Landwirt und Tierärztin in einem Kuhstall

Blauzungenkrankheit

Blauzungenkrankheit

Die Blauzungenkrankheit ist eine Virusinfektion bei Wiederkäuern, die von Insekten übertragen wird. Für Schafe kann die durch Stechmücken übertragene Erkrankung tödlich sein. Im Falle von schweren Verläufen treten Fieber, Atemprobleme, vermehrter Speichelfluss sowie die typisch geschwollenen und blaugefärbten Zungen auf. Bei Ziegen treten grundsätzlich die gleichen Symptome wie bei Schafen auf, sie sind meist aber deutlich schwächer ausgeprägt. Bei Rindern verläuft die Erkrankung meist milder, mit Veränderungen im Nasen-Maulbereich, am Euter und an den Zitzen. Bindehautentzündungen, Schwellungen im Unterschenkelbereich oberhalb der Klauen in Verbindung mit Lahmheit oder Festliegen sowie ein Rückgang der Milchleistung bei Kühen beziehungsweise Deckunlust bei Bullen können ebenfalls auftreten.

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Verdachtsfälle müssen dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. 

Aktuelles Geschehen BTV-8:

Am 8. Oktober wurde das Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 in einer kleinen Rinderhaltung in Berghaupten im Ortenaukreis in Baden-Württemberg festgestellt. Eine Sperrzone (Radius 150 km) wurde mittlerweile eingerichtet. Dadurch ist auch der Kreis Bergstraße betroffen.

Hier finden Sie eine interaktive Karte mit den betroffenen Gemeinden:

Verbringung:

Für Tiere empfänglicher Arten, die aus der Sperrzone verbracht werden sollen, müssen die Verbringungsvorschriften des EU-Rechts eingehalten werden, die im Folgenden aufgeführt sind. Dies gilt auch für Verbringungen in BTV8-freie Gebiete in Hessen und anderen Bundesländern. Da Baden-Württemberg komplett in der Sperrzone liegen wird, können Tiere aus der hessischen Sperrzone ohne weitere Beschränkungen nach Baden-Württemberg verbracht werden. Umgekehrt können Tiere empfänglicher Arten aus Baden-Württemberg ohne weitere Beschränkungen in die in der Sperrzone liegenden Regionen in Hessen verbracht werden. Bei einem Export von Tieren empfänglicher Arten in Drittländer müssen die jeweiligen Vorgaben des Drittlands berücksichtigt werden.

Diese Regelungen gelten aktuell ausschließlich für BTV-8. In Bezug auf BTV-3 gelten innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.

  1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

a. sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft:

oder

b. sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.

2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter

a. vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft

oder 

b. mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden

Im Fall von 2b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.

Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.


3. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1) oder 2) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie 

a. mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden

und 

b. während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden

Diese Tiere müssen für die Verbringung in Deutschland zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.


Die Regelungen der Nummern 2 und 3 können für die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten nur angewendet werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat dieses Verfahren auf der EU-Seite veröffentlicht hat.


4. Zur Schlachtung innerhalb Deutschlands bestimmte Tiere empfänglicher Arten, die keine Krankheitssymptome zeigen, müssen lediglich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden, in der die Freiheit von Krankheitssymptomen erklärt wird. Sofern diese Tiere nicht gegen BTV8 geimpft sind, müssen sie am Bestimmungsschlachthof innerhalb von 24 Stunden geschlachtet werden.


Tierhaltererklärungen für Verbringungen innerhalb Deutschlands


Aktuelles Geschehen BTV-3:

Mit der Bestätigung des ersten Falls der Blauzungenkrankheit, verursacht vom Serotyp 3, im Vogelsbergkreis sind in Hessen am 5.07.2024 die Bedingungen für den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ nicht mehr gegeben.  Auch der Kreis Bergstraße fällt damit unter die nicht Blauzungen freien Zonen

Daraus folgt, dass Tiere bestimmter Arten nun nur noch unter bestimmten Bedingungen verbracht werden können.

Dies betrifft unter anderem Rinder,  Schafe,  Ziegen,  Alpakas und Lamas.

https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierseuchen/blauzungenkrankheit.html


Verbringung:

Verbringungsregelungen für Tiere empfänglicher Arten aus nicht BTV-freien Regionen in Deutschland:

1. Zucht- und Nutztiere

Tiere empfänglicher Arten dürfen nur nach den besonderen Regelungen einzelner Mitgliedstaaten in diese Staaten verbracht werden. Die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten finden sich auf der EU-Seite unter dem folgenden Link. In Mitgliedstaaten, die dort nicht aufgeführt sind, dürfen Tiere empfänglicher Arten aus Hessen nicht mehr verbracht werden. Bei Mitgliedstaaten, die auf der EU-Seite aufgeführt sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Bedingungen von empfänglichen Tieren aus Hessen erfüllt werden.

