Aufgrund des § 52 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 183) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit dem § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom
7. März 2005 (GVBl. I, S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90, 93) hat der Kreistag am 16.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 656.772.109 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 667.814.948 EUR
mit einem Saldo von - 11.042.839 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von - 11.042.839 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit - 4.050.039 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.083.581 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf 25.826.388 EUR
mit einem Saldo von -19.742.807 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 20.976.426 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 5.778.985 EUR
mit einem Saldo von 15.197.441 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf von -8.595.405 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
20.976.426 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 1.500.453 EUR auf Kredite aus dem Digitalpakt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen wird auf 2.790.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
50.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Umlagesätze der Kreisumlage nach § 50 des Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) vom 23.07.2015 (GVBl. I S. 298), geändert durch Gesetz vom 30.09.2022 (GVBl. I –S. 636) werden auf folgende Vomhundertsätze der Umlagegrundlagen festgesetzt:
1.) Kreisumlage (Allgemeine Umlage)
a) von den Gemeinden (§ 50 Abs. 1 HFAG) 33,04 v. H.
b) von den gemeindefreien Grundstücken (§ 50 Abs. 4 HFAG) 85,00 v. H.
2.) Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage)
von den Gemeinden (§ 50 Abs. 3 HFAG) 22,56 v. H.
Die Kreisumlage nach § 50 Abs. 1 HFAG und der Zuschlag zur Kreisumlage nach
§ 50 Abs. 3 FAG sind in zwölf monatlichen Teilbeträgen fällig.
Die Kreisumlage nach § 50 Abs. 4 HFAG ist am 15.02.2025 fällig. Für die Zurückweisung von Widersprüchen gegen die Erhebung der Kreis und Schulumlage können Kosten geltend gemacht werden.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am 16.12.2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Dem Landrat/der Landrätin, der/dem Ersten Kreisbeigeordneten und der/dem weiteren hauptamtlichen Beigeordneten wird nach § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 100 HGO die Ermächtigung übertragen, jeweils über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, wenn sie den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigen.
Dem Kreisausschuss wird nach § 52 HKO in Verbindung mit § 100 HGO die Ermächtigung übertragen, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, wenn sie den Betrag von
100.000 EUR nicht überschreiten oder sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder tariflicher Verpflichtung beruhen oder sich die Verpflichtung zur Leistung aus zusätzlichen, zweckgebundenen Einnahmen ergibt.
Der Kreistag behält sich in allen weiteren Fällen seine vorherige Zustimmung vor.
§ 9
Gemäß § 12 GemHVO sind Aufwendungen oder Auszahlungen des Kreises und seiner Eigenbetriebe erheblich, wenn sie im Einzelfall 2,0 Prozent der Gesamtaufwendungen / Gesamtauszahlungen des Ergebnis- / Finanzhaushaltes des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Heppenheim den, 16.12.2024 Kreis Bergstraße
-Der Kreisausschuss-
Gez. Matthias Schimpf
Matthias Schimpf
Kreisbeigeordneter
B e k a n n t m a c h u n g
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Genehmigung der genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung
Hiermit genehmige ich gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in Verbindung mit § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
1. die Abweichung von den Vorgaben zum Ausgleich des Finanzhaushaltes des Haushaltsjahres 2025 nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO;
2. den in § 2 der Haushaltssatzung des Landkreises Bergstraße für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 20.976.426 € – abzüglich der im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur an hessischen Schulen (Hessisches Digitalpakt-Schule-Gesetz – HDigSchulG) mit einem Betrag von 1.500.453 € bestimmten Kreditaufnahmen, die gemäß § 2 Abs. 3 HDigSchulG als genehmigt gelten – in Höhe von
19.475.973 €
(i. W.: „neunzehn Millionen vierhundertfünfundsiebzigtausendneunhundertdreiundsiebzig Euro“)
gemäß § 103 Abs. 2 HGO;
3. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
2.790.000 €
(i. W.: „zwei Millionen siebenhundertneunzigtausend Euro“)
gemäß § 102 Abs. 4 HGO;
4. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
50.000.000 €
(i.W.: „fünfzig Millionen Euro“)
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
Darüber hinaus genehmige ich den in § 5 der vorgenannten Haushaltssatzung für die kreisangehörigen Kommunen festgesetzten Hebesatz der Kreisumlage in Höhe von
33,04 v. H.,
der gegenüber dem Vorjahr um 1,49 Prozentpunkte erhöht wurde, gemäß § 53 Abs. 2 HKO in Verbindung mit § 50 Abs. 6 Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG).
II. Genehmigung der genehmigungspflichtigen Bestandteile der Festsetzungen der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe
Hiermit genehmige ich gemäß § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 115 Abs. 1 und 3 HGO
1. den unter Ziffer 2 des Festsetzungsbeschlusses zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Schule und Gebäudewirtschaft Kreis Bergstraße“ für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von
90.482.500 €
(i.W.: „neunzig Millionen vierhundertzweiundachtzigtausendfünfhundert Euro“)
gemäß § 103 Abs. 2 HGO;
2. den unter Ziffer 3 des vorgenannten Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
71.315.000 €
(i. W.: „einundsiebzig Millionen dreihundertfünfzehntausend Euro“)
gemäß § 102 Abs. 4 HGO;
3. den unter Ziffer 4 des vorgenannten Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
10.000.000 €
(i. W.: „zehn Millionen Euro“)
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Neue Wege Kreis Bergstraße“ enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet veröffentlicht.
Die Einsichtnahme vor Ort ist weiterhin möglich.
Heppenheim, den 27.05.2025
Kreis Bergstraße
Der Kreisausschuss
gez. Matthias Schimpf
Kreisbeigeordneter