Haushaltssatzung
des Kreises Bergstraße für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund des § 52 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 183) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit dem § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom
7. März 2005 (GVBl. I, S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat der Kreistag am 08.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 653.113.879 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 668.476.087 EUR
mit einem Saldo von - 15.362.208 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von - 15.362.208 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit - 8.940.408 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.565.832 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf 21.906.200 EUR
mit einem Saldo von -19.340.368 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 20.617.187 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 12.858.585 EUR
mit einem Saldo von 7.758.602 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf von -20.522.174 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
20.617.187 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 720.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 50.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Umlagesätze der Kreisumlage nach § 50 des Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 298), geändert durch Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22) werden auf folgende Vomhundertsätze der Umlagegrundlagen festgesetzt:
1.) Kreisumlage (Allgemeine Umlage)
a) von den Gemeinden (§ 50 Abs. 1 HFAG) 33,24 v. H.
b) von den gemeindefreien Grundstücken (§ 50 Abs. 4 HFAG) 85,00 v. H.
2.) Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage)
von den Gemeinden (§ 50 Abs. 3 HFAG) 22,36 v. H.
Die Kreisumlage nach § 50 Abs. 1 HFAG und der Zuschlag zur Kreisumlage nach § 50 Abs. 3 FAG sind in zwölf monatlichen Teilbeträgen fällig.
Die Kreisumlage nach § 50 Abs. 4 HFAG ist am 15.02.2026 fällig. Für die Zurückweisung von Widersprüchen gegen die Erhebung der Kreis und Schulumlage können Kosten geltend gemacht werden.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am 08.12.2025 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Dem Landrat/der Landrätin, der/dem Ersten Kreisbeigeordneten und der/dem weiteren hauptamtlichen Beigeordneten wird nach § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 100 HGO die Ermächtigung übertragen, jeweils über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, wenn sie den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigen.
Dem Kreisausschuss wird nach § 52 HKO in Verbindung mit § 100 HGO die Ermächtigung übertragen, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, wenn sie den Betrag von
100.000 EUR nicht überschreiten oder sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder tariflicher Verpflichtung beruhen oder sich die Verpflichtung zur Leistung aus zusätzlichen, zweckgebundenen Einnahmen ergibt.
Der Kreistag behält sich in allen weiteren Fällen seine vorherige Zustimmung vor.
§ 9
Gemäß § 12 GemHVO sind Aufwendungen oder Auszahlungen des Kreises und seiner Eigenbetriebe erheblich, wenn sie im Einzelfall 2,0 Prozent des Gesamtbetrages der Aufwendungen im ordentlichen Ergebnis nach § 1 dieser Satzung übersteigen.
Heppenheim den, 08.12.2025 Kreis Bergstraße
- Der Kreisausschuss -
Gez. Matthias Schimpf
Matthias Schimpf
Kreisbeigeordneter
B e k a n n t m a c h u n g
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Genehmigung der genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung
Hiermit genehmige ich gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in Verbindung mit § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
- die Abweichung von den Vorgaben zum Ausgleich des Finanzhaushaltes des Haushaltsjahres 2026 nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO;
- den in § 2 der Haushaltssatzung des Landkreises Bergstraße für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe
20.617.187 €
(i. W.: „zwanzig Millionen sechshundertsiebzehntausendeinhundertsiebenundachtzig Euro“)
gemäß § 103 Abs. 2 HGO;
3. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
720.000 €
(i. W.: „siebenhundertzwanzigtausend Euro“)
gemäß § 102 Abs. 4 HGO;
4. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
50.000.000 €
(i.W.: „fünfzig Millionen Euro“)
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
II. Genehmigung der genehmigungspflichtigen Bestandteile der Festsetzungen der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe
Hiermit genehmige ich gemäß § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit § 115 Abs. 1 und 3 HGO
- den unter Ziffer 2 des Festsetzungsbeschlusses zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Schule und Gebäudewirtschaft Kreis Bergstraße“ für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von
85.171.570 €
(i.W.: „fünfundachtzig Millionen einhunderteinundsiebzigtausendfünfhundertsiebzig Euro“)
gemäß § 103 Abs. 2 HGO;
2. den unter Ziffer 3 des vorgenannten Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
63.520.000 €
(i. W.: „dreiundsechzig Millionen fünfhundertzwanzigtausend Euro“)
gemäß § 102 Abs. 4 HGO;
3. den unter Ziffer 4 des vorgenannten Festsetzungsbeschlusses für das Wirtschaftsjahr 2026 vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
10.000.000 €
(i. W.: „zehn Millionen Euro“)
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Neue Wege Kreis Bergstraße“ enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet veröffentlicht.
Die Einsichtnahme vor Ort ist weiterhin möglich.
Heppenheim, den 25.02.2026
Kreis Bergstraße
Der Kreisausschuss
gez. Matthias Schimpf
Kreisbeigeordneter
