Das Denkmalschutzgesetz schreibt hierfür einen schriftlichen Antrag (§ 20 Abs. 1 HDSchG) vor.

    Die Denkmalschutzbehörde beteiligt die Denkmalfachbehörde, das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH), in beiden Fällen an ihren Entscheidungen (§ 20 Abs. 5 HDSchG).

    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig für die Denkmalpflege und damit Ansprechpartner für Anträge auf Veränderungen oder andere Maßnahmen an Kulturdenkmälern im Kreis Bergstraße ist in der Fachbereich Denkmalschutz im Landratsamt.

    Rechtsgrundlage

  • Bodendenkmäler

    Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren

    •  menschlichen Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind (archäologische Denkmale) oder
    • tierischen oder pflanzlichen Lebens, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind (paläontologische Denkmäler),

    handelt.

    Bodendenkmäler stehen unter Schutz. Um sie aufzusuchen oder nach ihnen zu graben, benötigen Sie eine Nachforschungsgenehmigung.

    Sollen Bodendenkmäler im Zuge einer anderen Maßnahme, etwa einer Baumaßnahme, verändert werden, gelten dafür die Verfahren der Baudenkmalpflege.

    Kreis Bergstraße:

    In weiten Teilen des Kreisgebiets finden sich Spuren aus früh- und vorgeschichtlicher Zeit. Insbesondere bei Baumaßnahmen, die in den Boden eingreifen, können entsprechende Zeugnisse entdeckt werden. In diesen Fällen ist dies unverzüglich der hessenARCHÄOLOGIE (Archäologische Abteilung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen), oder der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig für Nachforschungsgenehmigungen nach Bodendenkmalen ist "hessenARCHÄOLOGIE" beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Fachliche Beratung erhalten Sie ebenfalls dort.

    Rechtsgrundlage

  • Denkmalbuch - Einsicht nehmen

    Der Eintrag einer Immobilie in das Denkmalbuch erfolgt zur Information der Öffentlichkeit. (Ob etwas ein Kulturdenkmal ist, legt dagegen schon § 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz selbst fest: Jedes Objekt, das die dort aufgeführten Kriterien erfüllt ist ein Kulturdenkmal).

    Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, können Sie Einsicht in das Denkmalbuch nehmen. Das ist, je nach Stadt oder Landkreis, für manche Gebiete auch schon im Internet möglich: http://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de

    Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet.

    Ist mein Haus ein Kulturdenkmal?

    Die Kulturdenkmäler werden nachrichtlich in das Denkmalbuch übernommen, dies bedeutet, dass generell jedes Objekt, das aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, d. h. an seiner Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, ein Kulturdenkmal ist und den Bestimmungen des Hessischen Denkmalschutzgesetzes unterliegt. Die Feststellung der Denkmaleigenschaft trifft die Denkmalfachbehörde, das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) in Wiesbaden. Die betroffenen Objekte werden von dieser Behörde in der "Denkmaltopographie der Bundesrepublik Deutschland" erfasst und die Eigentümer nach Abschluss der Erfassung eines jeweiligen Gebietes über den Status ihres Hauses informiert.

    Für den Kreis Bergstraße existiert zurzeit noch keine vollständige Denkmaltopographie. Die vorhandenen Kulturdenkmäler im Kreis Bergstraße werden seit etwa Mitte der 90er Jahre durch das LfDH systematisch inventarisiert. Wegen der großen Anzahl denkmalwürdiger Objekte wird die Denkmaltopographie für den Kreis Bergstraße aus drei Bänden bestehen. Der erste Band wurde am Hessentag 2004 in Heppenheim der Öffentlichkeit vorgestellt. Er umfasst die drei Bergstraßenstädte Bensheim, Heppenheim und Zwingenberg. Dieser liegt auch in digitaler Form vor und kann, wie oben bereits erwähnt, im Internet auf der Homepage der Denkmalfachbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH), im DenkXweb eingesehen werden. Die Kulturdenkmäler in den Odenwald- und Riedgemeinden des Kreises sind noch nicht abschließend erfasst bzw. die Denkmaltopographie ist in Bearbeitung. Für diese Bereiche liegen sog. „Arbeitslisten“ vor. In fraglichen Fällen ist ggf. im Einzelnen die Denkmalwürdigkeit zu prüfen.

    Für Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachbereichs Denkmalschutz gerne zur Verfügung.

    An wen muss ich mich wenden?

    • Fachbereich Denkmalschutz im Landratsamt (Kontaktdaten: siehe rechts).


     Rechtsgrundlage

  • Denkmalrechtliche Genehmigung beantragen

    Der Denkmalschutz soll die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen weitgehend bewahren. Bauwerke sind Kulturdenkmale, wenn an deren Erhalt aus 

    • wissenschaftlichen oder
    • künstlerischen Gründen


    ein öffentliches Interesse besteht.

