Ein Mann mit schwarzer WOllmütze und langem rotem Bart brüllt in ein weiß rotes Megaphon und steht vor einer grauen Steinmauer.

Haushaltssatzung des Kreises Bergstraße für das Haushaltsjahr 2026


Haushaltssatzung

des Kreises Bergstraße für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 52 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 183) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit dem § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom
7. März 2005 (GVBl. I, S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat der Kreistag am 08.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

         im ordentlichen Ergebnis

         mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                         653.113.879 EUR

         mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf             668.476.087 EUR

         mit einem Saldo von                                                      - 15.362.208 EUR

 

         im außerordentlichen Ergebnis

         mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                           0 EUR

         mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                               0 EUR

         mit einem Saldo von                                                                        0 EUR

 

         mit einem Fehlbedarf von                                               - 15.362.208 EUR


im Finanzhaushalt

         mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
         aus laufender Verwaltungstätigkeit                                   - 8.940.408 EUR

 

         und dem Gesamtbetrag der

 

         Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                         2.565.832 EUR

         Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf                   21.906.200 EUR

         mit einem Saldo von                                                         -19.340.368 EUR

 

         Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                     20.617.187 EUR

         Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                    12.858.585 EUR

         mit einem Saldo von                                                              7.758.602 EUR

 

         mit einem Zahlungsmittelbedarf von                               -20.522.174 EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
20.617.187 EUR festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 720.000 EUR festgesetzt.

 

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 50.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5

Die Umlagesätze der Kreisumlage nach § 50 des Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 298), geändert durch Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22) werden auf folgende Vomhundertsätze der Umlagegrundlagen festgesetzt:

1.) Kreisumlage (Allgemeine Umlage)

            a) von den Gemeinden (§ 50 Abs. 1 HFAG)                                  33,24 v. H.

            b) von den gemeindefreien Grundstücken (§ 50 Abs. 4 HFAG)    85,00 v. H.

 

2.) Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage)

von den Gemeinden (§ 50 Abs. 3 HFAG)                                                  22,36 v. H.

 

Die Kreisumlage nach § 50 Abs. 1 HFAG und der Zuschlag zur Kreisumlage nach § 50 Abs. 3 FAG sind in zwölf monatlichen Teilbeträgen fällig.

Die Kreisumlage nach § 50 Abs. 4 HFAG ist am 15.02.2026 fällig. Für die Zurückweisung von Widersprüchen gegen die Erhebung der Kreis und Schulumlage können Kosten geltend gemacht werden.

 

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

 

§ 7

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am 08.12.2025 beschlossene Stellenplan.

 

§ 8

Dem Landrat/der Landrätin, der/dem Ersten Kreisbeigeordneten und der/dem weiteren hauptamtlichen Beigeordneten wird nach § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 100 HGO die Ermächtigung übertragen, jeweils über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, wenn sie den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigen.

Dem Kreisausschuss wird nach § 52 HKO in Verbindung mit § 100 HGO die Ermächtigung übertragen, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, wenn sie den Betrag von
100.000 EUR nicht überschreiten oder sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder tariflicher Verpflichtung beruhen oder sich die Verpflichtung zur Leistung aus zusätzlichen, zweckgebundenen Einnahmen ergibt.                                                                                                                                       

Der Kreistag behält sich in allen weiteren Fällen seine vorherige Zustimmung vor.

 

§ 9

Gemäß § 12 GemHVO sind Aufwendungen oder Auszahlungen des Kreises und seiner Eigenbetriebe erheblich, wenn sie im Einzelfall 2,0 Prozent des Gesamtbetrages der Aufwendungen im ordentlichen Ergebnis nach § 1 dieser Satzung übersteigen.


Heppenheim den, 08.12.2025                                                                                         Kreis Bergstraße

                                                                                                                                    - Der Kreisausschuss -


                                                                                                                                    Gez. Matthias Schimpf

                                                                                                                                       Matthias Schimpf

                                                                                                                                      Kreisbeigeordneter

 


B e k a n n t m a c h u n g

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

I. Genehmigung der genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung

Hiermit genehmige ich gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in Verbindung mit § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

  1. die Abweichung von den Vorgaben zum Ausgleich des Finanzhaushaltes des Haushaltsjahres 2026 nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO;
  2. den in § 2 der Haushaltssatzung des Landkreises Bergstraße für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe 

20.617.187 €

(i. W.: „zwanzig Millionen sechshundertsiebzehntausendeinhundertsiebenundachtzig Euro“)

gemäß § 103 Abs. 2 HGO;

3. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

720.000 €

(i. W.: „siebenhundertzwanzigtausend Euro“)

gemäß § 102 Abs. 4 HGO;

4. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

50.000.000 €

(i.W.: „fünfzig Millionen Euro“)

gemäß § 105 Abs. 2 HGO.

II. Genehmigung der genehmigungspflichtigen Bestandteile der Festsetzungen der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe

Hiermit genehmige ich gemäß § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 115 Abs. 1 und 3 HGO

  1. den unter Ziffer 2 des Festsetzungsbeschlusses zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Schule und Gebäudewirtschaft Kreis Bergstraße“ für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 

85.171.570 €

(i.W.: „fünfundachtzig Millionen einhunderteinundsiebzigtausendfünfhundertsiebzig Euro“)

gemäß § 103 Abs. 2 HGO;

2. den unter Ziffer 3 des vorgenannten Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

63.520.000 €

(i. W.: „dreiundsechzig Millionen fünfhundertzwanzigtausend Euro“)

gemäß § 102 Abs. 4 HGO;

3. den unter Ziffer 4 des vorgenannten Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

10.000.000 €

(i. W.: „zehn Millionen Euro“)

gemäß § 105 Abs. 2 HGO.

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Neue Wege Kreis Bergstraße“ enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet veröffentlicht.

Die Einsichtnahme vor Ort ist weiterhin möglich.

 

Heppenheim, den 25.02.2026

Kreis Bergstraße

Der Kreisausschuss

gez. Matthias Schimpf

Kreisbeigeordneter