Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Haushaltssatzung des Kreises Bergstraße für das Haushaltsjahr 2025


Aufgrund des § 52 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 183) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit dem § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom
7. März 2005 (GVBl. I, S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90, 93) hat der Kreistag am 16.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

  

§ 1

 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

 im Ergebnishaushalt

          im ordentlichen Ergebnis

         mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                         656.772.109 EUR

         mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf            667.814.948 EUR

         mit einem Saldo von                                                         - 11.042.839 EUR

 

         im außerordentlichen Ergebnis

         mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                             0 EUR

         mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                0 EUR

         mit einem Saldo von                                                                              0 EUR

 

         mit einem Fehlbedarf von                                                - 11.042.839 EUR

im Finanzhaushalt

          mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

         aus laufender Verwaltungstätigkeit                                   - 4.050.039 EUR

 

         und dem Gesamtbetrag der

 

         Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                         6.083.581 EUR

         Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf                 25.826.388 EUR

         mit einem Saldo von                                                           -19.742.807 EUR

 

         Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                 20.976.426 EUR

         Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                   5.778.985 EUR

         mit einem Saldo von                                                            15.197.441 EUR

 

         mit einem Zahlungsmittelbedarf von                                  -8.595.405 EUR

 

festgesetzt.

  

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
20.976.426 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 1.500.453 EUR auf Kredite aus dem Digitalpakt.

  

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen wird auf 2.790.000 EUR festgesetzt.

  

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
50.000.000 EUR festgesetzt.  

§ 5

Die Umlagesätze der Kreisumlage nach § 50 des Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) vom 23.07.2015 (GVBl. I S. 298), geändert durch Gesetz vom 30.09.2022 (GVBl. I –S. 636) werden auf folgende Vomhundertsätze der Umlagegrundlagen festgesetzt:

 

1.) Kreisumlage (Allgemeine Umlage)

            a) von den Gemeinden (§ 50 Abs. 1 HFAG)                                     33,04 v. H.

            b) von den gemeindefreien Grundstücken (§ 50 Abs. 4 HFAG)    85,00 v. H.

 

2.) Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage)

von den Gemeinden (§ 50 Abs. 3 HFAG)                                                  22,56 v. H.

 

Die Kreisumlage nach § 50 Abs. 1 HFAG und der Zuschlag zur Kreisumlage nach

§ 50 Abs. 3 FAG sind in zwölf monatlichen Teilbeträgen fällig.

Die Kreisumlage nach § 50 Abs. 4 HFAG ist am 15.02.2025 fällig. Für die Zurückweisung von Widersprüchen gegen die Erhebung der Kreis und Schulumlage können Kosten geltend gemacht werden.

  

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

  

§ 7

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am 16.12.2024 beschlossene Stellenplan.

  

§ 8

Dem Landrat/der Landrätin, der/dem Ersten Kreisbeigeordneten und der/dem weiteren hauptamtlichen Beigeordneten wird nach § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 100 HGO die Ermächtigung übertragen, jeweils über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, wenn sie den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigen.

Dem Kreisausschuss wird nach § 52 HKO in Verbindung mit § 100 HGO die Ermächtigung übertragen, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, wenn sie den Betrag von
100.000 EUR nicht überschreiten oder sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder tariflicher Verpflichtung beruhen oder sich die Verpflichtung zur Leistung aus zusätzlichen, zweckgebundenen Einnahmen ergibt.                                                                                                                                       

Der Kreistag behält sich in allen weiteren Fällen seine vorherige Zustimmung vor.

  

§ 9

Gemäß § 12 GemHVO sind Aufwendungen oder Auszahlungen des Kreises und seiner Eigenbetriebe erheblich, wenn sie im Einzelfall 2,0 Prozent der Gesamtaufwendungen / Gesamtauszahlungen des Ergebnis- / Finanzhaushaltes des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.


Heppenheim den, 16.12.2024                                                                                                                         Kreis Bergstraße

                                                                                                                                                                 -Der Kreisausschuss-

                                                                                                                                                                      

                                                                                                                                                                        Gez. Matthias Schimpf


                                                                                                                                                                      Matthias Schimpf

                                                                                                                                                                    Kreisbeigeordneter

    

B e k a n n t m a c h u n g

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: 

I. Genehmigung der genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung

Hiermit genehmige ich gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in Verbindung mit § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

1. die Abweichung von den Vorgaben zum Ausgleich des Finanzhaushaltes des Haushaltsjahres 2025 nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO;

2. den in § 2 der Haushaltssatzung des Landkreises Bergstraße für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 20.976.426 € – abzüglich der im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur an hessischen Schulen (Hessisches Digitalpakt-Schule-Gesetz – HDigSchulG) mit einem Betrag von 1.500.453 € bestimmten Kreditaufnahmen, die gemäß § 2 Abs. 3 HDigSchulG als genehmigt gelten – in Höhe von

19.475.973 €

 (i. W.: „neunzehn Millionen vierhundertfünfundsiebzigtausendneunhundertdreiundsiebzig Euro“)

 gemäß § 103 Abs. 2 HGO;

 

3. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

2.790.000 €

 (i. W.: „zwei Millionen siebenhundertneunzigtausend Euro“)

 gemäß § 102 Abs. 4 HGO;

 

4. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

50.000.000 €

 (i.W.: „fünfzig Millionen Euro“)

 gemäß § 105 Abs. 2 HGO.

 

Darüber hinaus genehmige ich den in § 5 der vorgenannten Haushaltssatzung für die kreisangehörigen Kommunen festgesetzten Hebesatz der Kreisumlage in Höhe von

33,04 v. H.,

der gegenüber dem Vorjahr um 1,49 Prozentpunkte erhöht wurde, gemäß § 53 Abs. 2 HKO in Verbindung mit § 50 Abs. 6 Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG).

 

II. Genehmigung der genehmigungspflichtigen Bestandteile der Festsetzungen der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe

Hiermit genehmige ich gemäß § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 115 Abs. 1 und 3 HGO

 

1. den unter Ziffer 2 des Festsetzungsbeschlusses zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Schule und Gebäudewirtschaft Kreis Bergstraße“ für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von

90.482.500 €

 (i.W.: „neunzig Millionen vierhundertzweiundachtzigtausendfünfhundert Euro“)

 gemäß § 103 Abs. 2 HGO;

 

2. den unter Ziffer 3 des vorgenannten Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

71.315.000 €

 (i. W.: „einundsiebzig Millionen dreihundertfünfzehntausend Euro“)

 gemäß § 102 Abs. 4 HGO;

 

3. den unter Ziffer 4 des vorgenannten Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

10.000.000 €

 (i. W.: „zehn Millionen Euro“)

 gemäß § 105 Abs. 2 HGO.

 

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Neue Wege Kreis Bergstraße“ enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

 

 

Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet veröffentlicht.

 

Die Einsichtnahme vor Ort ist weiterhin möglich.

 

Heppenheim, den 27.05.2025


Kreis Bergstraße

Der Kreisausschuss

gez. Matthias Schimpf

Kreisbeigeordneter