Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Leistungsbeschreibung
Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung für alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, nicht baugenehmigungsfrei sind und keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen.
Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen kann die Gemeinde erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Bei Freistellungen die untere Bauaufsicht. Die Bauherrschaft kann ebenfalls die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangen.
Anders als im Vollverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.
Prüfungsgegenstand ist
- die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht
- beantragte Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird
Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum für mehr als 2 Jahre unterbrochen worden ist.
Spezielle Hinweise für - Kreis BergstraßeErgänzender Hinweis für den Kreis Bergstraße:
Derzeit ist eine Antragstellung nur analog möglich. Die hierfür notwendigen Unterlagen finden Sie unter folgenden Link:
Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke | wirtschaft.hessen.de
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - Kreis Bergstraße• Sie füllen den Antrag analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein
• Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen
• Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die GenehmigungWelche Unterlagen werden benötigt?
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Vordrucken erhalten Sie unter dem beigefügten Link zu Bauvorlagen.
- Bauvorschriften - Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke
(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum)
- Bauvorschriften - Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke
Rechtsgrundlage
- § 2 Hessische Bauordnung (HBO): Begriffe
- § 57 Hessische Bauordnung (HBO): Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
- § 65 Hessische Bauordnung (HBO): Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen
- § 71 Hessische Bauordnung (HBO): Beteiligung der Nachbarschaft
- § 73 Hessische Bauordnung (HBO): Abweichungen
- § 75 Hessische Bauordnung (HBO): Baubeginn
Anträge / Formulare
- Bauvorschriften - Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke
(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum)
- Bauvorschriften - Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke