Bauen und Naturschutz - Entwicklung mit Verantwortung

Bauliche Maßnahmen führen häufig zu Veränderungen von Natur und Landschaft. Während die Entwicklung von Wohnraum, Infrastruktur und Wirtschaft im öffentlichen Interesse steht, besteht zugleich die Verpflichtung, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Zwischen beiden Zielen – der Nutzung und dem Schutz – gilt es, einen ausgewogenen Ausgleich zu schaffen.

Damit Bauvorhaben naturverträglich umgesetzt werden können, sind insbesondere drei Aspekte von Bedeutung: der Artenschutz, der die Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten bewahrt, das Bauen im Außenbereich, bei dem Eingriffe in den Naturhaushalt besonders sorgfältig geprüft werden müssen, sowie die Eingriffsregelung, die eine rechtliche Grundlage für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bildet.

Nachhaltiges Bauen heißt, Natur und Landschaft bei der Planung von Anfang an mitzudenken.


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(Kein) Bauen im Außenbereich – Schutz von Natur und Landschaft

Der sogenannte Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) umfasst alle Flächen außerhalb der bebauten Ortschaften. Diese Gebiete dienen in erster Linie der Land- und Fortwirtschaft, dem Naturhaushalt und der Erholung. Sie sind wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen und prägen das Landschaftsbild.

Damit diese Funktion erhalten bleibt gilt: Im Außenbereich darf grundsätzlich nicht gebaut werden.

Nur in wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ist eine Bebauung möglich, etwa dann, wenn sie unmittelbar der Land- oder Forstwirtschaft dient. Ob das bei Ihrem Vorhaben der Fall ist, kann im Rahmen einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrags geprüft werden. Dabei wird auch die Fachbehörde „Ländlicher Raum“ beteiligt.

Auch wenn für kleinere Vorhaben keine Baugenehmigung erforderlich ist (etwa bei sehr kleinen Bauwerken), bedeutet das dennoch einen Eingriff in Natur und Landschaft. In solchen Fällen ist in der Regel die Untere Naturschutzbehörde zuständig.

Freizeitbauten wie Grillhütten, Tierunterstände, Gartenhäuser und Zäune etc. sind im Außenbereich nicht zulässig, weil sie die Landschaft zersiedeln und wertvolle Naturflächen beeinträchtigen würden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Grundstück oder Vorhaben im Außenbereich liegt und welche Genehmigung nötig ist, wenden Sie sich bitte frühzeitig an die Bauaufsicht des Kreises Bergstraße sowie die Untere Naturschutzbehörde. So lassen sich spätere Probleme und unnötige Kosten vermeiden – und Sie helfen mit, unsere Landschaft und Umwelt zu schützen.


Beteiligte Behörden

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Bedeutung des Artenschutzes bei Baumaßnahmen

Das Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet dazu, bei allen Bauvorhaben den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen - unabhängig davon, ob es sich um einen Neubau, Umbau, eine Sanierung, Umnutzung oder Abriss handelt. Artenschutz gilt im gesamten Kreisgebiet, also innerhalb und außerhalb von Ortschaften. 

Bei der artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Besonderheit und der Schutzstatus bestimmter Tier- oder Pflanzenarten sowie ihrer Lebensstätten (z. B. Nester, Quartiere) betrachtet und bewertet. 

Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob das Vorhaben genehmigungspflichtig ist oder nicht — der Artenschutz gilt generell.

Typische betroffene Arten und Lebensstätten

Arten und Lebensräume, die von Baumaßnahmen häufig betroffen sind:

  • Gebäudebezogene Maßnahmen – z. B. Dachbodenausbau, Scheunenumbau, Gebäudeabriss:
    Arten wie Fledermäuse, Schleiereulen, Hornissen, Mauersegler. 
  • Fassaden- oder Wärmedämmmaßnahmen:
    z. B. Schwalben, Fledermäuse, Hornissen, Hausrotschwänze, Turmfalken. 
  • Weitere Lebensräume wie Gartenteiche (für Amphibien), Steinhaufen/Schutthalden (für Reptilien) können ebenfalls geschützt sein – selbst wenn dort derzeit keine Tiere „sichtbar“ sind. Auch unbenutzte Lebensstätten können dauerhaft geschützt sein.

Pflichten der Bauherrschaft

Wer bauen, umbauen oder sanieren möchte, hat besondere Pflichten. Die Bauherrschaft muss prüfen, ob das Vorhaben artenschutzrechtliche Belange beeinträchtigt. Wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass Arten betroffen sind, wird empfohlen, einen Artenschutzgutachter hinzuzuziehen – möglichst früh vor Beginn der Arbeiten. 

