Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Einreichung von Kreiswahlvorschlägen


A M T L I C H E    B E K A N N T M A C H U N G

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl des 21. Hessischen Landtages in den Wahlkreisen 54 - Bergstraße I - und 55 - Bergstraße II - am 08.10.2023

Die Hessische Landesregierung hat mit Verordnung vom 25. Januar 2023 den 08.10.2023 zum Wahltag für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag bestimmt.

Hiermit fordere ich gemäß § 27 der Landeswahlordnung (LWO), in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367), zur frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die am 08.10.2023 stattfindende Wahl des 21. Hessischen Landtages in den Wahlkreisen 54 - Bergstraße I - und 55 - Bergstraße II - auf. Für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge gelten die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes (LWG), in der Neufassung vom 15. April 2022 (GVBl. I S. 330), und der Landeswahlordnung. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten:


1. Kreiswahlvorschläge können gemäß § 18 LWG von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Absatz 2 LWG).

 

2. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag

a) Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,

b) das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

c) seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Hauptwohnsitz im Land Hessen haben oder sich sonst seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag dauernd im Land Hessen aufhalten ohne einen Wohnsitz zu besitzen (§ 2 LWG).

 

3. Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 3 LWG).


4. Kreiswahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von dem zuständigen Landesvorstand unterzeichnet sein (19 Absatz 3 LWG). Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen, die über keinen Landesvorstand verfügen, müssen von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein (§ 28 Absatz 1a LWO). Sie dürfen erst nach der Aufstellung des Bewerbers und Ersatzbewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 28 Absatz 2 Ziffer 5 LWO). Kreiswahlvorschläge der Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein (§ 19 Absatz 3 LWG) und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen (§ 28 Absatz 2 Ziffer 3 LWO). Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.


5. Der Kreiswahlvorschlag muss den Namen eines Bewerbers und eines Ersatzbewerbers enthalten (§ 19 Absatz 1 LWG). Jeder Bewerber und Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlvorschlag benannt werden (§ 19 Absatz 2 LWG). Als Bewerber und Ersatzbewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 18 Absatz 4 LWG). Dies gilt auch für den in einem Kreiswahlvorschlag genannten Ersatzbewerber.


6. Wählbar ist, wer am Wahltag

a) wahlberechtigt ist,

b) 18 Jahre alt ist und

c) seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat (§ 4 LWG).

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 5 LWG).


7. Als Bewerber und Ersatzbewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung im Wahlkreis hierzu gewählt worden ist (§ 22 Absatz 2 LWG). Die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Abstimmung zu wählen; § 22 Absatz 1 Satz 2 LWG gilt entsprechend. In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber und Ersatzbewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden (§ 22 Absatz 5 LWG). Hierbei ist zu beachten, dass es sich dabei nicht nur um eine organisatorische Zusammenlegung handelt, sondern dass die stimmberechtigten Mitglieder oder Vertreter aus beiden Wahlkreisen bei der Wahl aller Wahlkreisbewerber mitwirken.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 22 Absatz 7 LWG). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 19 Absatz 4 Satz 3 und § 20 Absatz 4 LWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Teilnehmern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Kreiswahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber und Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung aufgestellt wurden, jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 22 Absatz 2 LWG). 

 

8. Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Vordruckmuster LW Nr. 6 zu § 28 Absatz 1 LWO eingereicht werden. Er muss enthalten:

a) Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und Ersatzbewerbers,

b) den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Die Bewerber können die Kreiswahlleiterin durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung darauf hinweisen, dass für sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. In der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge und auf dem Stimmzettel ist dann an Stelle ihrer Anschrift eine sogenannte “Erreichbarkeitsanschrift” anzugeben (§ 27 Absatz 1 und 28 Absatz 2 LWG). Als Erreichbarkeitsanschrift kommen z.B. das Wahlkreisbüro oder das Bundestagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für die Bewerberin oder den Bewerber ein melderechtlicher Sperrvermerk eingetragen ist.

Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 28 Absatz 1 Ziffer 3 LWO). Bewerber und Ersatzbewerber können nicht als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson benannt werden (§ 19 Absatz 4 Satz 1 LWG).

