Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Wahl des Kreistages am 15. März 2026 – Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Kreis Bergstraße


AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistages des Kreises Bergstraße am 15. März 2026

Die Hessische Landesregierung hat durch Verordnung vom 23. Mai 2025 (GVBl. 2025 Nr. 30) festgesetzt, dass die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026 durchgeführt werden.

Gemäß § 22 der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25), fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistages des Kreises Bergstraße am 15. März 2026 auf.

Die letzte vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl für den Kreis Bergstraße beträgt 274.552 Einwohner (Stand 30. Juni 2024). Die Zahl der zu wählenden Kreistagsabgeordneten beträgt 71.

 

Wählbarkeit, Wahlvorschlagsrecht

Wählbar als Kreistagsabgeordnete sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle im Wahlgebiet lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die das 18. Lebensjahr vollendet (15. März 2008) und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Kreis Bergstraße ihren Hauptwohnsitz haben (15.Dezember 2025).

Nicht wahlberechtigt sind diejenigen Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen (§ 22 Abs. 3 HKO).

Gemäß § 10 KWG erfolgt die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen. Diese können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann im Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

 

Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Für den Inhalt und die Form der Kreiswahlvorschläge – sowie für Ihre Aufstellung, Einreichung, Änderung und Rücknahme – sind maßgebend die §§ 10 bis 13 KWG sowie die §§ 22 und 23 KWO.

Der Wahlvorschlag soll nach dem amtlichen Vordruckmuster (KW Nr. 6) eingereicht werden; er muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern vorhanden, auch deren Kurzbezeichnung tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, während auf dem Stimmzettel nur so viele Bewerberinnen und Bewerber pro Wahlvorschlag aufgeführt werden wie Kreistagsabgeordnete zu wählen sind. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufes oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsortes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Der Zusatz „Prof.“ zum Familienname wird bei Vorliegen eines entsprechenden Nachweises über die Professur akzeptiert. Darüber hinaus können zusätzlich ein eingetragener Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes und ein eingetragener Ordens-oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes angegeben werden.

Einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG, dass außer dem Rufnamen und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber noch weitere Angaben zur Person auf dem Stimmzettel aufgenommen werden, hat der Kreistag nicht gefasst.

In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie keinem Wahl- oder Briefwahlvorstand angehören und keine Bewerber sein dürfen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson werden von der Versammlung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag aufstellt, benannt und können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nicht auf mehreren Wahlvorschlägen benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 KWG). Die Zustimmungserklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft im Kreistag gehindert ist.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der laufenden Wahlzeit von 2021 bis 2026 ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten im Kreistag des Kreises Bergstraße, aktuell im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten waren, müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen müssen von mindestens zweimal so viel wahlberechtigten Personen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind (§ 11 Absätze 3 und 4 KWG). Für die bevorstehende Wahl des Kreistages des Kreises Bergstraße sind durch solche Parteien oder Wählergruppen somit mindestens 142 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen erforderlich.

Muss eine Partei oder Wählergruppe ihren Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnen lassen, so sind hierfür Formblätter der Wahlleiterin zu verwenden. Wird die erfolgte Bewerberaufstellung der Wahlleiterin durch die Partei oder Wählergruppe, z.B. durch eine entsprechende Niederschrift der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nachgewiesen, stellt diese die für die Unterzeichnung benötigten Formblätter zur Verfügung.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Der Nachweis wird durch die für die unterzeichnende Person zuständige Meldebehörde kostenlos erteilt.

 

Aufstellung der Kreiswahlvorschläge

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen und Ersatzpersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift (Vordruckmuster KW Nr. 11- Niederschrift über den Verlauf der Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber) zur Aufstellung der Bewerberinnen und aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Absatz 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; diese haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

 

Einreichung, Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge sind spätestens am neunundsechzigsten Tag vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr vollständig und schriftlich im Original bei der Kreiswahlleiterin einzureichen. Der neunundsechzigste Tag vor dem Wahltag ist

Montag, der 5 Januar 2026.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 eingereicht werden sollten, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Ich bitte zu beachten, dass die Geschäftsstelle der Kreiswahlleiterin des Kreis Bergstraße weder am 24.Dezember 2025 noch am 31. Dezember 2025 erreichbar ist. Die Kreisverwaltung ist an diesen beiden Tagen geschlossen.

Am 02.Januar 2026 ist die Kreiswahlleiterin in dringenden Fällen telefonisch von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr unter den Rufnummern 06252/15 5102 und 06252/15 5229 erreichbar.

 

Mit den Wahlvorschlägen (KW Nr. 6- Wahlvorschlag + Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 6) sind einzureichen:

  1. Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung im Wahlvorschlag einverstanden sind. Diese Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberinnen oder Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an einer Annahme der Wahl gehindert sind, sowie eine Verpflichtung später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleiterin mitzuteilen (Vordruck KW Nr. 9).
  1. Bescheinigungen der zuständigen Meldebehörden, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Vordruck KW Nr. 10).
  1. Name, Vorname und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung der Meldebehörde über ihre Wahlberechtigung (Vordruck KW Nr. 7).
  1. Die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11).

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassungsentscheidung durch den Wahlausschuss durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassungsentscheidung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Wahlleiterin erhältlich oder können von den Internetseiten www.wahlen.hessen.de und www.kreis-bergstrasse.de (Rubrik Kreispolitik → Wahlen; Verlinkung auf erstgenannte Adresse) heruntergeladen werden.

 

Dienst-und Geschäftsstelle der Kreiswahlleiterin

Die Dienststelle der Kreiswahlleiterin für den Kreis Bergstraße befindet sich in der Gräffstraße 5 in 64646 Heppenheim (Landratsamt Zimmer 217)

Die Geschäftsstelle der Kreiswahlleiterin ist wie folgt zu erreichen:

Wahlsachbearbeiter: Frau Matern und Herr Raab

Telefon: 06252/15 5229 und 06252/15 5102

E-Mail: wahlen@kreis-bergstrasse.de

 

Zur Einreichung der Wahlvorschläge sind Terminvereinbarungen ausdrücklich erwünscht.

 

Heppenheim, den 24. Oktober 2025

Die Wahlleiterin

des Kreises Bergstraße

für die Wahl des Kreistages

am 15. März 2026

Behrendt