Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Neufassung Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Schule und Gebäudewirtschaft Kreis Bergstraße“


Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb

„Gebäudewirtschaft Kreis Bergstraße"

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1, 30 Nr. 5 und 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI 2005 I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 5 Nr. 1 und 30 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat der Kreistag des Kreises Bergstraße in seiner Sitzung am 15.September 2025 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:

 

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb

„Schule und Gebäudewirtschaft Kreis Bergstraße“

 

§ 1 Gegenstand, Name, Zweck

(1) Der Kreis Bergstraße hat für alle schulischen Angelegenheiten und die gebäudewirtschaftlichen Aufgaben einen Eigenbetrieb gegründet. Dieser Betrieb bildet eine organisatorische und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung), die nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt wird.

(2) Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Schule und Gebäudewirtschaft Kreis Bergstraße". 

(3) Zweck des Eigenbetriebs ist die Wahrnehmung aller Aufgaben des Kreises als Schulträger nach dem Hessischen Schulgesetz (HSchG), insbesondere nach den §§ 137 ff HSchG, mit Ausnahme der Schülerbeförderung gem. § 161 HSchG und der den Kreisgremien (Kreisausschuss, Kreistag) vorbehaltenen hoheitlichen Aufgaben. Hierzu zählen insbesondere die Maßnahmen zur Schulentwicklung nach §§ 142-146 HSchG wie Schulorganisation, Aufstellung und Fortschreibung des Schulentwicklungsplans, des Medienentwicklungsplans, die Festlegung der Schulbezirke etc. Hierbei unterstützt der Eigenbetrieb den Kreis in dessen Funktion als Schulträger. Dem Eigenbetrieb obliegt die kaufmännische und technische Bewirtschaftung der Schulen, die Bewirtschaftung und Unterhaltung von kreiseigenen sowie dem Kreis Bergstraße zur Nutzung überlassenen Liegenschaften (Gebäude sowie Grund und Boden) mit Ausnahme der Kreisstraßen, den öffentlichen Wegen und Plätzen und den wald- und forstwirtschaftlichen Flächen. Zur Bewirtschaftung und Unterhaltung gehören alle Vorgänge, die unmittelbar mit den betreffenden Gebäuden, dem Grund und Boden sowie der jeweiligen Nutzung im Zusammenhang stehen. Das beinhaltet den Kauf, die Anmietung und Vermietung von Immobilien, die Planung, die Errichtung, den Neubau, den Um- und Ausbau, die Erweiterung, die Sanierung, die Nutzung, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung, die Wartung, die Modernisierung sowie den Rückbau bzw. die Verwertung und den Verkauf der Immobilien des Kreises Bergstraße und deren technischer Anlagen.

Der Betrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs-und Nebengeschäfte betreiben. Im Falle des Verkaufs und der Vermietung von Immobilien soll dies in der Regel nur zum vollen Wert erfolgen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Eigenbetrieb anderer Einrichtungen, Stellen oder Unternehmen bedienen.

(4) Der Eigenbetrieb ist nicht befugt, Investitionszuschüsse an Dritte zu gewähren. Derartige Zuschüsse sind ausschließlich über den Kreishaushalt abzuwickeln und dort zu veranschlagen.

(5) Der Betrieb erhält für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben einen Ertragszuschuss und soweit erforderlich einen Tilgungszuschuss vom Kreis Bergstraße nach Maßgabe der im jeweiligen Wirtschaftsplan und im jeweiligen Haushaltsplan veranschlagten Mittel.

§ 2

Betriebsleitung

(1) Der Kreisausschuss bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs eine technische Betriebsleitung als 1. Betriebsleitung sowie eine kaufmännische Betriebsleitung als 2. Betriebsleitung. Diese vertreten den Eigenbetrieb gemeinsam. Die technische Betriebsleitung sowie die kaufmännische Betriebsleitung haben jeweils eine Stellvertretung.

(2) Die Aufgaben der Betriebsleitung richten sich nach dem Eigenbetriebsgesetz (§ 4 EigBGes) und den Regelungen dieser Satzung. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Die Betriebsleitung hat den Betrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.

(3) Die Betriebsleitung hat die Vorlagen an die Betriebskommission vorzubereiten und die Beschlüsse des Kreisausschusses in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs vorzubereiten. Sie hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten.

§ 3

Betriebskommission

(1) Der Kreisausschuss beruft eine Betriebskommission.

Ihr gehören an:

  • elf Mitglieder des Kreistages
  • drei Mitglieder des Kreisausschusses

Kraft Amtes der/die Landrat/-rätin oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr

bestimmtes Mitglied des Kreisausschusses sowie zwei weitere Mitglieder des

Kreisausschusses, darunter die/der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete

  • zwei Mitglieder des Personalrats
  • drei weitere wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen, die auf
  • Vorschlag des Kreisausschusses vom Kreistag gewählt werden

Die Mitglieder haben für den Verhinderungsfall jeweils eine Stellvertretung.

(2) Die Betriebskommission hat die sich aus § 7 EigBGes ergebenden Aufgaben.

Sie ist insbesondere zuständig für:

  • die Überwachung der Betriebsleitung
  • die Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans,

deren Wert 5 vom Hundert des Stammkapitals nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung übersteigt. Bei der Aufnahme von Krediten ist eine Genehmigung erst dann erforderlich, wenn der Kreditbetrag den Wert von 50 vom Hundert des Stammkapitals nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung übersteigt.