Soweit das LWG nichts anderes bestimmt, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 19 Absatz 4 Satz 5 LWG).

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber der Kreiswahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurden (§ 19 Absatz 4 Satz 3 LWG).

 

9. Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Vordruckmuster LW Nr. 7 zu § 28 Absatz 2 LWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

a) Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei ausgegeben. Bei der Anforderung sind der Familienname, Rufname und die Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers und des Ersatzbewerbers sowie die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Die Kreiswahlleiterin hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Die Parteien oder Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers und Ersatzbewerbers in einer Mitglieder- oder einer Vertreterversammlung nach § 22 LWG zu bestätigen (§ 28 Absatz 2 Ziffer 1 LWO).

b) Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Absatz 2 Ziffer 2 LWO).

c) Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden (§ 28 Absatz 2 Ziffer 3 LWO).

d) Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig (§ 28 Absatz 2 Ziffer 4 LWO).

 

10. Dem Kreiswahlvorschlag sind für die Einreichung bei der Kreiswahlleiterin beizufügen (§ 28 Absatz 3 LWO):

a) die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers und Ersatzbewerbers nach dem Vordruckmuster LW Nr. 9 zu § 28 Absatz 3 LWO, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlkreis ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Abgeordneten nach § 38 LWG bekannt sind,

b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Vordruckmuster LW Nr. 10 zu §§ 28 Absatz 2, 33 Absatz 2 LWO, dass der Bewerber und der Ersatzbewerber wählbar sind,

c) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in welcher der Bewerber und der Ersatzbewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 22 Absatz 6 LWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt nach dem Vordruckmuster LW Nr. 11 zu § 28 Absatz 3 Ziffer 4 LWO,

d) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

 

11. Kreiswahlvorschläge müssen spätestens bis zum 31.07.2023, 18:00 Uhr (69. Tag vor der Wahl), schriftlich bei der Kreiswahlleiterin eingereicht werden (§ 21 LWG), das heißt, sie müssen der Kreiswahlleiterin bis zu diesem Termin im Original zugegangen sein. Eine Möglichkeit, Kopien, Telefaxe oder sonstige elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlverfahren nicht, auch nicht, wenn in den Folgetagen das Original nachgeliefert werden sollte (§ 53 Abs. 4 LWG). Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 53 Abs. 1 LWG). Auch die Anlagen zum Kreiswahlvorschlag müssen zu dem genannten Termin im Original vorliegen; sie können nach dem Termin nicht mehr nachgereicht werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber und für Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützer eines Wahlvorschlags, die aus Gründen, die die Partei oder Wählergruppe nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. Die Unterstützungsunterschrift selbst muss bereits bei Ablauf der Einreichungsfrist bei der Kreiswahlleiterin eingegangen sein. Die Anlagen, die ausnahmsweise nachgereicht werden dürfen, müssen spätestens bei Beginn der Zulassungssitzung des Kreiswahlausschusses am 11.08.2023 (58. Tag vor der Wahl - § 26 LWG) vorliegen.

Es empfiehlt sich daher, die Kreiswahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig einzureichen, damit gegebenenfalls Mängel noch fristgemäß behoben werden können. Die Geschäftsstelle der Kreiswahlleiterin befindet sich im Hauptgebäude des Landratsamtes, Zimmer 217, Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim, Telefon 06252/15-5102, Telefax 06252/15-5679, E-Mail: wahlen@kreis-bergstrasse.de. Dort sind alle notwendigen Formulare für die Einreichung eines Kreiswahlvorschlages nach Voranmeldung kostenlos erhältlich. Ebenso können dort auch die Wahlvorschläge abgegeben werden. Informationen des Landeswahlleiters zur Landtagswahl einschließlich der für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke (mit Ausnahme des Formulars „Unterstützungsunterschrift“) sind darüber hinaus im Internet unter der Adresse www.wahlen.hessen.de erhältlich. Wahlkreisbezogene Informationen werden auch auf der Internetseite www.kreis-bergstrasse.de eingestellt.

 

                                                                                   Heppenheim, den 14.02.2023

                                                                                              Die Kreiswahlleiterin

                                                                                       der Wahlkreise 54 und 55

                                                                          für die Landtagswahl am 08.10.2023                                                                                                                               Behrendt