Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gem. § 43 IfSG
Personen, die gewerbsmäßig und regelmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen benötigen vor der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung über eine Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch ihr Gesundheitsamt.
Dies gilt beispielsweise für Beschäftigte, die in:
- Küchen von Gaststätten, Restaurants,
- Kantinen, Cafés,
- Imbiss-Ständen,
- Kindertagestätten,
- Pflegeeinrichtungen und
- sonstigen Einrichtungen
mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung direkt (mit den Händen) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände wie z.B. Geschirr, Besteck oder andere Arbeitsgeräte) mit den Lebensmitteln in Kontakt kommen.
Hiervon betroffen sind auch:
- Aushilfen,
- Praktikanten,
- Auszubildende,
- mithelfende Familienangehörige und
- Mitarbeiter im Reinigungs- oder Spülbereich.
Diese Bescheinigung darf bei erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein, d.h. Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Belehrung mit der Arbeit beginnen.