Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen
- Leistungsbeschreibung- Unter dem Begriff "Krankheitserreger" sind vermehrungsfähige Agens zu verstehen. Dazu zählen beispielsweise: - Viren
- Bakterien
- Pilze
- Parasiten
- oder sonstige biologisch übertragbare Agens
 - Die können bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen. - Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnis-Inhaberin oder Erlaubnis-Inhaber beabsichtigen, Tätigkeiten mit Krankheitserregern, erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig aufzunehmen, müssen Sie das der zuständigen Behörde anzeigen. - Die Anzeigepflicht besteht bei einer neuen, noch nicht gemeldeten Tätigkeit. Sie gilt aber auch dann, wenn diese Tätigkeit bereits früher von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnis-Inhaberin oder Erlaubnis-Inhaber gemeldet wurde. Die Tätigkeit gilt erst dann als aufgenommen, wenn die verantwortliche Person zuvor noch nie mit dem Krankheitserreger tätig war. - Für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind, besteht keine Anzeigepflicht. - Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten: - Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger mithilfe von Verfahrensschritten zur gezielten Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern.
 - Auch wenn keine Erlaubnis benötigt wird, muss eine Person, die mit Krankheitserregern arbeitet, diese Tätigkeit dennoch anzeigen. 
- Welche Unterlagen werden benötigt?- beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
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  Angaben zu Entsorgungsmaßnahmen: 
  - Auflistung beziehungsweise namentliche Nennung der Krankheitserreger
- Darstellung der Entsorgungswege und der Entsorgungsverfahren für infektiöses Entsorgungsgut
 
- Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls
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  Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen: 
  - Vorlage des Grundrissplanes mit Funktionsausweisung der Räume, das heißt Benennung der Etage, Darstellung der Zugangswege,
- Benennung der Laborräume für mikrobiologische Arbeiten,
- Beschreibung der Funktion der Laborräume.
- Beschreibung der Abgrenzung zu anderen Bereichen, in denen keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der angegebenen Risikogruppe ausgeführt werden.
- Eine Beurteilung der Gefährdung und Zuordnung der Tätigkeiten zu einer Schutzstufe
- Darstellung der Raumausstattung und der Raumaufteilung. Es wird eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsräume gefordert, insbesondere Beschreibung der Oberflächen, Labortische, Installationen, Be- und Entlüftungssysteme, Fenster, Schreibtische.
- Darstellung der Ver- und Entsorgungsbereiche, der Nebenräume, der eventuellen Tierställe und der technischen Ausstattung.
- Erstellung einer Laborgeräte-Liste mit Standortangabe, insbesondere Beschreibung des Dampfsterilisators, die der Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen dient.
- Angaben über Wartung, Wirksamkeitskontrollen sowie Beschreibung der Abfallbehälter für die Entsorgung von mikrobiologischem Abfall.
 
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  Darstellung der Schutzmaßnahmen: 
  - Nachweis von Schutzmaßnahmen für gezielte und ungezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
- Darstellung der Kennzeichnung der Arbeitsstätten, insbesondere Aufstellung der Türen, Sammelbehälter und Einrichtungsgegenstände mit dem Symbol für Biogefährdung
 
- Vorlage der Betriebsanweisung
- Vorlage des Hygieneplanes
- Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls
 
- Welche Gebühren fallen an?Vorkasse: Nein
- Welche Fristen muss ich beachten?- Die Tätigkeit ist mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. - Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit erlaubt wird. 
- Rechtsgrundlage- DIN EN12740 - Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen - DIN 30739 - Behälter für ansteckungsgefährlichen Abfall mit einem Nennvolumen von 30 l bis 60 l - DIN 58956-10 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Sicherheitskennzeichnung - DIN 58956-3 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Organisationsplan - DIN 58956-5 - Medizinische Mikrobiologie; Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien; Anforderungen an den Hygieneplan - § 44 Infektionsschutzgesetz
- § 45 Infektionsschutzgesetz
- § 49 Infektionsschutzgesetz
- Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100 - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
- § 4 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
- § 5 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
- § 6 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
- § 7 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
- §12 Biostoffverordnung (BiodStoffV)
 
- Was sollte ich noch wissen?- Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.