Bäume und Hecken

Bäume und Hecken

Bäume und Hecken

Bäume und Hecken bieten zahlreichen Tier- und Pflanzenarten wichtige Lebensräume. Hecken dienen unter anderem als Ansitzwarte für Vögel, bieten Nistmöglichkeit, Deckung und Schutz und werden von vielen Tieren zur Nahrungssuche und als Winterquartier genutzt. Bäume spenden Schatten, verbessern die Luftqualität durch die Bindung von Staub und Gasen in der Luft, schirmen Lärm ab und leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Alte Bäume besitzen häufig Höhlen und Totholz und bieten somit Lebensraum für Fledermäuse, Vögel, Pilze und Insekten.

Aufgrund der bedeutenden ökologischen Funktion von Bäumen und Hecken gilt es bei geplanten Gehölzbeseitigungen verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten.

Lange grüne Hecke
Bäume und Hecken als wichtiger Lebensraum für viele Tierarten.

Baumfällungen

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

Im Außenbereich (also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen, auch z.B. im Hausgarten eines Hauses im Außenbereich) kann die Fällung einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellen. Gleiches gilt, wenn es sich um einen besonders alten und markanten Baum im Gemeinde- oder Stadtgebiet handelt (z.B. Dorflinde, alter Parkbaum usw.). Weitere Hinweise hierzu finden Sie unter EingriffsregelungHalten Sie in diesen Fällen zunächst Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde, da Eingriffe in Natur und Landschaft genehmigungspflichtig sind.

Bei Bäumen in Streuobstwiesen oder Alleen kann es sich außerdem um ein geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG handeln. Weitere Hinweise finden Sie unter Biotopschutz.

Bei Fällungen von Bäumen ist zudem der allgemeine Artenschutz zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für den bauplanungsrechtlichen Außer- als auch für den Innenbereich. Genaueres erfahren Sie unter Artenschutz und Biodiversität.

Baumschutzsatzungen

Auch Baumfällungen im Innenbereich können genehmigungspflichtig sein. In manchen Städten oder Gemeinden Hessens unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen mitunter eines besonderen Schutzes.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden in Hessen eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche Bäume wie unter die Schutzbestimmungen fallen. Im Kreis Bergstraße verfügen die Stadt Bensheim sowie die Stadt Lorsch über Baumschutzsatzungen. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Kommune.

Festsetzungen in Bebauungsplänen

Weitere Festsetzungsmöglichkeiten für Natur und Landschaft bestehen auch innerhalb der Ortschaften oder in Gartengebieten, gemäß § 9 Abs. 1 BauGB, z.B. über Bebauungspläne:

  • Für öffentliche und private Grünflächen, Parkanlagen, Kleingärten, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
  • für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon, sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
  • für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern

So kann es z.B. sein, dass ein Baum im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt ist. Durch die Vielzahl der gehölzbezogenen Schutzbestimmungen ist es nicht möglich, allgemeingültige Aussagen über die rechtliche Zulässigkeit von Handlungen an Bäumen zu treffen. Es wird daher angeraten, alle an Siedlungsbäumen geplanten Eingriffe vorab mit der örtlich zuständigen Kommune sowie der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Grundsätzlich gilt es bei Baumfällungen die Sperrzeit des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG zu beachten. Nähere Informationen können Sie unter dem Abschnitt Sperrzeiten nachlesen.

Sperrzeiten

Sperrzeit für Heckenschnitt und Baumfällung vom 1. März bis zum 30. September

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in § 39 den Umgang mit Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September. Demnach ist es in diesem Zeitraum verboten

Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen […].

Auch der Rückschnitt von Röhrichten fällt unter dieses Verbot.

In diesem Zeitraum zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es hierbei nicht zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG kommt! Sollten in den Bäumen oder Hecken zu dieser Zeit beispielsweise Vögel ein Nest gebaut haben oder brüten, kann es zu einer Ordnungswidrigkeit oder unter Umständen zu einer Straftat kommen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Umsiedlung/Beseitigung geschützter Nester sowie Artenschutz bei Baumaßnahmen.

Von Anfang März bis Ende September sollte daher auf Baumfällungen im eigenen Hausgarten verzichtet werden. Sollte dies aus zwingenden Gründen nicht anders möglich sein, ist es empfehlenswert im Vorfeld Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen. So kann sichergestellt werden, dass es zu keinen Verbotstatbeständen kommt. Die Beseitigung von Bäumen außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie von Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen ist in diesem Zeitraum grundsätzlich untersagt.

Auch außerhalb dieses Zeitraums kann es im Zuge einer Baumfällung zu Verstößen gegen das Artenschutzrecht kommen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Baum über Baumhöhlen verfügt. Es besteht die Möglichkeit, dass diese Baumhöhlen als Winterquartiere von z.B. Fledermäusen genutzt werden. Vergewissern Sie sich daher immer, dass solche Baumhöhlen unbewohnt sind. Dies können Sie beispielsweise durch Hinzuziehung eines Gutachters feststellen lassen.

 


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