Bluetongue - European Commission (europa.eu)

Tiere aus Hessen können beispielsweise nach Luxemburg verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die Tiere wurden innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung mit negativem Ergebnis eine Blutuntersuchung auf BTV3 unterzogen und wurden mind. 14 Tage vor der Probenentnahme und bis zum Verbringungszeitpunkt durch Insektizide oder Repellentien gegen Insekten geschützt.

Diese Regelung gilt auch für die Verbringung in BTV-freie Regionen in Deutschland.

Tiere können ohne weitere Untersuchungen in die Regionen in Deutschland verbracht werden, die keinen BTV-Freiheitsstatus haben.

Diese Regelung gilt auch für die Verbringung in die Niederlande und Belgien.

2. Ausstellungen, Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen innerhalb Deutschlands

Für die Verbringung von Rindern, Schafen und Ziegen von Auftrieben (Ausstellungen, Märkten und vergleichbaren Veranstaltungen) innerhalb Deutschlands in die Herkunftsbestände beschlossen:

1. Die Verbringung von Rindern, Schafen oder Ziegen von einem Auftrieb innerhalb Deutschlands in einer nicht BTV-freien Zone in eine BTV-freie Zone bedarf der Genehmigung der für den Bestimmungsort zuständigen Veterinärbehörde.

2. Die Tiere müssen mindestens 14 Tage vor der Verbringung in die BTV-freie Zone durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt werden und während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen werden, der an mindestens 14 Tagen nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde. Maßgeblich ist die glaubhafte Einhaltung dieser Bedingung. Es kommt hingegen nicht darauf an, dass sich die Tiere während des Zeitraums vor dem Verbringen (max. 28 Tage) kontinuierlich in einer nicht BTV-freien Zone aufgehalten haben.

3. Rinder, Schafe oder Ziegen die von einem Auftrieb innerhalb Deutschlands aus einer nicht BTV-freien Zone in eine BTV-freie Zone verbracht werden sollen, sind von einer schriftlichen Erklärung zu begleiten, dass sie die o. g. Anforderungen erfüllen. Am Bestimmungsort, in der BTV-freien Zone, sind von den verbrachten Tieren nach 14 Tagen Proben mittels PCR zu untersuchen. Die Tiere sind bis zum Vorliegen eines negativen PCR-Ergebnisses mit Insektiziden oder Repellents vor Vektorangriffen zu schützen.

4. Rinder, Schafe und Ziegen dürfen von einem Auftrieb innerhalb Deutschlands aus einer nicht BTV-freien Zone nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

3. Schlachttiere:

Tiere können unter den folgenden Bedingungen zu einem Schlachthof transportiert werden:

  • Die Tiere sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt.
  • In ihrem Ursprungsbetrieb wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen.
  • Die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet.
  • Zusätzlich hat der Betreiber des Herkunftsbetriebs den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

 4. Fleisch und Fleischerzeugnisse

 Diese Produkte sind nicht reglementiert.

Impfung:

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 22.11.2024

BMEL verlängert Ausnahmeregelung für Impfstoffe gegen Blauzungenkrankheit

Deutschlands Tierhalter können ihre Rinder, Schafe und Ziegen auch weiterhin gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen. Die bis zum 6. Dezember geltende Ausnahmeregelung für drei Impfstoffe wird lückenlos und ohne zeitliche Begrenzung verlängert. Einer entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat der Bundesrat am 22. November zugestimmt.

Dazu erklärt Bundesminister Cem Özdemir: "Wir müssen unseren Tierhalterinnen und Tierhaltern weiterhin alle Möglichkeiten eröffnen, ihre Rinder, Schafe und Ziegen vor den schweren Folgen der Blauzungenkrankheit zu schützen. Das gelingt am besten mit der rechtzeitigen Impfung. Daher verlängern wir natürlich die Ausnahmeregelung für die drei maßgeschneiderten Impfstoffe. Die Gesundheit ihrer Rinder, Schafe und Ziegen ist auch im eigenen Interesse der Tierhalter. Daher mein Appell: Impfen Sie Ihre Tiere, bevor im Frühling die nächste Gnitzensaison beginnt."

Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease) ist eine virusbedingte Krankheit, die von einer Mückenart (Gnitzen) übertragen wird. Der aktuelle Serotyp 3 (BTV-3) sorgt vor allem bei Rindern, Ziegen und Schafen für teils schwere Verläufe, die insbesondere bei den beiden Letzteren auch tödlich enden. Diese hat darüber hinaus oft schwerwiegende, wirtschaftliche Folgen für die Tierhalter. Bislang gibt es gegen diesen Serotyp keinen EU-zugelassenen Impfstoff.

Das BMEL hatte daher im Juni per Eilverordnung die sofortige Anwendung von drei vom Paul-Ehrlich-Institut benannten Impfstoffen für einen Zeitraum von sechs Monaten gestattet. Mit der nun beschlossenen "Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit" wird die Möglichkeit einer lückenlosen Anwendung der BTV-3-Impfstoffe über den 6. Dezember hinaus geschaffen.

Die erneute Ausnahmeregelung greift solange, bis ein entsprechender, in der Europäischen Union zugelassener Impfstoff zur Verfügung steht.

 


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