Sind besonders geschützte Arten oder ihre Lebensstätten betroffen, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Unterschutzbehörde erforderlich. Denn wird eine Lebensstätte oder ein Schutzobjekt ohne Genehmigung beseitigt oder gestört, kann das eine Ordnungswidrigkeit (nach § 69 BNatSchG) oder im schweren Fall eine Straftat (nach § 44 BNatSchG) darstellen.


Hilfen

Ansprechpersonen der UNB

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Eingriffsregelung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Wer ein Vorhaben plant, das die Nutzung oder das Erscheinungsbild der Umgebung verändert und dabei die Natur oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt – etwa durch Baumaßnahmen –, benötigt in der Regel eine Eingriffsgenehmigung. Dabei sind die entstehenden Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten.

Unvermeidbare Eingriffe müssen – je nach Situation – durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig kompensiert werden. Für Bebauungspläne und den unbeplanten Innenbereich gelten dabei besondere, teilweise erleichterte Regelungen.

Tipp: Üblicherweise werden geeignete Kompensationsflächen erst im Zuge der Bauplanung gesucht. Die Suche nach passenden Flächen und Maßnahmen kann aufwendig sein und die Genehmigung eines Vorhabens verzögern. Ein Ökokonto ermöglicht, Kompensationsmaßnahmen zeitlich vor einem Eingriff durchzuführen und deren ökologischen Wert als „Guthaben“ zu verbuchen. Das Guthaben kann später auf einen konkreten Eingriff angerechnet werden. 

Neben der Eingriffsgenehmigung können heute weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein – beispielsweise im Bereich Artenschutz, Biotopschutz, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH), der Vogelschutzrichtlinie oder aufgrund von Schutzgebietsregelungen. Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner gesonderten Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein.

Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft obliegt grundsätzlich den Stellen, die nach den jeweiligen Fachgesetzen über ein Vorhaben entscheiden – etwa der Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde. Die Naturschutzbehörden werden hierbei innerbehördlich beteiligt. Nur wenn keine andere Fachbehörde zuständig ist oder besondere Gründe vorliegen, entscheidet die Naturschutzbehörde selbst im Rahmen eines eigenständigen naturschutzrechtlichen Verfahrens über die Zulassung des Eingriffs.


Formulare

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Achtung: Nur ein vollständiger Antrag mit prüffähigen Unterlagen kann abschließend bearbeitet werden.

Ansprechpersonen

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Ökokonto – Ausgleichsmaßnahmen mit Planungsvorsprung

Ein Ökokonto dient dazu, freiwillig durchgeführte Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung von Natur und Landschaft als ökologische Gutschrift anzuerkennen. Diese Maßnahmen werden auf dem Konto „gutgeschrieben“ und können zu einem späteren Zeitpunkt auf die Kompensation von Eingriffen (z. B. durch Bauvorhaben) angerechnet werden.

Die Maßnahme wird von der zuständigen Naturschutzbehörde geprüft und bewertet. Dabei werden Art, Umfang und ökologische Wirkung dokumentiert. Nach erfolgreicher Anerkennung wird die Maßnahme im Ökokataster des jeweiligen Landes oder Kreises geführt.

Vorteile des Ökokontos

  • Bereits umgesetzte Maßnahmen stehen sofort für ein Bauvorhaben zur Verfügung, wodurch Genehmigungsverfahren beschleunigt werden können.
  • Ökokonto-Maßnahmen können verzinst werden, d. h. ihr Wert steigt mit der Zeit durch die ökologische Entwicklung.
  • Falls kein eigener Bedarf besteht, können Ökopunkte auch veräußert werden.
  • Mit der späteren Zuordnung einer Ökokonto-Fläche zu einem Eingriff wird die Verpflichtung übernommen, die Fläche dauerhaft als Kompensationsfläche zu erhalten.

Leitfaden und Antragsformular

Ansprechpartner

für Privatpersonen, Städte und Gemeinden

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Ansprechpartner

für Behörden, Städte, Gemeinden und andere Vorhabenträger

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Verfahren und Abstimmung

Die Führung eines Ökokontos erfolgt in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde.

Das Verfahren gliedert sich in vier Schritte:

  1. Antragstellung der Maßnahme,
  2. Umsetzung und Dokumentation,
  3. Abschlussbewertung durch die Behörde,
  4. Inanspruchnahme / Ausbuchung, sobald die Maßnahme einem Eingriff zugeordnet wird.

Damit die Abläufe von der Antragstellung bis zur endgültigen Zuordnung möglichst transparent und einfach sind, steht ein Leitfaden mit Ablaufbeschreibung zur Verfügung.


Kleine Pflanz in gezeichneter Glühbirne
Ganz schön clever - das Ökokonto.

Ausführliche Leistungsbeschreibung

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