    Sie wollen Maßnahmen an einem Kulturdenkmal vornehmen, die in dessen Substanz eingreifen oder sein Erscheinungsbild ändern? Dafür benötigen Sie immer eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, egal, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigen oder nicht. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, beteiligt die Bauaufsicht den Denkmalschutz.

    Sie dürfen erst mit der Maßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.

    Tipp: Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt? Nehmen Sie Einsicht in das Denkmalbuch oder fragen Sie bei der Denkmalbehörde nach.

    Einen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung können Sie formlos stellen oder aber das zur Verfügung stehende Antragsformular verwenden. Zu Auskünften stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachbereichs Denkmalschutz gerne zur Verfügung.

    An wen muss ich mich wenden? 

    • wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist: der Fachbereich Bauaufsicht im Landratsamt.
    • wenn keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist: der Fachbereich Denkmalschutz im Landratsamt.

    Was muss ich mitbringen?

    je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:

    •  Lageplan des Objekts
    • Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts
    • detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details oder
    • Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. aus den Bereichen Restauration, Zimmermannrestauration, Statik, Geologie)

    Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an den Fachbereich Denkmalschutz. Dieser teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für die denkmalrechtliche Genehmigung oder Zustimmung zur Baugenehmigung benötigen.

    Welche Gebühren fallen an?

    Ist eine baurechtliche Genehmigung erforderlich, entstehen Gebühren. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine.

    Formular:

Weitere Informationen

  • Steuervergünstigungen für Denkmaleigentümer

    Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) können Denkmaleigentümer die Kosten für Renovierung und Restaurierung ihrer Kulturdenkmäler über mehrere Jahre verteilen bzw. absetzen.

    Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) oder die Untere Denkmalschutzbehörde (UDSchB) im Landratsamt stellen hierzu nach Abschluss der Arbeiten Steuerbescheinigungen aus, die wiederum zur Vorlage beim Finanzamt dienen.

    • Wichtige Voraussetzung für die Erteilung einer Steuerbescheinigung ist die Abstimmung mit der jeweiligen Bescheinigungsbehörde, dem LfDH oder der UDschB. Außerdem müssen vorab denkmalschutzrechtliche Genehmigungen oder bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen Genehmigungen nach Bauordnungsrecht eingeholt sein. Welche Bescheinigungsbehörde in Ihrem Fall zuständig ist, können Sie den Hinweisen Ihrer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Baugenehmigung entnehmen. Steuerbescheinigung bei der UDSchB beantragen:


    Informationen zu den Steuervergünstigungen erhalten Sie in der:


  • Fördermöglichkeiten

    Aufgrund der angespannten Haushaltslage stehen zurzeit leider keine Fördermittel des Kreises zur Verfügung.

    Das Land Hessen trägt zur Erhaltung von Kulturdenkmälern nach § 13 Abs. 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) bei, indem es Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt. Zuwendungsfähig sind gegebenenfalls Maßnahmen, die aufgrund denkmalpflegerischer Anforderungen einen über das Übliche hinausgehenden Aufwand erfordern. Die Möglichkeiten einer Förderung sollten im Einzelfall im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit dem/der zuständigen Bezirkskonservator/in des LfDH abgeklärt werden.

  • Denkmalpflege

    Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften, Städte und Orte bedeuten für unser Leben und das nachfolgender Generationen Möglichkeiten, sich individuell zu entfalten und sich mit dem Land zu identifizieren. Sie sind ein Stück Heimat.

    Dieses kulturelle Erbe, Zeugnis unserer Geschichte, zu bewahren, ist auch Aufgabe des Staates. Artikel 62 der Hessischen Verfassung hat das verankert. Maßgeblich ist dafür in der täglichen Praxis das Hessische Denkmalschutzgesetz.

    Diese Verpflichtung des Staates bedeutet auch, dass er gestaltend bei Fragen der Denkmalpflege eingreift. Er wird seiner Verantwortung durch den Schutz der Denkmale vor unangemessenen Veränderungen, die ihren historischen Aussagewert zerstören, gerecht. Er hilft Denkmaleigentümern durch Steuererleichterungen und finanzielle Zuwendungen den denkmalpflegerischen Mehraufwand für das Kulturdenkmal zu tragen, und er berät sie bei der fachgerechten Erhaltung.

    Das hat in Hessen Tradition. Schon 1902 erließ das Großherzogtum Hessen eines der ersten modernen Denkmalschutzgesetze. Seit 1974 gibt es ein einheitliches Denkmalschutzgesetz für ganz Hessen, das im Wesentlichen in der novellierten Form von 1986 bis heute gilt.

    Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Denkmalpflege unterteilt sich hauptsächlich in

    • Baudenkmalpflege
    • Bodendenkmalpflege – Sie kümmert sich um Archäologie und Paläontologie (Fossilien)

    Weitere Informationen sowie Adressen von Ansprechpartnern erhalten Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen:

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