Blick auf einen bunten Wohnblock mit vielen kleinen Balkonen.

Makler und Bauträger

Makler und Bauträger

Erlaubnisse nach § 34c und § 34i der Gewerbeordnung (GewO)


Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO

Makler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter

Wer gewerbsmäßig

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (Immobilienmakler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO)
  • den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen (Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO),

oder Bauvorhaben

  • als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (Bauträger nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GewO),
  • als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen (Baubetreuer nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3b GewO)

oder das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO)

will, bedarf der behördlichen Erlaubnis.


Erlaubnisverfahren 

  • An wen muss ich mich wenden? 

    Wenden Sie sich an die Gewerbebehörde Ihrer Kreisfreien Stadt bzw. Ihres Landkreises.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

  • Formulare

  • Erlaubnisvoraussetzungen 

    Eine Entscheidung über Ihren Antrag ist erst dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Im Einzelnen müssen insbesondere:

    • die persönliche Zuverlässigkeit 
    • geordnete Vermögensverhältnisse 
    • und bei Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung 

    nachgewiesen werden. 

  • Erforderliche Unterlagen 

     Für natürliche Personen: 

    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage einer Behörde (Führungszeugnis, Belegart O)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde (Belegart 9),
    • Bescheinigung in Steuersachen der Finanzämter, die in den letzten 5 Jahren für Sie zuständig waren,
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (unter www.vollstreckungsportal.de als Download und Ausdruck erhältlich),
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts (zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht),  
    • bei Wohnimmobilienverwalter: Versicherungsbestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung, die die Voraussetzungen der §§ 15 und 15a der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfüllt

    Für juristischen Personen: 

    Die Antragstellung erfolgt für die juristische Person durch deren gesetzliche Vertreter oder schriftliche bevollmächtigte Dritte. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter (Mitglieder des Geschäftsführungsorgans). 

    Neben den o.g. Unterlagen der gesetzlichen Vertreter sind zusätzlich sind für die juristische Person selbst folgende Unterlagen einzureichen: 

    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde für die juristische Person;
    • Bescheinigung in Steuersachen der Finanzämter für die juristische Person;
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts für die juristische Person (unter www.vollstreckungsportal.de als Download und Ausdruck erhältlich);
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts für die juristische Person (zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht) 
    • bei Wohnimmobilienverwalter eine Versicherungsbestätigung über eine Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person, die die Voraussetzungen der §§ 15 und 15a der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfüllt
    • Auszug aus dem Handelsregister 
    • Gesellschaftsvertrag 

    Die aufgeführten Unterlagen dürfen während des gesamten Erlaubnisverfahrens nicht älter als drei Monate sein.

  • Gebühren 

    Grundlagen für die Bemessung der Gebühren ist das Hessische Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW).


    für natürliche Personen
    für juristische Personen
    § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO338,00 €
    392,00 €
    § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO114,00 € bis 2.450,00 €
    114,00 € bis 2.450,00 €
    § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GewO338,00 €392,00 €
    § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3b GewO338,00 €392,00 €
    § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO338,00 €392,00 €
  • Hinweise 

    Anzeige nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung

    Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer haben der zuständigen Behörde unverzüglich die jeweils

    • mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen,
    • mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragten Personen oder
    • die bei einer juristischen Person nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten

    anzuzeigen.

    Die Behörde führt im Anschluss eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der benannten Person/-en durch, für die eine Gebühr erhoben wird.

    Pflicht zur Abgabe von Prüfberichten bzw. Negativerklärungen für Bauträger und Baubetreuer

    Nach § 16 MaBV hat der Gewerbetreibende für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln ist.

    Liegt während des Berichtszeitraumes keine einschlägige gewerbliche Tätigkeit vor, muss anstelle des Prüfungsberichts eine sogenannte Negativerklärung unaufgefordert bis spätestens zu dem vorgenannten Termin eingereicht werden. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.

    Weiterbildungspflicht 

    Seit dem 01.08.2018 sind gem.  § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 GewO besitzen, verpflichtet sich innerhalb eines Weiterbildungszeitraums von drei Kalenderjahren in einem Umfang von jeweils 20 Stunden weiterzubilden.

    Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person, obliegt die Weiterbildungspflicht grundsätzlich allen gesetzlichen Vertretern. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann jedoch im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die erforderliche Weiterbildung nachweisen und der nicht weitergebildete gesetzliche Vertreter nicht selbst erlaubnispflichtige Tätigkeiten durchführt. Dies ist z. B. durch Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen.

    Bitte beachten Sie, dass die alleinige Gewerbeabmeldung nicht von der Prüfberichtspflicht sowie von der Weiterbildungspflicht befreit. 

  • Rechtsgrundlagen 

Ansprechpersonen

Keine Mitarbeitende gefunden.
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Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO

Immobiliardarlehensvermittler

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Erlaubnisverfahren