Bedeutung des Artenschutzes bei Baumaßnahmen
Das Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet dazu, bei allen Bauvorhaben den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen - unabhängig davon, ob es sich um einen Neubau, Umbau, eine Sanierung, Umnutzung oder Abriss handelt. Artenschutz gilt im gesamten Kreisgebiet, also innerhalb und außerhalb von Ortschaften.
Bei der artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Besonderheit und der Schutzstatus bestimmter Tier- oder Pflanzenarten sowie ihrer Lebensstätten (z. B. Nester, Quartiere) betrachtet und bewertet.
Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob das Vorhaben genehmigungspflichtig ist oder nicht — der Artenschutz gilt generell.
Typische betroffene Arten und Lebensstätten
Arten und Lebensräume, die von Baumaßnahmen häufig betroffen sind:
- Gebäudebezogene Maßnahmen – z. B. Dachbodenausbau, Scheunenumbau, Gebäudeabriss:
Arten wie Fledermäuse, Schleiereulen, Hornissen, Mauersegler. - Fassaden- oder Wärmedämmmaßnahmen:
z. B. Schwalben, Fledermäuse, Hornissen, Hausrotschwänze, Turmfalken. - Weitere Lebensräume wie Gartenteiche (für Amphibien), Steinhaufen/Schutthalden (für Reptilien) können ebenfalls geschützt sein – selbst wenn dort derzeit keine Tiere „sichtbar“ sind. Auch unbenutzte Lebensstätten können dauerhaft geschützt sein.
Pflichten der Bauherrschaft
Wer bauen, umbauen oder sanieren möchte, hat besondere Pflichten. Die Bauherrschaft muss prüfen, ob das Vorhaben artenschutzrechtliche Belange beeinträchtigt. Wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass Arten betroffen sind, wird empfohlen, einen Artenschutzgutachter hinzuzuziehen – möglichst früh vor Beginn der Arbeiten.
Sind besonders geschützte Arten oder ihre Lebensstätten betroffen, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Unterschutzbehörde erforderlich. Denn wird eine Lebensstätte oder ein Schutzobjekt ohne Genehmigung beseitigt oder gestört, kann das eine Ordnungswidrigkeit (nach § 69 BNatSchG) oder im schweren Fall eine Straftat (nach § 44 BNatSchG) darstellen.