im Vordergrund ist ein kleines Mädchen zu sehen, welche sich die Ohren zu hält und weint. Im Hintergrund sind die streitenden Eltern zu sehen.

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Gefährdung des Wohls eines Kindes

„Pflege- und Erziehung des Kindes sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Art. 6 Abs. 2 GG

Wir sind als Jugendamt gesetzlich verpflichtet, jedem Hinweis auf Gefährdung des Wohls eines Kindes nachzugehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 8a SGB VIII.

Hinweise auf die mögliche Gefährdung des Kindeswohls können bei uns schriftlich, telefonisch oder persönlich eingehen. Sie können von Institutionen, wie Schule, Kita oder Kinderarzt kommen, aber auch von Privatpersonen. Privatpersonen können sich anonym an uns wenden.

Nach Eingang einer Meldung schätzen wir das Gefährdungsrisiko ein und entscheiden über das weitere Vorgehen. In der Regel findet ein persönlicher Kontakt zu den Eltern und den Kindern statt. Dies kann in Form einer Einbestellung ins Jugendamt sein, aber auch ein Hausbesuch.

Uns ist es sehr wichtig, neben der Überprüfung der Gefährdung auch Unterstützung anzubieten und mit den Eltern in eine gute Kooperation zu kommen.

Wird beim Hausbesuch oder anderweitig festgestellt, dass eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt, droht oder nicht ausgeschlossen werden kann, ist zu prüfen, ob eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII erforderlich ist.

Eine Inobhutnahme ist eine Krisenintervention und eine vorübergehende Trennung der Kinder von ihren Eltern. Kinder und Jugendliche können auch selbst um Inobhutnahme bitten.

Kontakt und Umgang wird von uns angestrebt, muss aber im Einzelfall geprüft werden und hängt von den Bedürfnissen der Kinder ab.

Kleines Mädchen mit Plüsch-Hase. Im Hintergrund streiten die Eltern



Formen der Kindeswohlgefährdung

  • Vernachlässigung

    Elementare Bedürfnisse von Kindern werden über einen längeren Zeitraum oder wiederholt nicht oder nur unzureichend befriedigt. Vernachlässigung kann als eine chronische Mangelsituation beschrieben werden. Dies betrifft die Bereiche: 

    • Pflege; 
    • Ernährung;
    • Bekleidung;
    • Betreuung;
    • Aufsicht;
    • Gesundheitsvorsorge;
    • Befriedigung emotionaler Bedürfnisse nach Zuwendung
  • Psychische Gewalt

    Unter Psychischer Gewalt versteht man kontinuierlich feindliches, abweisendes oder ignorierendes Verhalten, das dem Kind zu verstehen gibt, dass es wertlos, ungeliebt, voller Fehler oder ungewollt ist bzw. nur dazu da ist, Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen.
    Dieses Verhalten wird dann zur Misshandlung, wenn es zu einem festen Bestandteil im kindlichen Alltag wird. Dazu zählen:

    • Feindselige Ablehnung z.B. ständiges Herabsetzen, beschämen, bloßstellen, kritisieren oder demütigen;
  • Körperliche Gewalt

    Körperliche Misshandlung beschreibt das beabsichtigte Zufügen körperlicher Schmerzen. Die Misshandlung wird in der Absicht oder Inkaufnahme begangen, ernsthafte physische Verletzungen oder psychische Schäden bei Kindern zu verursachen.

    Mädchen mit Verletzungen im Gesicht sitzt vor einem Spiegel und umarmt Plüschbär.

    Zur körperlichen Gewalt / Misshandlung zählen u.a. Ohrfeigen, schlagen, züchtigen, schütteln, treten, verbrühen, verbrennen, einsperren, schneiden, würgen usw.; aber auch Unterlassung wie z.B. die fehlende Versorgung von Verletzungen oder die Vermeidung von Gefahren. Auch eine Situation, in der die misshandelnde Person die körperliche Verletzung von Kindern billigend in Kauf nimmt oder durch eine bewusste Unterlassung einer Hilfe eine körperliche Verletzung akzeptiert, stellt eine körperliche Misshandlung dar.

  • Sexueller Missbrauch

    Sexueller Missbrauch von Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an Mädchen und Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Der Täter oder die Täterin nutzt dabei seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.

    Bei Kindern unter 14 Jahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nicht zustimmen können. Dies bedeutet, dass ein Missbrauch auch dann vorliegt, selbst wenn ein Kind damit einverstanden wäre.

  • Häusliche Gewalt

    Häusliche Gewalt umfasst alle Formen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt und betrifft Personen jeden Geschlechts und Alters. Sie findet meist innerhalb der Familie und des Haushalts statt, kann aber auch Personen aus aktuellen oder ehemaligen Beziehungen betreffen, die nicht im selben Haushalt wohnen. Die gesundheitlichen und sozialen Folgen für die Betroffenen sind zum Teil gravierend.


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