Mann schaut sich auf einem Digitalen Bild einen Virus an, im Hintergrund ist eine Stadt mit Menschen zu sehen

Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft trat, verpflichtet alle Kinder und Jugendlichen, die eine Gemeinschaftseinrichtung wie Kindergärten, Schulen oder Hochschulen besuchen, nachzuweisen, dass sie gegen Masern geimpft sind. 

Auch Erwachsene, die in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeheimen arbeiten, müssen einen Masernimpfschutz nachweisen. Ziel des Gesetzes ist es, die Durchimpfungsrate zu erhöhen und so Masern in Deutschland auszurotten. Wer den Impfschutz nicht nachweisen kann, muss mit Bußgeldern rechnen. Das Gesetz trägt dazu bei, insbesondere schutzbedürftige Menschen, wie Säuglinge und immungeschwächte Personen, zu schützen.

  • Umsetzung im Bereich Kinder und Jugend bzw. Schülerinnen und Schüler

    Am 1. März 2020 trat der § 20 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) in Kraft.

    Hierdurch sind die Sorgeberechtigen verpflichtet bei Aufnahme in eine Betreuungseinrichtung (z. B. Kindertagesstätte bzw. Krippe) oder in die Schule, der Einrichtung den Nachweis über einen Masernschutz des zu Betreuenden vorzulegen.

    Kindergarten- oder Krippen-Kinder bei denen der Nachweis nicht erbracht wurde, dürfen nach diesem Gesetz nicht in der Einrichtung betreut werden. Schulkinder dürfen jedoch am verpflichtenden Unterricht teilnehmen (Schulpflicht). Die Einrichtung ist dann entsprechend verpflichtet, die Kinder dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. In diesem Fall wird (ggf.) ein Mahnverfahren eingeleitet.

    Wer muss was nachweisen?

    Personenkreis

    Nachweis

    Kinder unter einem Jahr

    Kein Nachweis vorzulegen, erst mit Vollenden des 1. Lebensjahres

    Kinder ab einem Jahr

    Eine Masern-Schutzimpfung oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern

    Kinder ab zwei Jahren

    Mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern

     
    Nachweiserbringung
    Der Masernschutz ist durch eine Impfdokumentation nachzuweisen bzw. die Immunität durch ein ärztliches Attest auf Basis einer Antikörper-Bestimmung. Dies muss grundsätzlich vor Beginn der Betreuung in der Einrichtung bzw. vor Beginn des Schulbesuchs erfolgen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG).

    Der Nachweis kann erbracht werden durch:

    • den Impfausweis (siehe "Vorlage Impfpassdokument") bzw. Impfdokument
    • ein ärztliches Zeugnis, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht
    • ein ärztliches Zeugnis, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt (falls notwendig in Form einer beglaubigten Übersetzung. Kosten können jedoch nicht übernommen werden)
    • ein (begründetes) ärztliches Zeugnis, dass eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung vorliegt
    • die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat

    Spritze liegt auf Impfschein

    Das hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege stellt zur Dokumentation in den Einrichtungen, Meldungen der Kinder und Jugendlichen an das Gesundheitsamt, bei denen dieser Nachweis nicht erbracht wurde, sowie zur Bescheinigung über vorliegenden Masernschutz oder Kontraindikationen durch Ärztinnen bzw. Ärzte, Dokumentationshilfen zur Verfügung. 

    Diese finden Sie unter:  Dokumentationshilfen für Kitas | familie.hessen.de

    Weitere Informationen rund um das Thema Masern-Erkrankung, -Impfung und das Masernschutzgesetz finden sie auch unter folgenden Links: 

           www.impfen-info.de
           www.masernschutz.de

    • Auf den Seiten des Robert Koch Institutes zum Thema „Impfungen“:

           www.rki.de/impfen

  • Umsetzung im Bereich Erwachsene / Beschäftigte / ehrenamtlich Tätige

    Seit Ablauf der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Übergangsfristen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Einrichtung /Organisation tätig sind, die unter das Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz) fällt, den Nachweis über ihren Masernschutz erbringen.

    Dieser Nachweis kann bestehen aus:

    • dem Nachweis über 2 Masernimpfungen (z.B. mit dem Impfpass oder einer Bestätigung des impfenden Arztes / der Ärztin) oder
    • einem ärztlichen Attest, dass bestätigt, dass eine ausreichende Masernimmunität besteht (z.B. nach einer serologischen Titerkontrolle) oder
    • einem ärztlichen Attest, in dem begründet wird, dass und warum eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernimpfung vorliegt oder
    • einer Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung, dass dort einer der vorherstehenden Nachweise bereits vorgelegen hat

    Einrichtungen und Organisationen, deren Beschäftigte die unter das Masernschutzgesetz fallen, sind z.B.

    • Kindertagesstätten
    • Schulen
    • Krankenhäuser
    • Vorsorge- und Rehabilitations-Einrichtungen
    • Arztpraxen und Praxen sonstiger medizinischer Heilberufe
    • Rettungsdienste
    • Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

    Der Nachweis ist der Leitung der Einrichtung / Organisation vorzulegen. Dies gilt für alle Personen, die nach 1970 geboren sind. Hierunter fallen ebenso ehrenamtlich Tätige und Personen, die ein Praktikum absolvieren. Wichtig ist, dass die Tätigkeit regelmäßig (d.h. nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorrübergehend (d.h. nicht nur jeweils wenige Minuten) ausgeübt wird.

    Wird kein Nachweis vorgelegt, darf die Person nicht in der Einrichtung tätig werden. Bei Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes tätig waren, muss die Leitung das Gesundheitsamt informieren. Das Gesundheitsamt wird dann im Einzelfall entscheiden, ob ggf. ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausgesprochen werden muss.

    Weitere Informationen rund um das Thema Masern-Erkrankung, -Impfung und das Masernschutzgesetz finden sie auch unter folgenden Links: 

           www.impfen-info.de
           www.masernschutz.de

    • Auf den Seiten des Robert Koch Institutes zum Thema „Impfungen“:

           www.rki.de/impfen


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Sachbearbeitung Masernschutzgesetz

+49 6252 15-4217


Video-Tutorial zur Vorlage des Impfnachweises

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