Wildpflanzen und Pilze gewerblich nutzen

Wer wild wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten bzw. Teile davon gewerblich sammeln, verarbeiten oder weiterverkaufen möchten, braucht neben der Erlaubnis des Grundstückseigentümers auch eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Diese Maßnahme dient dazu, eine Übernutzung unserer natürlichen Lebensräume und die Verminderung oder gar Ausrottung von Arten zu verhindern. 



Helm-Knabenkraut, das insbesondere in Bensheim vorkommt
Auch das Helm-Knabenkraut, das besonders in Bensheim vorkommt, darf nicht ohne Erlaubnis gewerblich genutzt werden

Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch:

  • wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
  • Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
  • ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
  • ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.
  • und natürlich Flechten und Pilze.

Was bedeutet das konkret?

  • In der Genehmigung wird genau festgelegt, welche Pflanzenarten oder Pflanzenteile, in welcher Menge und an welchen Orten gesammelt werden dürfen.
  • Der Sammler muss die Genehmigung mit sich führen und bei Bedarf (z. B. durch Polizei oder Ordnungsbehörde) vorzeigen können.
  • Wild wachsende Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes umfassen nicht nur lebende Exemplare, sondern auch tote Pflanzen, Samen, Früchte oder Teile davon – sowie Pilze und Flechten.
  • Kontroll- und Ermittlungsbefugnisse bestehen bei den Naturschutz-, Polizei-, Forst- und Landwirtschaftsbehörden.

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