  • die Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen nach § 10 Abs. 1 EigBGes gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit ihr Wert 1 vom Hundert des Stammkapitals übersteigt und nicht höher als 2 vom Hundert des Stammkapitals liegt 
  • der Verzicht auf Forderungen sowie die Stundung von Zahlungsverpflichtungen, die im Einzelfall mehr als 1 vom Hundert des Stammkapitals betragen.

§ 4

Kreistag

Der Kreistag hat die sich aus § 5 Nr. 1-13 EigBGes ergebenden Aufgaben mit der Maßgabe, dass ihm die Verfügung über Vermögensgegenstände obliegt, die zum Sondervermögen nach § 10 Abs. 1 EigBGes gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit ihr Wert 2 vom Hundert des Stammkapitals nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung übersteigt.

§ 5

Kreisausschuss

(1) Die Aufgaben des Kreisausschusses richten sich nach § 8 EigBGes.

(2) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Kreisausschusses für die gesamte Kreisverwaltung gelten sinngemäß für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist und soweit ihnen nicht die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes oder diese Betriebssatzung entgegenstehen.

(3) Der Kreisausschuss regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission und der Betriebsleitung durch je eine Geschäftsordnung.

§ 6

Personalangelegenheiten

(1) Der/Die Betriebsleiter/in, deren Stellvertreter/in und die Beamten sowie die übrigen Beschäftigten ab der Entgeltgruppe TVöD 12 werden vom Kreisausschuss als Bedienstete des Kreises eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.

(2) Der Betriebsleitung wird mit Ausnahme der in Abs.1 genannten Beschäftigten nach Maßgabe der Stellenübersicht die Befugnis zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten übertragen. Die Betriebsleitung bedient sich bei allen Aufgaben der Personalbewirtschaftung und -verwaltung der Abteilung Personalmanagement der Kreisverwaltung Bergstraße.

(3) Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Eigenbetriebs ist der/die Landrat/rätin. 

§ 7

Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Betriebsleitung vertritt den Kreis in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht der Entscheidung des Kreistages oder des Kreisausschusses unterliegen.

(2) Die Vertretung erfolgt durch die Betriebsleitung, bei Verhinderung eines/r Betriebsleiters/in und der/des Stellvertreters/in kann dieser/diese durch eine/n weitere/n Mitarbeiter/in vertreten werden. Diesbezüglich trifft die Betriebsleitung eine Vertretungsregelung, die der Betriebskommission zur Kenntnis zu geben ist.

(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von der Betriebsleitung gemeinschaftlich abgegeben. Im Übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie die Voraussetzungen des § 71 HGO erfüllen.

(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Kreisausschuss öffentlich bekannt gemacht.

§ 8

Wirtschaftsführung

(1) Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 10.000.000,00 € (in Worten: zehn Millionen Euro).

(2) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden die Vorschriften des 2. Teils des Eigenbetriebsgesetzes Anwendung.

(3) Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse wird mit der Kreiskasse verbunden; die Geldverwaltung obliegt der Kreiskasse.

(4) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die nach § 27 Abs. 4 EigBGes vorzunehmenden Bekanntmachungen und öffentlichen Auslegungen erfolgen entsprechend der einschlägigen Bestimmungen der Hauptsatzung des Kreises Bergstraße.

(6) Bei der Aufnahme von Krediten ist der Portfoliobeirat im Rahmen des vom Kreistag des Kreises Bergstraße beschlossenen aktiven Kreditportfoliomanagements zu beteiligen. Die Empfehlungen des Portfoliobeirates sind bei der Entscheidung über eine Kreditaufnahme zu beachten.

(7) Struktur und Systematik des Rechnungswesens müssen die Voraussetzungen für einen Konzernabschluss des Kreises Bergstraße und die Bereitstellung der statistischen Daten erfüllen. Eine Harmonisierung mit dem Rechnungswesen des Kreises Bergstraße ist anzustreben.

§ 9

Jahresabschluss und Prüfung

(1) Die Betriebsleitung hat in jedem Geschäftsjahr analog der gesetzlichen Frist des § 112 Abs. 9 HGO für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) aufzustellen und unverzüglich nach Fertigstellung dem Kreistag zur Feststellung und Beschlussfassung vorzulegen (§ 5 Nr. 11 EigBG). 

(2) Es ist zu gewährleisten, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des HGB aufgestellt und geprüft werden. Der Abschlussprüfer hat auf Verlangen der Gesellschafter die in § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz genannten Maßnahmen durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfung sind im Prüfungsbericht auszuweisen. 

(3) Dem Kreis Bergstraße, wird ein umfassendes Prüfungsrecht eingeräumt. Zu dessen Wahrnehmung bedient sich der Kreis Bergstraße insbesondere des örtlich zuständigen Rechnungsprüfungsamtes. Dem Rechnungsprüfungsamt stehen darüber hinaus die Befugnisse aus § 54 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. Dem Hessischen Rechnungshof stehen die Prüfungsrechte abgeleitet aus der Hessischen Gemeindeordnung zu.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Gebäudewirtschaft Kreis

Bergstraße" vom 15.07.2016 außer Kraft. 

 

Heppenheim, 02.10.2025

Kreis Bergstraße
Der Kreisausschuss 

gez.
Christian Engelhardt
Landrat