Hinweise für Flüchtlinge aus Ukraine
Wichtiger Hinweis zur Verlängerung des Aufenthaltstitels
(§24 AufenthG)
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung wurden die nach §24 AufenthG erteilten Aufenthaltstitel automatisch bis zum 04.03.2026 verlängert, ohne dass es hierfür einer expliziten Verlängerung im Einzelfall bedarf.
Das heißt für Sie: Ihre Aufenthaltserlaubnis sowie die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ und „Wohnsitznahme Land Hessen“ gelten ebenfalls ohne Verlängerung fort. Die Ausländerbehörde stellt in diesen Fällen keine elektronische Aufenthaltskarte bzw. Bescheinigungen aus! Ihr Aufenthalt ist bis zum 04.03.2026 legal und erfordert keinen neuen Aufenthaltstitel.