Auslegung des genehmigten Wirtschaftsplanes 2026 des Eigenbetriebes Schule und Gebäudewirtschaft
Aufgrund des § 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der zuletzt gültigen Fassung, in Verbindung mit den § 92 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zuletzt gültigen Fassung, der §§ 15 ff Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der zuletzt gültigen Fassung sowie der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Gebäudewirtschaft des Kreises Bergstraße vom 07.11.2005, zuletzt geändert am 15.09.2025 hat der Kreistag in seiner Sitzung 08.12.2025 folgenden Wirtschaftsplan für das Jahr 2026 beschlossen:
1.
Der Wirtschaftsplan wird für das Wirtschaftsjahr 2026
im Erfolgsplan
in den Erträgen auf 129.031.540 €
in den Aufwendungen auf 122.876.850 €
Jahresgewinn 6.154.690 €
im Vermögensplan
in der Einnahme auf 107.248.760 €
in der Ausgabe auf 107.248.760 €
festgesetzt.
2.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2026 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf
85.171.570 €
festgesetzt.
Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds
Abteilung B von 5.800.000 €
enthalten.
3.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird für das Wirtschaftsjahr 2026 auf 63.520.000 € festgesetzt.
4.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die in diesem Zeitraum zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird für das Wirtschaftsjahr 2026 auf 10.000.000 € festgesetzt.
5.
Es gilt die vom Kreistag mit dem Wirtschaftsplan am 08.12.2025 beschlossene Stellenübersicht.
6.
Mehrauszahlungen bzw. Mehraufträge bei einer überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Investitionsmaßnahme können geleistet werden, wenn die Deckung durch einen Minderbedarf bei einer anderen Investitionsmaßnahme gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme dieses Deckungsvermerks bedarf im Einzelfall der Stellungnahme des Finanzdezernenten und der Zustimmung des Landrats. Das Finanz- und Rechnungswesen ist von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
Eine Genehmigung der Verwaltungsspitze ist in Form eines Deckungsvermerkes ab 50.000 € nötig.
Die investiven Mittel für Pauschalansätze wie beispielsweise Projektentwicklungen und Modul- sowie Betriebsbauten können unterjährig ohne weitere Genehmigung auf Einzelmaßnahmen verteilt werden.
7.
Mittel für Projekte der Sanierungsliste (Mittel für Bauunterhaltung) im Erfolgsplan, die im vorangegangenen Jahr nicht abgeschlossen werden konnten, werden analog der Regelung in § 21 Abs. 1 GemHVO für übertragbar erklärt, wenn eine Finanzierung gesichert ist.
8.
Analog der Regelung in § 20 Abs. 2 GemHVO werden Aufwandsansätze der Schulbudgets für einseitig deckungsfähig mit Mehraufwendungen in den Budgets der GTA-Kreismittel erklärt. Andersrum ist eine Deckung nicht möglich.
Fallen in einem Schulbudget zum Jahresende Mehraufwendungen an, werden diese aus einem anderen Schulbudget gedeckt. Analog der Regelung in § 20 Abs. 2 GemHVO werden sie für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Im Folgejahr muss die nehmende Schule der gebenden Schule die Mittel entsprechend wiedergeben.
Heppenheim, den 08.12.2025
Eigenbetrieb Schule und Gebäudewirtschaft
des Kreises Bergstraße
gez.
Christian Engelhardt
Landrat
