Ein Baum soll gefällt werden: Das sollten Sie prüfen
Fällt der geplante Schnitt in die Brutzeit?
Das Entfernen oder starke Zurückschneiden von Gehölzen ist nur zu bestimmten Zeiten gesetzlich erlaubt.
Zwischen 1. März und 30. September dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune oder Gebüsche in der Regel nicht beseitigt oder stark zurückgeschnitten werden – um Brutplätze und Jungtiere zu schützen.
Leichte Pflegeschnitte sind außerhalb der Brutzeit möglich, allerdings nur dann wenn keine Nester oder Rückzugsorte gefährdet werden.
Liegt das Grundstück im Innen- oder Außenbereich?
Wenn Sie außerhalb geschlossener Ortschaften (also im Außenbereich, z. B. auf Feldern, Wegen oder Waldnähe) einen Baum fällen wollen, kann das nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als ein Eingriff in die Natur gelten. Solche Eingriffe sind nach dem Gesetz genehmigungspflichtig, weil sie den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild verändern können.
Dasselbe gilt auch innerhalb von Ortschaften, wenn der Baum besonders alt oder landschaftsprägend ist – etwa eine Dorflinde oder ein großer Parkbaum. Halten Sie in diesen Fällen zunächst Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde, um zu prüfen, ob eine Genehmigung erforderlich ist.
Handelt es sich ggf. um ein geschütztes Biotop?
Bei Bäumen in Streuobstwiesen oder Alleen kann es sich außerdem um ein geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG handeln. Auch hier sind Eingriffe nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt und müssen von der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt werden. Weitere Hinweise finden Sie unter Biotopschutz.
Gibt es sichtbare Nester oder Tiere im Gehölz?
Bei Fällungen von Bäumen ist grundsätzlich der allgemeine Artenschutz zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für den bauplanungsrechtlichen Außen- als auch für den Innenbereich.
Gilt eine Baumschutzsatzung?
In den Städten Bensheim, Lorsch und Lampertheim unterliegen die Bäume einer Baumschutzsatzung, die das Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regeln und festlegen, welche Bäume auf welcher Art und Weise unter die Schutzbestimmungen fallen.
Was regelt der Bebauungsplan?
Weitere Schutz- und auch Pflanzfestsetzungen können sich innerhalb von Ortschaften oder Gartengebieten über Bebauungspläne ergeben (§ 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Darin kann festgelegt sein, dass bestimmte Bäume, Sträucher, Grünflächen oder Gewässer erhalten oder neu bepflanzt werden müssen – zum Beispiel in öffentlichen Parks, Kleingärten oder auf Privatgrundstücken.
Fazit: Da es viele verschiedene Regelungen zum Schutz von Gehölzen gibt, lässt sich die Zulässigkeit von Fällungen oder Rückschnitten nicht pauschal beurteilen. Deshalb sollten geplante Maßnahmen an Bäumen in bebauten Gebieten immer vorab mit der Gemeinde oder der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.