Auslegung des genehmigten Wirtschaftsplanes 2025 des Eigenbetriebes Schule und Gebäudewirtschaft
Aufgrund des § 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der zuletzt gültigen Fassung, in Verbindung mit den § 92 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zuletzt gültigen Fassung, der §§ 15 ff Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der zuletzt gültigen Fassung sowie der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft des Kreises Bergstraße vom 07.11.2005, zuletzt geändert am 04.07.2016 hat der Kreistag in seiner Sitzung 16.12.2024 folgenden Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 beschlossen:
1.
Der Wirtschaftsplan wird für das Wirtschaftsjahr 2025
im Erfolgsplan
in den Erträgen auf 126.250.990 €
in den Aufwendungen auf 120.347.830 €
Jahresgewinn 5.903.160 €
im Vermögensplan
in der Einnahme auf 115.951.300 €
in der Ausgabe auf 115.951.300 €
festgesetzt.
2.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf
90.482.500 €
festgesetzt.
Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds
Abteilung B von 1.800.000 €
enthalten.
3.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird für das Wirtschaftsjahr 2025 auf 71.315.000 € festgesetzt.
4.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die in diesem Zeitraum zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird für das Wirtschaftsjahr 2025 auf 10.000.000 € festgesetzt.
5.
Es gilt die vom Kreistag mit dem Wirtschaftsplan 16.12.2024 beschlossene Stellenübersicht.
6.
Mehrauszahlungen bzw. Mehraufträge bei einer überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Investitionsmaßnahme können geleistet werden, wenn die Deckung durch einen Minderbedarf bei einer anderen Investitionsmaßnahme gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme dieses Deckungsvermerks bedarf im Einzelfall der Stellungnahme des Finanzdezernenten und der Zustimmung des Landrats. Das Finanz- und Rechnungswesen ist von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
Eine Genehmigung der Verwaltungsspitze ist in Form eines Deckungsvermerkes ab 50.000 € nötig.
Die investiven Mittel für Pauschalansätze wie beispielsweise Projektentwicklungen und Modul- sowie Betriebsbauten können unterjährig ohne weitere Genehmigung auf Einzelmaßnahmen verteilt werden.
7.
Mittel für Projekte der Sanierungsliste (Mittel für Bauunterhaltung) im Erfolgsplan, die im vorangegangenen Jahr nicht abgeschlossen werden konnten, werden analog der Regelung in § 21 Abs. 1 GemHVO für übertragbar erklärt, wenn eine Finanzierung gesichert ist.
8.
Analog der Regelung in § 20 Abs. 2 GemHVO werden Aufwandsansätze der Schulbudgets für einseitig deckungsfähig mit Mehraufwendungen in den Budgets der GTA-Kreismittel erklärt. Andersrum ist eine Deckung nicht möglich.
Fallen in einem Schulbudget zum Jahresende Mehraufwendungen an, werden diese aus einem anderen Schulbudget gedeckt. Analog der Regelung in § 20 Abs. 2 GemHVO werden sie für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Im Folgejahr muss die nehmende Schule der gebenden Schule die Mittel entsprechend wiedergeben.
Heppenheim, den 16.12.2024
Eigenbetrieb Schule und Gebäudewirtschaft
des Kreises Bergstraße
gez.
Christian Engelhardt
Landrat